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UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? #20294 22.04.2015 18:16
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Andre Offline OP
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Hallo Forum,

ich habe mal eine Frage an das Forum die mich bewegt gerade.

Wir verschicken ab und zum mal auf eine Baustelle von uns Dosen mit Bremsenreiniger oder ähnlich von Würth.

Jetzt habe ich zufällig mal das Sicherheitsdatenblatt gelesen und da steht UN-1950 <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Auszug aus dem Datenblatt :

UN-Nummer : 1950
Bezeichnung des Gutes : DRUCKGASPACKUNGEN
Klasse : 2
Verpackungsgruppe : --
Klassifizierungscode : 5F
Etiketten : 2.1
Begrenzte Menge : LQ2
Tunnelbeschränkungscode : (D)
Umweltgefährdend : ja

Stimmt es das ich auch bei 1 Dose die Kennzeichnung LQ 10x10 cm auf dem Umkarton brauche ?

Oder gibt es was ich nicht glaube eine Ausnahme ?

Brauchen meine Mitarbeiter jetzt eine Gefahrgutschulung ?

Danke für die Unterstützung schon im voraus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Grüße
Andre

Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: Andre] #20295 22.04.2015 18:52
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Kalle Svensson Offline
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Hallo Andre,

aus Deiner Schilderung entnehme ich, dass Deine Firma ab und zu ihre Baustellen beliefert. Dann kannst du die Freistellung von den Vorschriften des ADR gemäß 1.1.3.1c in Anspruch nehmen. Dort heisst es sinngemäß: " Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit, wie Lieferungen für Baustellen."
Im Prinzip brauchst Du diese eine Dose, die hin und wieder befördert wird nur vernünftig verpacken und sichern, dann kann es ohne weitere Vorschriften aus dem ADR losgehen.


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: Kalle Svensson] #20296 22.04.2015 19:03
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Andre Offline OP
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Neuling
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Hallo

Danke für die Antwort die schnelle Antwort.
Aber sobald das an Kunden geht muss ich das kenntlich machen richtig ?

Gruß

Andre

Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: Andre] #20297 22.04.2015 19:22
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HaraldB Offline
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Hallo Andre

ja sobald Du an einen Kunden lieferst mußt Du auf jeden Fall die Auflagen gem. ADR erfüllen. Wenn der Bremsenreiniger unterhalb der Menge in Spalte 7a liegt nach 3.4 also Begrenzte Menge (LQ) ansonsten musst Du alle Auflagen wie Dokumentation, Kennzeichnung und Bezettelung erfüllen.

Allerding wäre ich bei der Anwendung von 1.1.3.1c der s.g. Handwerkerregelung vorsichtig.
Diese Freistellung darf nur angewendet werden wenn der Arbeiter den Bremsenreiniger mitnimmt um damit auf der Baustelle zu arbeiten.
Bringt ein anderer Arbeiter der Firma den Bremsenreiniger "nur" vorbei, ist das ein Transport im Sinne des ADR und die Vorschriften müssen eingehalten werden.

Gruß
Harald

Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: HaraldB] #20298 23.04.2015 19:04
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Kalle Svensson Offline
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Hallo HaraldB,

die Handwerkerregelung nach 1.1.3.1c ADR soll doch realitätsnah die Durchführung von Beförderungen zur Belieferung von Baustellen ermöglichen. Insofern sehe ich kein Problem, wenn ein Handwerker seinem Kollegen auf einer Baustelle eine Sprühdose Bremsenreiniger nachführt, die er wohlmöglich als Arbeitsmittel in seinem Fahrzeug mitführt. Das ist für mich auch durch diese Freistellung abgedeckt.


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: Kalle Svensson] #20299 23.04.2015 22:36
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HaraldB Offline
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Hallo Kalle,

ok wenn in diesem Fall ein Kollege der einen ähnlich ausgestattenen Werkstattwagen hat mal eben auf ner anderen Baustelle vorbeifährt und seinem Kollegen ne Dose Bremsenreiniger abgibt kann man das über die "Handwerkerregel" laufen lassen.

Der letzte Satz in UA 1.1.3.1 lauter ja
"Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung."

Wenn jetzt jemand von der Firma extra zur Baustelle rausfährt und ne Dose Bremsenreiniger bringt ist das doch eine externe Versorgung?

Gruß
Harald

Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: HaraldB] #20300 27.04.2015 06:56
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aw_ Offline
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Hallo zusammen,
Harald hat das genau richtig erkannt. Auch die Dose für den Kollegen ist eine Versorgungsfahrt, rein rechtlich gesehen.
Natürlich macht sich in der Praxis niemand wegen einer Aerosoldose für den Kollegen ins Hemd. Aber Vorsicht:

1. Bei einer Kontrolle darf man sich nicht 'verplappern' so nach dem Motto: Ist für den Kollegen

2. Das wird gerne auch für grössere Behältnisse gemacht. Kommt dann ein Schaden zustande, und ein Sachverständiger ermittelt ganz genau, ist das ein Verstoß gegen das ADR.
gruss..aw

Re: UN-1950 Sicherheitsdatenblatt und jetzt ??? [Re: aw_] #20301 28.04.2015 09:31
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Spedi Offline
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Hallo,
sehe es genauso wie Harald und aw.
Die Bremsenreiniger sind bestimmt als LQ verpackt und gekennzeichnet, d.h. unter Anwendung des Kapitels 3.4 ADR bist du auch ohne die Handwerkerregelung von den meisten Vorschriften des ADR befreit. Wichtig ist die richtige Verpackung und Kennzeichnung und natürlich eine Unterweisung gem. 1.3 ADR.

Grüße


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