Hallo Gustav,
5 Jahre.
Quelle -> GGVSEB § 27 (5)Ziff. 2.:
"Die Beteiligten im Straßenverkehr ... haben dafür zu sorgen, dass ... die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden."
Gruß aus Koblenz
Günther Homann