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Leere Gasflaschen #20357 05.05.2015 20:29
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Hallo,

ich habe ein paar kurze Fragen zu Sauerstoff UN1072:
1. Wann gilt eine Sauerstoffflasche als leer?
Im Abfallrecht habe ich folgende Definiton gefunden:"Im Abfallrecht wird dann von Restentleerung gesprochen, wenn Gebinde so entleert werden, dass sie rieselfrei, tropffrei oder spachtelrein sind."
Gibt es im ADR eine weitere Definition?
2. Muss ich die Punkte berechnen, wenn ich die leeren Flaschen versende? Oder reicht die Angabe leerer Tankcontainer, letztes Ladegut, UN1072 Sauerstoff, verdichtet, 2.3(5.1),(E)
3. Kann ich mich auf die Freistellungen nach 1.1.3.2 C) beziehen?

Vielen Dank im Voraus

Re: Leere Gasflaschen [Re: GAnfänger] #20358 05.05.2015 21:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo GAnfänger,

herzlich willkommen hier im Forum! Wenn Du fleißig dabeibleibst, musst Du Dir spätestens in einem Jahr einen neuen Nickname suchen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Wir machen hier jeden zum Experten, versprochen! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET ist der Klassifizierungscode 1O zugeordnet, d.h. es handelt sich um ein oxidierendes Gas. Leere Gasflaschen oder Tanks weisen einen Druck unter 2 bar auf und damit ist die Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.2 c) ADR wie geschaffen für die Beförderung dieser Gefäße oder Tanks. Ein Beförderungspapier ist dann übrigens auch nicht erforderlich.

Bitte erlaube mir noch einen Tipp: Tankcontainer und Gasflaschen sollten nicht miteinander verwechselt werden. Schau Dir vielleicht einfach mal die Definitionen für Druckgefäß, Flasche, Gefäß, Tank und Tankcontainer in Abschnitt 1.2.1 ADR an.

Schöne Grüße.

P.S. Im Oktober 2014 haben wir ein vergleichbares Thema diskutiert: Leere Druckgasflaschen

Re: Leere Gasflaschen [Re: King_Louie_21] #20359 06.05.2015 08:30
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Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Wenn ihr jeden zum Experten macht, suche ich mir gerne in einem Jahr einen neuen Nickname :-)

Viele Grüße aus dem Norden

Re: Leere Gasflaschen [Re: GAnfänger] #20360 13.05.2015 07:09
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Sofern es sich um Mehrwegflaschen handelt würde ich mich zunächst einmal mit dem Befüller in Verbindung setzten, denn oft ist ein Restdruck in den Flaschen gefordert. Damit möchte man sicherstellen, dass keine Fremdstoffe oder Wasser in die Gasflaschen gelangt sind.

Re: Leere Gasflaschen [Re: King_Louie_21] #20361 09.06.2015 12:07
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Servus King Louie 21,

die Empfehlung hier auf 1.1.3.2 c) ADR zu setzen ist sehr gewagt. Ich habe mich mal mit einem Gefahrgutbeauftragten der Gasindustrie in Verbindung gesetzt und konnte feststellen, dass deren Leergut in der Regel als "Leere Gefäße, 2" als Beförderungskategorie 4 nach 1.1.3.6 ADR befördert. Hintergrund ist, dass den Gasbeförderern nicht bekannt ist, welche Restdrücke noch in den Gefäßen enthalten sind. Das könne auch die Fahrer im Rahmen der Rückholung nicht gefahrlos feststellen. Nach Aussage des Gb sind die Gefäße aber oft deutlich über 2 bar Restdruck.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Leere Gasflaschen [Re: King_Louie_21] #20362 09.06.2015 15:59
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DJSMP Offline
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Ich würde hier auch eher auf ein ungereinigtes leeres Gefäß gehen. Die Kennzeichnungen sind eh noch dran, und bei der Dokumentation gibts nach 5.4.1.1.6.2.1 für Klasse 2 alle Möglichkeiten. An dem 2 kg Feuerlöscher sollte es dann nicht scheitern. Viel mehr ist es nicht.

Es kommt ja auch darauf an, wo sich der Threadersteller in der Transportkette befindet. Hat er überhaupt die Möglichkeit, den Druck zu kontrollieren? Mit der genannten Freistellung hätte ich ehrlich gesagt auch meine Bauschmerzen.

Re: Leere Gasflaschen [Re: Winklhofer] #20363 10.06.2015 00:59
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Ich habe mich mal mit einem Gefahrgutbeauftragten der Gasindustrie in Verbindung gesetzt und konnte feststellen, dass deren Leergut in der Regel als "Leere Gefäße, 2" als Beförderungskategorie 4 nach 1.1.3.6 ADR befördert. Hintergrund ist, dass den Gasbeförderern nicht bekannt ist, welche Restdrücke noch in den Gefäßen enthalten sind. Das könne auch die Fahrer im Rahmen der Rückholung nicht gefahrlos feststellen. Nach Aussage des Gb sind die Gefäße aber oft deutlich über 2 bar Restdruck.

Hallo Alfred Winklhofer,

1.1.3.6 ist dafür gedacht, Erleichterungen für die Beförderung zu gewähren, weil es sich um geringe Mengen handelt, die ein überschaubares Risiko aufweisen. Genügt es, wenn die Gasflaschen lediglich teilentleert sind, damit sie als "Leere Gefäße, 2" gem. Bef.kategorie 4 befördert werden können?

Anscheinend habe ich ein Definitionsproblem: Wann ist eine Gasflasche leer? Mir ist schon klar, dass die Gaslieferanten teilweise höhere Restdrücke und nur eine Teilentleerung wünschen, damit die Flaschen vor Korrosion und Verunreinigungen geschützt sind. Aber kann eine Gasflasche beförderungstechnisch trotz eines Restdrucks > 2 bar wirklich als leer angesehen werden?

Schöne Grüße.

Re: Leere Gasflaschen [Re: King_Louie_21] #20364 10.06.2015 09:23
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aw_ Offline
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Moin zusammen,

Antwort auf
Anscheinend habe ich ein Definitionsproblem: Wann ist eine Gasflasche leer? Mir ist schon klar, dass die Gaslieferanten teilweise höhere Restdrücke und nur eine Teilentleerung wünschen, damit die Flaschen vor Korrosion und Verunreinigungen geschützt sind. Aber kann eine Gasflasche beförderungstechnisch trotz eines Restdrucks > 2 bar wirklich als leer angesehen werden?


Wie leer eine Gasflasche sein kann ist nicht näher definiert, deshalb wohl die 2 bar Grenze. Wenn man aber bedenkt, dass ein gefüllte Flasche ein paar hundert bar hat, könnte man eine handvoll bar schon als 'leer' bezeichnen.

Bei Flaschen, welche einen Restdruck benötigen, um eben ein Eindringen von Schmutz etc. zu vermeiden, und das Ventil zeitig geschlossen wird, ist 5.4.1.1.6.2.1 anzuwenden.

1.1.3.2 c) ist wohl anwendbar bei den Flaschen bei denen dies eben nicht nötig ist. Hier ist der Restdruck erst einmal gleich null weil das Ventil länger offen ist und baut sich dann nach Schliessen desselben wieder auf. Das Problem hier ist aber, dass man nicht weiss wie hoch der Druck am Ende ist. Hier helfen wohl nur fundierte Tests weiter.

Leider wird auch gerne das Ventil offen gelassen und die Kappe aufgeschraubt. Was natürlich nicht zulässig ist, da ja ein Freiwerden des Inhalts während des Transports zu verhindern ist!
gruss..aw

Re: Leere Gasflaschen [Re: aw_] #20365 10.06.2015 12:08
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Gerald Offline
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Hallo,
im ADR gibt es leider keine Begriffbestimmung "leere ungereinigte Verpackungen", ich hatte mal gehört: "unter leeren ungereinigten Verpackungen versteht man, was technisch Möglich ist, denn eine Restmenge wird immer in der Verpackung verbleiben." Leider kann ich nicht mehr sagen, was die Quelle ist. Die einzige Begriffsbestimmung, welche ich gefunden habe, steht in der TRGS 510 Ziffer 12.2(4).

Unter folgenden Link hatten wir schon Beiträge zu diesem Thema.

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...ge=11#Post20178

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...ge=10#Post20357


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Leere Gasflaschen [Re: King_Louie_21] #20366 12.06.2015 21:17
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King_Louie_21 Offline
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Hier mal ein österreichisches Urteil aus dem Jahr 2011 zu leeren Gasflaschen, von denen die meisten anscheinend vorher mit UN 1072 (Sauerstoff) gefüllt waren. Dem Beförderer wurde von der Behörde vorgeworfen, "leere Gasflaschen, 2, 50 Flaschen" fehlerhaft befördert zu haben: schlechte Ladungssicherung, Mängel am Verschlussventil, nicht lesbare offizielle Benennung, nicht lesbare UN-Nummer, nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier; insgesamt 528 ¤ Geldstrafe.

Der Beförderer hat gegen das [sic] Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland Berufung eingelegt und Recht bekommen. Mit eigenen Worten die zusammengefasste Begründung: Damit es sich um einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen handelt, müssen die Gasflaschen leer und ungereinigt sein. Die Bezirkshauptmannschaft hat lediglich erwähnt, dass die Gasflaschen leer waren, aber nicht festgehalten, dass sie zudem auch ungereinigt waren. Somit war das Gefahrgutrecht nicht anwendbar und die gegen den Beförderer verhängte Geldstrafe nicht rechtmäßig.

Da hat der Beförderer aber richtig Glück gehabt! Fundstelle: Erkenntnis des UVS Burgenland, E 004/13/2011.030/002

Das Urteil zeigt aus meiner Sicht wieder einmal, dass Gerichtsverfahren unberechenbar sind. Dem Gericht genügten Zweifel, ob die Flasche "ungereinigt" war. Wobei ich mich frage, was bei einer Sauerstoff-Gasflasche überhaupt als "unrein" gelten soll/kann, wenn 21% der Luft auf der Erde aus Sauerstoff besteht. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass das Urteil keine Feststellung zum maximalen Restdruck macht, der für eine leere Sauerstoff-Gasflasche zulässig wäre.


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