Sondervorschrift 650 a), UN 1263 ABFALL FARBE
#20383
12.05.2015 17:23
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Samoht
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Hallo Kollegen!
Folgende Frage in die Runde: In der Lackiererei (Spritzkabine) folgender Abfall an, der beim Farbwechsel entsteht: Lack, Härter, organische Lösemittel (Reinigungsmittel). Dieses Flüssige Gemisch wird in Metallgebinde (Eimer mit Spannring, á 25 L) gefüllt. Da nicht auszuschließen ist, dass es zu einer reaktionsbedingten Volumenvergrößerung kommt, werden die Gebindedeckel mit einer manuell verursachten Entlüftung versehen -> Loch im Deckel.
Diese nicht verschlossenen Gebinde (Anforderungen an Innenverpackung gemäß 4.1.1.5 sind demnach nicht erfüllt) werden sodann in ein ASP (Kiste 4A oder IBC 11A) mit der Öffnung nach oben verpackt in der Art, dass ein Umfallen bei normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist. Die Innenseiten des ASP sind mit einer Folie ausgekleidet.
Ist (oder unter welchen Bedingungen ist) eine Beförderung nach Sondervorschrift 650 a) zulässig? Ich nehme an, dass die Sondervorschrift eine Erleichterung darstellen soll, oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
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Re: Sondervorschrift 650 a), UN 1263 ABFALL FARBE
[Re: Samoht]
#20384
13.05.2015 10:01
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King_Louie_21
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Hallo Thomas,
die SV650 darf angewendet werden, wenn das hier beschriebene Gemisch als Abfall UN1263 zu klassifizieren ist. Die SV650 verweist u.a. auf Verpackungsanweisungen P002 bzw. IBC06. Wenn diese Verpackungsvorschriften beachtet werden, dann darf ein ASP eingesetzt werden. Allerdings haben manche Entsorger Probleme, solche möglicherweise noch reaktiven Abfälle in ASP's zu handhaben; aber das habt Ihr ja sicherlich schon geklärt.
Schöne Grüße.
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Re: Sondervorschrift 650 a), UN 1263 ABFALL FARBE
[Re: King_Louie_21]
#20385
13.05.2015 13:31
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Samoht
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Hallo "King Louie",
danke für Deine schnelle Rückmeldung. Eben diese Verpackungsvorschriften bereiten mir ein wenig Kopfzerbrechen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> 650 a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P002 oder nach Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Demnach dürfen nach P002 "zusammengesetzte Verpackungen" oder "Einzelverpackungen" verwendet werden. Da "zusammengesetzte Verpackungen" auszuschließen sind (-> Innenverpackung defekt) ist der ASP (Kiste aus Stahl (4A)) als "Einzelverpackung" zu sehen? Viele Grüße.
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Re: Sondervorschrift 650 a), UN 1263 ABFALL FARBE
[Re: Samoht]
#20386
13.05.2015 15:20
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King_Louie_21
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Hallo Thomas,
in der P002 sind 4A-Kisten sowohl als Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen wie auch als Einzelverpackungen aufgeführt. Es ist dem Verpacker überlassen, wie er die 4A-Kiste nutzen möchte. Allerdings ist bei Einzelverpackungen zusätzlich auch 4.1.3.4 ADR zu beachten und die 4A-Kiste scheidet als Einzelverpackung dann aus, wenn es sich um flüssiges Material handelt.
Notfalls könnte man das Material mit ein paar Sägespänen soweit eindicken, dass es nicht mehr unter die Definition für "flüssiger Stoff" in 1.2.1 ADR fällt. Oder Ihr verwendet die 25L-Gebinde als Innenverpackung und verseht sowohl die Innenverpackung wie auch die 4A-Außenverpackung mit einer Druckentlastungseinrichtung gem. 4.1.1.8 ADR.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 13.05.2015 15:59.
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