wir nutzen als Versender, Verlader und Auftraggeber des Versenders die Freistellung gemäß Kaptil 1.1.3.6 ADR und 3.4.
Unter Punkt 5 heißt es die ausschließlich als Entlader von nicht mehr als 50 t im Jahr beteiligt sind.
Meine Frage ist jetzt, da wir auch als Verlader, Versender usw. tätig sind und auch als Entlader nicht mehr als 50 t im Jahr entladen, gilt dann Punkt 5 für uns nicht, da nur ausschließlich als Entlader dort geschrieben steht?
Der größte Teil der bei uns angeliefert wird (Heizöl für die Kesselanlage, Ethanol und Gase) werden vom Fahrer selber entladen.
Ich bin seit kurzem Gefahrgutbeauftragter, nach der Schulung/Prüfung haben sich für mich aber einige Fragezeichen aufgetan.
Ich hatte im Forum schon gesucht, konnte aber nichts finden.
den Verordnungstext würde ich in Eurem Fall wie folgt lesen:
Heizöl, Methanol und Gase werden vom Fahrer selbst entladen. Nachdem der Fahrer die Entladung vornimmt, gilt in diesem Fall das Beförderungsunternehmen als Entlader. Insofern sind diese Entladevorgänge für Euer Unternehmen nicht relevant und nicht für die Obergrenze von 50 t/a zu berücksichtigen.
Wenn Ihr selbst < 50 t/a im kennzeichnungspflichtigen Bereich (orangefarbene Warntafeln erforderlich) entladet, dann ist Eurer Unternehmen im Rahmen des § 2 Ziffer 5 von der Anwendung der GbV befreit.
Tätigkeiten, die im nicht kennzeichnungspflichtigen Bereich (orangefarbene Warntafeln nicht gefordert) erfolgen, sind im Rahmen des § 2 Ziffer 1 GbV grundsätzlich von der Anwendung der GbV befreit. Darunter fallen alle Tätigkeiten im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.3.6 und des Kapitels 3.4. Diese Tätigkeiten werden auch nicht für die Obergrenze von 50 t/a berücksichtigt.
Ein Unternehmen kann also beispielsweise jährlich mehrere hundert Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen entladen und zusätzlich noch < 50 t/a Gefahrgut im kennzeichnungspflichtigen Bereich entladen, ohne dass ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss.
Ihr müsst prüfen, ob alle der 5 aufgelisteten Punkte zutreffen. Interessant dürfte Punkt 2 mit den 50t sein, denn da zählt z.B. das empfangene Heizöl dazu aber auch Abfälle, die durchaus Gefahrgut sein können. Gerade der Abfallbereich birgt hier ungeahnte Fallstricke.
Interessant dürfte Punkt 2 mit den 50t sein, denn da zählt z.B. das empfangene Heizöl dazu aber auch Abfälle, die durchaus Gefahrgut sein können.
Hallo Tiefflieger,
meinst Du mit «Punkt 2» die Obergrenze von 50 t/a für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben (§ 2 Ziffer 2 GbV)?
Das Heizöl wird in dem von Timo H. beschriebenen Fall zwar empfangen, aber von einem anderen Unternehmen entladen. Gemäß Abschnitt II A, Nr. 2/1 RSEB gelten die Befreiungstatbestände nebeneinander. Mengen, die lediglich empfangen werden, bleiben deshalb aus meiner Sicht für die Beurteilung der Erfordernis eines Gefahrgutbeauftragten unberücksichtigt (§ 2 Ziffer 3 GbV), egal wie groß die Menge ist.
der Punkt 2 lautet ja: "die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind" Wo endet die Beförderung? Meiner Meinung nach erst nach dem Empfang der Ware bei einer Anlieferung. Somit bin ich als Empfänger auch an der Beförderung beteiligt => angelieferte Waren zählen mit, auch wenn sie von einem Dritten entladen werden. Jetzt zum Abfall. Dieser fällt bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben an und ist somit in gewisser Weise "Eigenbedarf". Wobei der Eigenbedarf hier eher darauf abzielt, dass ich den Abfall los werden muss. Meiner Meinung nach zählt dieser Abfall dann auch zur beförderten Menge hinzu, sofern es sich um Gefahrgut handelt.
Im ADR Kapitel 1.2 steht unter Beförderung:"Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung."
Für den Empfänger steht die Begriffsbestimmung auch in Kapitel 1.2.
Mit den Änderungen im ADR bzw. in der GGVSEB hat es für die Verantwortlichen genaue Begriffbestimmungen gegeben, im ADR 2011 wurde z.B. der Begriff Entlader neu aufgenommen, was dann auch in der GGVSEB mit der Aufnahme des §23a "Pflichten des Entladers" Berücksichtigung fand.
In der RSEB steht zu diesem Thema unter Abschnitt II A: Erläuterungen zur GbV noch.
"Zu § 2 Befreiungen
2/1 Die Befreiungstatbestände nach § 2 der GbV gelten nebeneinander.
Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/RID/ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen."
Wo endet die Beförderung? Meiner Meinung nach erst nach dem Empfang der Ware bei einer Anlieferung. Somit bin ich als Empfänger auch an der Beförderung beteiligt => angelieferte Waren zählen mit, auch wenn sie von einem Dritten entladen werden.
Das sehe ich auch so; der Empfänger ist an der Beförderung beteiligt. Allerdings muss der Empfänger keinen Gefahrgutbeauftragten benennen, sofern das Unternehmen nicht noch weitere gefahrgutrechtliche Pflichten zu erfüllen hat. Hier besteht eine grundsätzliche Befreiung ohne Mengenbeschränkung gem. § 2 Ziffer 3 GbV.
Antwort auf
Jetzt zum Abfall. Dieser fällt bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben an und ist somit in gewisser Weise "Eigenbedarf". Wobei der Eigenbedarf hier eher darauf abzielt, dass ich den Abfall los werden muss. Meiner Meinung nach zählt dieser Abfall dann auch zur beförderten Menge hinzu, sofern es sich um Gefahrgut handelt.
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann fällt die betriebliche Abfallentsorgung Deiner Meinung nach unter die Freigrenzenregel von < 50 t/a für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben des § 2 Ziffer 2 GbV. Das ist ziemlich großzügig und ich wäre da etwas vorsichtiger, denn wenn man der IHK Südlicher Oberrhein glauben darf, könnte dies einen Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 GbV (Bestellung von Gefahrgutbeauftragten) und somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Ziffer 1 a) GbV darstellen. Wie bereits erwähnt, beschreibt die IHK Südlicher Oberrhein die Bestellpflichten für Gefahrgutbeauftragte im Hinblick auf die betriebliche Abfallentsorgung wie folgt:
Transport von max. 50 t/a «für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben»
Gemeint ist hiermit z. B. der Transport von Gasflaschen zu einer Baustelle durch Handwerksbetriebe, da diese die transportierten Gefahrgüter dort für ihre betriebliche Tätigkeit benötigen. Nicht gemeint ist der Vorgang der betrieblichen Abfallentsorgung, da sie nicht als «Eigenbedarf» gilt. Denn der Transportvorgang stellt nicht die Haupttätigkeit des Abfallerzeugers dar, selbst wenn er seine eigenen Abfälle transportiert.
Gibt es neue Erkenntnisse, wonach die Lesart der IHK Südlicher Oberrhein fehlerhaft ist?
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@ Gerald
Antwort auf
Im ADR Kapitel 1.2 steht unter Beförderung: «Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.»
Das Gefahrgutrecht kennt zwei verschiedene Definitionen für «Beförderung». Die Eingangsformel zur GbV verweist auf das GGBefG. Deshalb würde ich für die GbV auf die umfassendere Definition des Begriffs «Beförderung» in § 2 Abs. 2 GGBefG abstellen, die auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) umfasst. Die von Dir zitierte Begriffsbestimmung für «Beförderung» in Abschnitt 1.2.1 ADR ist wesentlich enger gefasst.
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Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.04.201407:17.
...Nicht gemeint ist der Vorgang der betrieblichen Abfallentsorgung, da sie nicht als «Eigenbedarf» gilt. Denn der Transportvorgang stellt nicht die Haupttätigkeit des Abfallerzeugers dar, selbst wenn er seine eigenen Abfälle transportiert. Gibt es neue Erkenntnisse, wonach die Lesart der IHK Südlicher Oberrhein fehlerhaft ist?
Obiges ist die Auslegung der IHK, die meiner Meinung nach falsch ist. Warum sollte man den "Eigenbedarf" freistellen, die damit verbundene notwendige Entsorgung nicht? Würde man den Abfall nicht als Eigenbedarf ansehen, müsste jede kleine Autowerkstatt einen Gefahrgutbeauftragten besitzen, was ich mir in Praxis nicht so recht vorstellen kann.
Mit meinem Einwurf zu den Abfällen wollte ich darauf hinweisen, dass man im Bezug auf den Gefahrgutumschlag oft nur den Bezug und Versand von Ware im Fokus hat, dabei aber vergisst, dass Abfälle auch Gefahrgut sein können und somit berücksichtigt werden müssen.
Wir haben übrigens einen externen Gefahrgutbeauftragten, denn als Krankenhaus haben wir einen Gefahrgutumschlag von knapp 1000 t/a.