Hallo Alfred,
vielen Dank für die Info.
Die UNECE hat zur M287 auch noch ein
Begleitschreiben des BMVIT veröffentlicht, in dem die Änderungen zur M222 genannt sind. Gleich eine Frage dazu an die Runde:
Ist das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Unterabschnitt 5.3.6.1 ADR) erforderlich, wenn
in loser Schüttung befördert wird? Oder anders gefragt: Warum ist die Befreiung vom Placard "Fisch & Baum" nur für UN3509 (Altverpackungen, leer ungereinigt) vorgesehen?
Unterabschnitt 4.2 M287 befreit lediglich UN3509 vom Placard "Fisch & Baum". Nachdem gem. Unterabschnitt 7.2 M287 alle sonstigen Vorschriften des ADR anwendbar sind, müsste eigentlich das Placard "Fisch & Baum" für Schüttgut-Beförderungen anderer Gefahrgüter immer am Container angebracht werden, wenn umweltgefährdende Eigenschaften vorhanden sind. Ist das wirklich so beabsichtigt, zumal andererseits gem. Unterabschnitt 5.2 M287 weder "Fisch & Baum"
für Versandstücke noch gem. Unterabschnitt 6.3 M287 der zusätzliche Ausdruck "umweltgefährdend" im Beförderungspapier erforderlich ist?
Schöne Grüße.