Hallo Gerald,
Vielen Dank für deine Erläuterung. Dies bestärkt meine Meinung, das dieser angestrebte Transport nicht stattfinden durfte. Ein Schwappen der halbvollen Kammer würde unweigerlich zur Gefährdung des kennzeichnungspflichtigen Transports führen. Die Physik kennt da keine Unterschiede.
Vielleicht nochmal zur Verdeutlichung des Vorgangs:
Kammer 1+2 kennzeichnungspflichtig Klasse 8 (nach Vorschrift geladen)
Kammer 3 nicht kennzeichnungspflichtig (wäre nur halbvoll geworden)
Bei einem kompletten nicht kennzeichnungspflichtigen Transport darf ich die Kammern so füllen wie es der Fahrer toleriert; aber halt nicht bei einem Transport bei dem ein Gefahrgut zusätzlich transportiert wird.
Leider sind hier Kollegen im Werk die einen Glauben machen wollen, das (bezogen auf den obigen Fall) die nicht kennzeichnungspflichtige Kammer gefüllt werden darf wie man möchte. Diese Kollegen beziehen sich darauf, das es sich hier nicht um ein Gefahrgut handelt und daher die ADR 4.3.2.2.4. keine Anwendung findet.
Sie lassen meiner Meinung nach völlig außer acht, das man hier in diesem Fall immer den gesamten Transport zu beachten hat.
Für mich wichtig für die interne "Überzeugungsarbeit" ist dein erster Satz:
Ich gehe mal davon aus, das der Tankzug im kennzeichnungspflichtigen Bereich war, und damit kommt für mich das ADR zur Anwendung.
Und genau darum geht es: Durch die Beladung mit einem Gefahrgut wurde der Transport kennzeichnungspflichtig; daher muss die ADR für diesen Transport angewendet werden.
Gruß r.