Hallo Jürgen,
für die Beförderung von Trockeneis zu Kühl- oder Konditionierungszwecken sind lediglich die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR zu beachten (Abs. 5.5.3.2.1 ADR). Schriftliche Weisungen sind hier nicht gefordert.
In Deinem konkreten Fall könnte auch ein Blick in Nr. 5-22
RSEB (VkBl. 2013 S. 558) weiterhelfen. Falls keine Erstickungsgefahr besteht, sind weder Kennzeichnung noch Dokumentation erforderlich. Solltest Du aufgrund einer speziellen Gefährdungsbeurteilung allerdings zu dem Schluss kommen, dass ein Erstickungsrisiko besteht, dann würde ich davon abraten, die Beförderung im PKW vorzunehmen, denn im PKW kann eine gasdichte Trennung zwischen Fahrerkabine und Ladungsabteil nicht vorgenommen werden und für die Fahrzeugbesatzung schaut es dann nicht gut aus.
Darüber hinaus gilt ab ADR 2015 der Abs. 5.5.3.1.5: Die Unterabschnitte 5.5.3.6 (Kennzeichnung des Fahrzeugs/Containers) und 5.5.3.7 (Dokumentation) finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug oder Container besteht.
Schöne Grüße.