Hallo Gefahrgutgemeinde,
wir kennen ja bei den Lithium-Batterien die SV 188, welche den Transport von Lithiumbatterien vom restlichen ADR freistellt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />, wenn man die SV 188 umsetzt. Soweit so gut, nehmen wir mal an, ich habe ein paar Li-ion Batterien und packe diese nach SV 188 in einen Karton, den ich der Einfachheit halber mit dem Kennzeichen, welches für den Luftverkehr zugelassen (vorgeschrieben) ist kennzeichne. Von diesen Kartons habe ich nun 50 oder 100 Stück gepackt. Nach einer laaangen Verschnaufpause packe ich die 50 oder 100 Kartonagen nun in eine Holzkiste (als Umverpackung, dass ich nicht jeden Karton einzeln in den Laster tragen muss. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> ). Diese Holzkiste kennzeichne ich nun nicht mehr... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> da ich 5.1.2 ADR ja nicht mehr einhalten muss... Ach ja, den Text im begleitenden Dokument schreibe ich auf meinen Lieferschein immer auf die letzte Seite. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Hat da wieder einer was Vergessen... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />