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Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 #18703 07.05.2014 11:23
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Tobias S. Offline OP
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Hallo, ich habe eine Frage zur Sicherungsplanpflicht nach 1.10.3.2, die ja für alle "Beteiligten" bei Beförderungen gefährlicher Güter mit hohem Gefärdungspotential gilt.
Allgemein ist man als Empfänger einer nicht gefährlichen Ware ja nicht für gleichzeitig geladenes Gefahrgut auf dem LKW eines Lieferanten zuständig.
Darf oder muss ich davon ausgehen, dass das hier bei 1.10 aber nicht greift..sprich wir bekommen < 3000 l Benzin per Tankfahrzeug geliefert, das Tankfahrzeug kommt aber mit 10.000 l im Tank auf unser Gelände???
Wir müssen hier einen Sicherungsplan erstellen und anwenden richtig?
Gruß,
T.

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Tobias S.] #18704 07.05.2014 11:44
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Hallo,
sind Sie Beteiligter nach 1.4.2 oder 1.4.3 ADR? Dann unterliegen Sie bei einmaligem Überschreiten der Grenzen nach 1.10.3.1.2 (außer 1.10.4) der Sicherungsplanpflicht. Die übrigens nicht mit dem Ablegen des Plans im Ordner endet.
Praktisch kann man raten, selbst dann aktiv an der Sicherung teilzuhaben, wenn eine formallegalistische Auslegung evtl. eine Freistellung ermöglichte.
Gruß
MAT

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: M.A.T.] #18705 07.05.2014 15:54
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Tobias S. Offline OP
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Danke für die Einschätzung, ich denke auch, dass wir da nicht rauskommen, es sei denn, der Lieferant würde unser Gelände immer ausschliesslich mit weniger als 3000 l Benzin befahren.

Zuletzt bearbeitet von Tobias S.; 07.05.2014 15:57.
Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Tobias S.] #18706 07.05.2014 16:46
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Sirius Offline
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Hallo,
wir haben uns mit unserer Überwachungsbehörde auf ein abgespecktes Programm geeinigt statt einen "Sicherungsplan" zu erstellen (hatte ich schon mal irgendwann geschrieben):
- Schriftliche Ankündigung der Anlieferung durch den Spediteur (Fahrer, Menge, Fahrzeugkennzeichen,Datum) an Pforte, Einkauf, Abladestelle. Kontrolle an der Pforte mit Ein- und Austragung. Jährliche Kontrolle des Ablaufs.

Dies sollte beim 'Allerweltsgut Ottokraftstoff' ausreichend sein. Dieser Meinung war auch unser Überwacher.

Gruß
Sirius

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Sirius] #18707 07.05.2014 16:53
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Hallo Sirius,
wenn das so geht mit der zuständigen Stelle ist es natürlich optimal. Glückwunsch.
hazmatgerman

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: M.A.T.] #18708 08.05.2014 08:53
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Ok, ich hätte auch nicht gedacht, dass das so gehen kann, aber Danke für den Hinweis!

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Tobias S.] #18709 08.05.2014 13:20
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen, Gallo Tobias S.,

Meiner Ansicht nach ist ein "abgespecktes Programm" nicht möglich. Entweder man unterliegt der Pflicht zur Ertstellung eines Sicherungsplans oder nicht.
Wenn ich der Pflicht unterliege, sind alle damit zusammenhängenden Pflichten zu erfüllen. Es liegt auch nicht in der Befugnis einer Überwachungsbehörde ein "abgespecktes Programm" zu genehmigen. Für Einzel-Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften sind bestimmte Stellen ( in der Regel Ministerien auf Antrag ) zuständig. Für die Überwachungsbehörde sind GGVSEB/ADR usw. genauso maßgeblich, wie für andere.
Für mich stellt sich im daregelegten aber auch die Frage, ob überhaupt ein Sicherungsplan zu erstellen ist.
Denn, wie beschrieben, werden Mengen unterhalb von 3000 l im Tankfahrzeug empfangen. Da Unternehmen ist also am Gefahrguttransport Beteiligter Empfänger mit einer Menge von unter 3000 l im Tankfahrzeug.
Denn wie ist es denn mit einem Schwimmbad, das im Stückgutbereich eine Chlorgasflasche empfängt.In der Regel würde bei einer Flasche die Mengengrenze zu Erstellung eines Sicherungsplans nicht überschritten werden. Der Gastransporteuer hat aber noch eine Menge anderer gefüllter Chlorgasflaschen auf dem Fahrzeug. Müsste deswegen auch ein Sicherungsplan erstellt werden?!
Die Beispiele sind beliebig erweiterbar.

Gruß Wolfgang

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Wolfgang] #18710 08.05.2014 19:42
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

kann Wolfgang nur beipflichten. Das "abgesteckte Programm" würde ich mir von der Überwachungsbehörde schriftlich geben. Dann ist man bei einem Vorfall auf der sicheren Seite wenn die Polizei mal ermitteln sollte.

Gruß

Udo

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Udo Freitag] #18711 09.05.2014 08:41
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Sirius Offline
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Moin Moin,
natuerlich haben wir uns unseren abgespeckten Sicherungsplan schriftlich durch die Behörde bestätigen lassen - sonst würden wir es nicht so durchführen.
Wolfgang würde ich bei seiner Ansicht, dass man den offiziellen Sicherungsplan ("da Gesetz") einhalten muss, widersprechen. Die Behörden haben einen Spielraum und können diesen ausnutzen. Und wenn sie ein anderes nicht-gesetzeskonformes Vorgehen offiziell bestätigen und akzeptieren, dann sind wir auf der sicheren Seite. Unser Überwacher hat auch gesagt, dass es in seinem Bereich keine Tankstelle gibt mit Sicherungsplan, obwohl dieser bei Tankstellen ja auch gefordert ist.

Gruß
Sirius

Re: Pflicht zum Sicherungsplan 1.10.3.2 [Re: Sirius] #18712 12.05.2014 10:22
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Tobias S. Offline OP
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Guten Morgen, um das nochmal klar zu stellen, wir bekommen definitiv sicherungsplanpflichtige Mengen. Der Erd-Tank fasst 10 cbm. Es war eben die Frage ggf. aussen vor zu bleiben, wenn bei der Anlieferung nicht mehr als 3000 l geliefert werden und u.U. auch das Tankfahrzeug mit nicht mehr als 3000 l auf unser Gelände kommt, das wäre ein sicherer Weg (ob realisierbar ist erst mal egal). Jedenfalls ist eine "abgespeckte Regelung" mit unserer Behörde - ohne diese jetzt näher benennen zu wollen - leider völlig undenkbar.

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