Diese Stoffe (Putzlappen) konnten bisher nach der Randnummer 2437 in Verpackungen befördert werden, die nur den grundsätzlichen Vorschriften der Rn. 3500 entsprachen.
In ADR 2001 ist jetzt die Verpackungsmethode P410 vorgesehen. Damit müssen die Transportbehälter geprüft und zugelassen sein. Die Verwendungsdauer von Kunststoffbehältern ist auf fünf Jahre begrenzt.
Stimmt das so?
Hat jemand Erkenntnisse, dass die Putzlappenfässer nicht geprüft sein müssen?