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IATA-DGR 2016
#20774
27.07.2015 15:02
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UHeins
OP
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OP
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Auf geht's in eine neue Vorschriftenrunde!
Die Überarbeitung der Texte für die 57. Ausgabe der IATA DGR 2016 ist in vollem Gange.
Sollten Ihnen noch Ungereimtheiten aufgefallen sein, dann freuen wir uns über Ihre Kommentare und Hinweise.
Eva Glimsche + der Admin
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: IATA-DGR 2016
[Re: UHeins]
#20775
03.08.2015 13:52
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DJSMP
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Folgende Fehler in Tab. 4.1 A im deutschen Buch sind in Ausgabe 56 auf den Seiten 193 und 194 aufgefallen:
Bei den Einträgen Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (UN 3183) und Selbsterhitzungsfähiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (UN 3185) wurden die Nebengefahren vertauscht.
UN 3183 besitzt "ofiziell" keine Nebengefahr 8, ist aber derzeit mit NG 8 eingetragen. Die Nebengefahr muss also gestrichen werden.
UN 3185 besitzt eine Nebengefahr 8, ist aber bisher nicht mit NG 8 eingetragen. Die NG 8 muss also ergänzt werden.
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Re: IATA-DGR 2016
[Re: UHeins]
#20776
09.09.2015 09:37
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DJSMP
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Vielleicht passt das vor Redaktionsschluss noch mit rein:
Häufiges Ärgernis in den letzten Jahren war bei uns das Statement in der DGD für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide. Es geht darum, ob die Phrase mit ...This shipment must be... oder mit ...The packages containing UN XXXX must be... starten soll.
Ich habe in Frankfurt tatsächlich schon Ablehnungen deshalb gehabt. Traurig aber wahr. Das hat mit dem Sicherheitsgedanken nichts mehr zu tun. Das ist nur noch Abzocke.
Im deutschen Buch ist jeweils die englische Phrase in der Sonderbestimmung A20 und in 8.1.6.11.1 in Klammern ergänzt - eine Hilfestellung für den deutschen Versender. Im englischen Buch fehlt diese Ergänzung in Klammern. Dort wird nur pauschal ein Statement gefordert.
Seit jeher beginnt die Phrase in den Beispielen 8.1 E und 8.1 F mit ...The packages containing UN XXXX must be... Daher wäre es hilfreich, wenn die deutschen Hilfestellungen in Klammern bei A 20 und in 8.1.6.11.1 mit ...The packages... starten würden.
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Verpackungsanweisung 953
#20987
03.09.2015 08:25
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
in der Verpackungsanweisung 953 wird in Nr. c) ein falscher Abschnitt genannt. Richtig müsste es "9.3.9" heißen.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
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