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Transport von UN 1373 Gewebe, mit Öl imprägniert #20 31.01.2002 08:28
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Fred Reinke Offline OP
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Diese Stoffe (Putzlappen) konnten bisher nach der Randnummer 2437 in Verpackungen befördert werden, die nur den grundsätzlichen Vorschriften der Rn. 3500 entsprachen.



In ADR 2001 ist jetzt die Verpackungsmethode P410 vorgesehen. Damit müssen die Transportbehälter geprüft und zugelassen sein. Die Verwendungsdauer von Kunststoffbehältern ist auf fünf Jahre begrenzt.



Stimmt das so?



Hat jemand Erkenntnisse, dass die Putzlappenfässer nicht geprüft sein müssen?

Re: Transport von UN 1373 Gewebe, mit Öl imprägniert [Re: Fred Reinke] #21 07.03.2002 20:02
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
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A
Ich fürchte das stimmt so, was bei der Klasse der selbstentzündlichen Stoffe auch nicht so abwegig ist.
<br>Möglicherweise helfen aber die Bem. 1 oder 2 zu 2.2.42.1.5 den Stoff aus den Einflußbereich der neuen Gefahrgutvorschriften zu bringen.


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