Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
#1880
27.07.2004 18:48
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Anonym
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Hallo Gefahrgutexperten,
kann mir jemand bei der Klassifizierung helfen? In welche Klasse gehört ein Stoff, der durch seine Viskosität (2.2.3.1.5 ADR) nicht mehr zur Kl. 3 zählt, seine Inhaltsstoffe aber mit N, R 51/53 umweltgefährlich sind (L=>25%).
Ich gehe davon aus, dass dieser Stoff zur Kl 9 zuzuordnen ist (bis 31.12.04 M 148), da er durch seine Viskosität nicht mehr zur Kl. 3 zugeordnet werden kann. Liege ich hier richtig?
Viele Grüße
Ralf Hiltmann
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
#1881
28.07.2004 09:09
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Bruesewitz
Spezi
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Hallo Herr Hiltmann,
vor einiger Zeit diskutierten wir dieses Thema mit dem Bundesministerium für Verkehr.. und erhielten folgende Antwort:
"wenn Zubereitungen der Klasse 3 ohne ätzende und giftige Zusatzgefahren die Bedingungen gemäß Unterabschnitt 2.2.3.1.5 ADR/RID erfüllen, unterliegen sie in Verpackungen bis 450 l Fassungsraum nicht den Vorschriften des ADR/RID. Eine Zuordnung zur Klasse 9 als wasserverunreinigender Stoff braucht für diese Fälle nicht geprüft zu werden. "
Aussage des BMVBW vom 20. Juni 2002; Geschäftszeichen: A 44/26.00.70-03-4/93-5 H02; Herr Oberreuther
----- Interessant ist auch wenn das Produkt gleichzeitig als Meeresschadstoff eingestuft und im Seeverkehr befördert werden soll. Ist es dann ein Gut der Klasse 3 oder Klasse 9.
Viele Grüße Rainer Brüsewitz
Brüsewitz
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
[Re: Bruesewitz]
#1882
28.07.2004 09:20
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Hallo Herr Bruesewitz,
vielen Dank für die schnelle und klare Aussage.
Gruß Ralf Hiltmann
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
[Re: Bruesewitz]
#1883
28.07.2004 09:34
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Anderl
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Hallo zusammen,
wenn wir jetzt aber schon wissen, dass es eine Wasser verunreinigende Zubereitung ist?
Hier haben wir mal eine "eindeutige" Formulierung, die frühere Bemerkung in Rn2301 unter E war auch nicht besser <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.
Wir hatten selbst mal dieses Problem und haben uns dann dafür entschieden, diese Freistellung nicht zu nutzen, da sie auch nur für Gefäße bis 450 l anwendbar ist. Somit blieben wir in der Klasse 3.
Mittlerweile haben wir fest gestellt, dass diese Stoffe zum Teil auch nicht die Verbrennung unterhalten bzw. wir nach 2.2.3.1.1 Bem. 1 freistellen können. Hier sind die Stoffe aber der entsprechenden Klasse zuzuordnen, wenn weitere Gefahren vorhanden sind. In diesem Fall würden wir also in Klasse 9 einstufen.
Wie ist der Hinweis "ohne ätzende oder giftige Zusatzgefahren" zu sehen? Zählt hier auch sehr giftig für Wasserorganismen? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Freundliche Grüße Josef Anderl
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
[Re: Anderl]
#1884
04.08.2004 10:13
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Anonym
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Hallo Herr Anderl, Hallo Herr Bruesewitz,
wenn ich die Vorgaben der 2.2.3.1.5 richtig interpretiere, sind die viskosen Stoffe in Verpackungen bis 450 L immer vom ADR ausgeschlossen, wenn die Kriterien der Lösemitteltrennprüfung und der Viskosität eingehalten werden. Dabei spielt auch der Flammpunkt überhaupt keine Rolle mehr. Wegen der Zähflüssigkeit fallen diese Stoffe auch nicht unter die Klasse 4.1!?
Was nun die Giftigkeit betrifft, die Herr Anderl anspricht, so wird auf 2.2.61.1 verwiesen und dort wird nur vom Menschen gesprochen. Daraus argumentiere ich zunächst, dass durch diesen Verweis eine Zuordnung der viskosen brennbaren Stoffe, der nur für Tiere/Wasserorganismen giftig ist nicht weiter unter das ADR fällt.
Stimmen Sie mir hier zu?
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
#1885
04.08.2004 14:00
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Sickenberger
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Hallo Herr Hiltmann,
der Flammpunkt spielt insofern eine Rolle, da Freistellung in Gebinden <450 l und bei Einhaltung der Lösemitteltrennprüfung nur für brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt >23°C gilt (siehe Anfang 2.2.3.1.5). Wenn die Bedingung "flüssig" erfüllt ist, kann ein solcher Stoff auch nicht in die Klasse 4.1 fallen. "Ätzende oder giftige Zusatzgefahren" sind nach der Definition für Gefahrgut Klasse 8 bzw. 6.1 zu sehen. Ein Stoff, der "sehr giftig für Wasserorganismen" ist, erfüllt "nur" die Definition für Klasse 9. Aufgrund der Definition für Klasse 9 (2.2.9.1.1 = Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die bei der Beförderung eine eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begiffe einer anderen Kasse fällt.) kann eine brennbare Flüssigkeit mit Flammpunkt <=61°C und umweltgefährdend nur unter Klasse 3 fallen. Wenn nun 2.2.3.1.5 zu trifft, unterliegt diese nicht dem ADR. Ist der Flammpunkt einer solchen Flüssigkeit > 62°C, entspricht sie der Definiton Klasse 9 und unterliegt dem ADR.
Viele Grüße
Richard Sickenberger
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
[Re: Sickenberger]
#1886
04.08.2004 15:11
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Anderl
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Hallo Herr Sickenberger,
stimme Ihnen zu. Hier liegt auch der Unterschied zwischen der "viskosen" Befreiung von den Vorschriften des ADR für Behältnisse bis 450 Liter nach 2.2.3.1.5 und der Befreiung von der Klasse 3 bei Stoffen, die die Verbrennung nicht unterhalten nach 2.2.3.1.1 Bem. 1 .
Freundliche Grüße Josef Anderl
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Re: Einstufung zur Kl. 9 bei viskosen brennbaren Flüss
[Re: Anderl]
#1887
06.08.2004 09:40
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Anonym
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Hallo zusammen,
ich habe mir nochmals die Aussagen im Hinblick auf die Änderungen des ADR 2005 angeschaut und frage mich, ob diese seitens des BMVBW zu diesem Thema weiterhin gelten können, da in 2.2.9.1.10 (neu) letzter Spiegelstrich eine eigenständige Zuordnung bestimmter Stoffe mit dem Gefahrzeichen N "umweltgefährliche" zur Kl. 9 gemacht wird. Kann man dies so interpretieren, dass jeder Spiegelstrich eine eigene Aussage darstellt oder dass alle Spiegelstriche zusammen ein Kriterium ergeben.
Hinter dem zweiten Spiegelstrich-Text steht kein 'und' bzw. 'oder', was dafür spricht, dass es eine Einzelaufzählung von verschiedenen Möglichkeiten ist, die nicht mir den anderen Spiegelstrichen zusammen hängt.
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