ein allerseits bekannter PKW - Hersteller versendet PKW-Motoren per Luftfracht als Gefahrgut nach UN 3166. Werden diese allerdings per Seeschiff verladen lässt er sie als Nichtgefahrgut versenden. Die Motoren sind im Werk kurz getestet, somit befindet sich natürlich auch eine geringe Menge an Motoröl als auch Kraftstoff darin.
Was halten die Experten davon? M.E. müssen diese Motoren auch per Seefracht als Gefahrgut versendet werden.
mfG + ein schönes Wochenende
HoKo
Re: PKW Motore - Gefahrgut nach UN 3166
[Re: Hoko1]
#2051830.05.201514:00
Normalerweisse müsste er für den Schiffstransport als UN 3166 in den Papieren gekennzeichnet sein. Eine Labelung ist nicht notwendig. Da UN 3166 für den Strassentransport aus dem ADR ausgenommen ist, kann es natürlich sein, dass es so aussieht, als würden die Motoren nicht als Gefahrgut versandt werden. Sollten die Papiere aber die Motoren nicht als Gefahrgut ausweisen, dann ist das eindeutig falsch.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: PKW Motore - Gefahrgut nach UN 3166
[Re: Hoko1]
#2051930.05.201518:40
Du schreibst von Pkw-Motoren. Die sind für mein Verständnis von Batterie und Tank getrennt. Damit unterliegen sie nicht dem Code. Interessant ist in diesem Zusammenhang ja auch die SP 961, die Fahrzeuge und Geräte freistellt, wenn .... Für weitere Informationen kann ich auch folgenden Link zur WSP Hamburg mit einer PDF-Info zur UN 3166 empfehlen: http://www.hamburg.de/polizei/fachdienste-np/nofl/1375030/wsp32
Gruß Kalle
"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
UN 3166 bezieht sich auch auf den Motor, egal ob von Batterie und vom Tank getrennt oder nicht. UN 3166 spricht lediglich von Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Flüssigkeit. Ein KFZ-Motor wird durch entzündbare Flüssigkeit angetrieben, also greift die UN 3166.
Wobei für mich die Frage noch nicht beantwortet ist, woran der TE feststellt, dass der Hersteller die Motoren nicht als UN 3166 verschickt. Eine Labelung ist ja nicht notwendig. Also rein durch Inaugenscheinnahme des Packstückes lässt sich diese Frage nicht beantworten.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Hallo skypainter, natürlich hast du Recht, dass Motoren grundsätzlich durch UN 3166 erfasst sind, aber es spielt auch eine Rolle wann das Gefahrgutrecht Anwendung findet. Bei Motoren ohne Betriebsstoffe sehe ich kein Erfordernis zur Einklassifizierung. Obwohl Kapitel 2.9 bei UN 3166 nicht wirklich hilfreich ist, ist in erster Linie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gemeint. Das sagen mir die Informationen der Sondervorschriften. Wenn alles andere fehlt (Batterie + Tank), findet das Transportrecht keine Anwendung. Woher soll eine Gefährdung kommen ? Es bedeutet natürlich, dass auch keine Rest Stoffe aus dem Motor austreten können.
Gruß Kalle
"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Kalle hat meiner Meinung schon die Fundstelle genannt, nach der die Motoren freigestellt werden können. Die im Amendment 37-14 neu gefasste SV 961 stellt Motoren frei, wenn sie z.b.:
Dieselmotor: bei Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt von 38 °C oder darüber gibt es in keinem Teil des Kraftstoffsystems Undichtheiten, der/die Kraftstofftanks/s enthält/enthalten höchstens 450 L Kraftstoff und eingebaute Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt.
Ottomotor: bei Verbrennungsmotoren mit angebautem Kraftstofftank und Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 38 °C ist/sind der/die Kraftstofftank/s entleert und die eingebauten Battereien sind gegen Kurzschluss geschützt. Die Verbrennungsmotoren oder das Fahrzeug gelten als frei von entzündbarem flüssigen Kraftstoff, wenn der Kraftstofftank entleert wurde und das Fahrzeug aufgrund von fehlendem Kraftstoff nicht betrieben werden kann. Motorenkomponenten wie Kraftstoffleitungen, Kraftstofffilter und Einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder entgast werden, um als leer zu gelten. Der Kraftstofftank muss nicht gereinigt oder entgast werden;
Wenn die SV 961 nicht anwendbar ist muss nach SV 962 vorgegangen werden, demnach keine Kennzeichnung aber IMO-Erklärung.
Grüße
Zuletzt bearbeitet von Spedi; 01.06.201506:33.
Re: PKW Motore - Gefahrgut nach UN 3166
[Re: Spedi]
#2052302.06.201509:46
ich danke Ihnen für die nützlichen Hinweise. Aber eines verstehe ich nicht, wenn der Motor mit Benzin betrieben wird /FlPt < 38°c/ so trifft m.E. die SV 961 nicht mehr zu. Oder sehe ich das falsch?
mfg HoKo1
Re: PKW Motore - Gefahrgut nach UN 3166
[Re: Hoko1]
#2052402.06.201513:33
kleiner Hinweis am Rande: die Info der WSP Hamburg zur UN 3166 bezieht sich noch auf Amdt. 35-10. Wir wissen nicht, was Marika Rökk empfiehlt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />, aber ich empfehle SP 961 aus dem Amdt. 37-14. Man sollte genau schauen, ob es sich um Motoren mit Tanks oder ohne Tanks handelt (mit Treibstoff Flp. < 38°C). Je nachdem wäre dann SP 961.3 oder SP 961.6 anwendbar.
andersrum wird ein Schuh draus: wenn der FP unter 38°C liegt (und die anderen Bedingungen der SV 961 Punkt 2 auch erfüllt sind) trifft der IMDG Code nicht mehr zu.
Viele Grüße
Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Stimmt, man kann die SV 961 anwenden, ob unter oder über 38°C FlPt. Tank, Batterie sind nicht vorhanden. Undichtigkeiten können somit nicht vorkommen. Nochmals DANKE an alle, die sich mit diesem Thema beschäftigt haben.