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Transport von leeren Gasflaschen #2088 20.09.2004 11:58
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H.P. Kiefler Offline OP
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Wenn ich restentleerte Gasflaschen (alle möglichen brennbare und giftige) zum Lieferanten zurückholen lasse, unterliegen diese Transporte dem ADR und braucht der Anwender vieleicht einen Gefahrgutbeauftragten? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


HPK
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Re: Transport von leeren Gasflaschen [Re: H.P. Kiefler] #2089 20.09.2004 12:28
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Kann ich vieleicht diese Kapitelnummer verwenden?

1.1.3.5 RSE Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


HPK
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Re: Transport von leeren Gasflaschen [Re: H.P. Kiefler] #2090 20.09.2004 12:36
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Hallo HPK,

die Freistellung von Gasen ist in UA 1.1.3.2 ADR geregelt. Hier ist wohl Buchstabe c) am dransten. Gilt aber nur für Gase der Gruppen A u. O, wenn der Restdruck nur bis max. 2 bar beträgt. Die meisten Firmen (Messer, Linde...) schreiben aber für die Rücklieferung einen höheren Druck (5 bis 10 bar) vor, um Oxidationen im Inneren der Flaschen vorzubeugen. Sieht also schlecht für Befreiungen von den Vorschriften aus! <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Gruß
Günther Homann

Re: Transport von leeren Gasflaschen [Re: G. Homann] #2091 20.09.2004 12:45
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1.1.3.2 gilt für Gase. Ich möchte aber wissen, wie es bei leeren Behältern ist. dann 1.1.3.5?


HPK
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Re: Transport von leeren Gasflaschen [Re: H.P. Kiefler] #2092 20.09.2004 13:00
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Tja, wenn die Flaschen tatsächlich LEER sind trifft wohl 1.1.3.5 zu. Die dort genannten Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren werden unter RSE Nr. 1-2. noch näher beschrieben.

Gruß
Günther Homann

Re: Transport von leeren Gasflaschen [Re: G. Homann] #2093 20.09.2004 13:22
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Udo Leithold Offline
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Hallo,
für Deutschland muss die Erläuterung der RSE zu Unterabschnitt 1.1.3.5 Nr. 1-2. beachtet werden. "Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind; und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften."
Dies ist meines Erachtens nur möglich, wenn die Flaschen restentleert mit geöffnetem oder entferntem Ventil befördert werden, z. B. zur Reparatur. Dann ist es jedoch fraglich, ob es sich noch um eine Beförderung gefährlicher Güter handelt. Keine Gefahr geht eigentlich nur von leeren Druckluftflaschen aus. Alle anderen Flaschen müssen mit einem Restdruck zurückgegeben werden. Damit entsprechen sie nicht oben genannter Bedingung.
Weiter werden doch in der Regel die Flaschen getauscht. Damit liegt einmal eine Beförderung nach 1.1.3.6 vor oder eine Beförderung ohne Freistellung.

Gruß
Udo Leithold


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