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Mengen im Jahresbericht #18436 13.03.2014 16:36
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

müssen die Mengen, die sich aus der Beförderung von UN3373 und "freigestellte Medizinische Proben" ergeben im Jahresbericht (Unternehmen ist Gb-pflichtig) mit berücksichtigt werden?

Ich meine nein (bei Einhaltung der SV 319 (P650) und der Vorgaben gem. 2.2.62.1.5.6 ADR) . Wie seht ihr das?
Gruß

Udo

Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Udo Freitag] #18437 13.03.2014 17:19
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
die sich aus der Beförderung von UN3373 und "freigestellte Medizinische Proben" ergeben im Jahresbericht (Unternehmen ist Gb-pflichtig) mit berücksichtigt werden?


Ich sehe es genauso wie Du, aber für mich sind es zwei verschiedene Freistellungen.

Ersten:
Nach 2.2.62.1.5.6 denn da steht " .... unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, ... außer das sie z.B. mit dem Ausdruck ""FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" gekennzeichnet sind.

Zweitens:
Bei UN 3373 bei Nutzung der SV 319, welche auf die P 650 verweist, und dann steht " unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR "

Und damit tauchen sie nicht im Jahresbericht auf.

Arztpraxen nutzen natürlich diese Freistellungen und haben natürlich auch keinen Gb, und somit tauchen diese Mengen auch nicht auf.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.03.2014 17:28.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Gerald] #18438 14.03.2014 14:08
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Udo Freitag Offline OP
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Danke Gerald.

Gruß

Udo

Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Gerald] #18439 18.03.2014 14:28
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gerald,

wie sieht es denn mit der Unterweisung nach 1.3 aus. Wenn ich das richtig interpretiere dann wäre ja auch die Unterweisung nach 1.3 nicht zwingend erforderlich. Das kann doch so nicht gewollt sein?


Gruß

Udo

Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Udo Freitag] #18440 18.03.2014 15:11
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
wie sieht es denn mit der Unterweisung nach 1.3 aus.


Diese ist meiner Meinung nach durchzuführen, denn unter Abschnitt 1.3.1 steht " Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen ....unterwiesen sein. " Eine Datei ist beigefügt.

Bei einer Beförderung unter Nutzung des Absatzes 2.2.62.1.5.6 und nach Kapitel 3.3 SV 319 brauche ich:
- das Versandstückes mit Gefahrzettel 6.2 nicht zu kennzeichnen
- kein Beförderungspapier
- keine Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbener Tafel
- keine ADR Schulungsbescheinigung.

Wie sollen sonst diese Personen wissen, was zu beachten ist, um diese Freistellung zu nutzen.

Anhänge
19232-UnterweisungnachKapitel1.3.pdf (0 Bytes, 217 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.03.2014 15:18.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Gerald] #18441 18.03.2014 16:17
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gerald,

ich halte eine Unterweisung auch für wichtig und notwendig. Wie soll der Anwender wissen, wie was verpackt und gekennzeichnet werden muss. Wenn aber im Regelwerk steht, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR oder im Fall der SV 319 i.V.m. P650, unterliegt keinen weiteren Vorschriften des ADR, dann fällt für mich auch die Unterweisung nach 1.3 ADR raus. Schaue ich mir nämlich Kapitel 3.4. und 3.5 ADR, dann ist jeweils darin das Kapitel 1.3 explixit genannt.

Gruß

Udo

Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Udo Freitag] #18442 18.03.2014 17:05
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
Schaue ich mir nämlich Kapitel 3.4. und 3.5 ADR, dann ist jeweils darin das Kapitel 1.3 explixit genannt.


Da gebe ich Dir Recht, aber im Abschnitt 5.5.2 und 5.5.3 gibt es auch noch einen Hinweis zur Unterweisungspflicht.

Antwort auf
Wenn aber im Regelwerk steht, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR oder im Fall der SV 319 i.V.m. P650, unterliegt keinen weiteren Vorschriften des ADR,


Über das ADR kommen wir nicht weiter, ob das so gewollt war, kann ich nicht sagen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Aber vielleicht hilft uns die RSEB Ziffer 1-25 weiter, wo steht: "Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein."

Eine andere Möglichkeit wäre noch der §4 (1) GGVSEB " Die an der Beförderung gefährlicher Güter ...

Denn wie Du selbst festgestellt hast, wie soll es sonst funktionieren?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Udo Freitag] #18443 18.03.2014 18:38
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

1) Zur Fragestellung, ob SV 319 ( P 650 ) bzw. 2.2.62.1.5.6 im Jahresbericht aufgeführt werden müssen:
Für P 650 ein klares ja. Wie geschildert, ist das Unternehmen zur Bestellung eines Gb verpflichtet. Die SV 319 i. V. mit P 650 befreit ja nur von weiteren Vorschriften des ADR. In der GbV steht nicht, dass Güter, für die Teilbefreiungen von den Gefahrgutvorschriften vorliegen, im Jahresbericht nicht aufgeführt sein müssen.
Bei 2.2.62.1.5.6 bin ich mir nicht sicher. Denn bei Einhaltung der Bedingungen ist das Versandstück ja vom ADR völlig befreit. Wird also behandelt, als wäre es kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.

Diese Güter im Jahresbericht aufzuführen, ist auf jeden Fall sinnvoll.
Denn wer den Jahresbericht liest, sollte doch erkennen können, mit welchen Gefahrgutklassen bzw. Mengen das Unternehmen am Transport beteiligt ist. Das ist doch gerade der Sinn der Aufstellung. Ich empfehle auch Gase mit zu erwähnen, die lediglich empfangen, verbraucht und leer wieder zu Rücktransport übergeben werden.

2) Zur Fragstellung, ob eine Unterweisung nach 1.3 ADR erfolgen muss:
Ein klares nein. Denn wie bereits erwähnt, sind bei beiden nur gewisse Vorgaben einzuhalten. 1.3 ADR ist bei diesen Vorgaben nicht genannt.
Natürlich sind die Betroffenen damit nicht aus der Verantwortung. Auf jeden Fall ist zu empfehlen, die Mitarbeiter/innen über die Bedingungen der Freistellungen/Erleichterungen in nachweisbarer Form zu informieren oder zu unterweisen.
Nur müssen dabei nicht die geforderten Unterweisungsinhalte von 1.3 ADR beachtet werden.

Viele Grüße

Wolfgang

Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Wolfgang] #18444 18.03.2014 19:09
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Gerald Offline
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Hallo Wolfgang,

Antwort auf
Für P 650 ein klares ja.


Sehe ich nicht so, denn in der GbV §2 steht:

"Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist ..."


Die Freistellung nach SV 319 ( P 650 ) bzw. 2.2.62.1.5.6 fällt meiner Meinung nach darunter.

Der Hinweis von Udo das Unternehmen ist Gb-pflichtig hat damit nichts tun.

In der Bundesrat Drucksache 821/10 vom 13.12.10 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) auf Seite 25 steht:

"Zu Absatz 5: Zweite Strichaufzählung

In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern nach Ziffer 2 sind freigestellte Beförderungen nach § 2 Absatz 1 nicht einzubeziehen."

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.03.2014 22:39.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Mengen im Jahresbericht [Re: Gerald] #18445 20.03.2014 15:17
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G. Homann Offline
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Hallo Leidensgenossen von der infektiösen Front,

zu dieser Problematik gab es in der Fachpresse bereits einige Beiträge, die aber m.E. die Thematik zwar aus verschiedenen Winkeln beleuchtet haben, unterm Strich aber auch kein definitives Ergebnis hervorgebracht haben. So wurden z.B. "literarische Spitzfindigkeiten" beim Vergleich der Version GbV bis bzw. ab dem 31.08.2011 angeführt. Hier ging es in § 1b (1) 1. um die freigestellte Beförderung, dort geht es in § 2 1. um die Freistellung der Güter, ist die Freistellung nun vollständig oder nicht und dergleichen mehr. Ein klares Statement gibt es bislang meines Wissens nicht.
In der genannten Bundesrat Drucksache 821/10 steht aber:

Zu § 2 (Befreiungen):
Zu Ziffer 1:
"Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, sofern
es sich um jegliche freigestellte Beförderungen nach ADR/RID/ADN handelt. Dies sind die vollständigen Freistellungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.3, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.7.1.4, Freistellungen nach den Sondervorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes und mengenabhängige Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Von der Bestellpflicht sind ebenfalls Unternehmen ausgenommen, die nur Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen. Weiterhin sind von der Bestellpflicht ausgenommen Unternehmen, die Beförderungen nach sonstigen Freistellungen im Regelwerk durchführen, wo bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen keine weiteren Anforderungen des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes zu beachten sind."

Insbesondere der letzte Satz lässt m.E. die Absicht des Verordnungsgebers deutlich erkennen.

By the way, wie sollte die mengenmäßige Erfassung der Proben (Nettomasse) in der Praxis eigentlich erfolgen, wiegen etwa?? Wer soll das denn machen? In meiner "Firma" werden aufgrund einer "innerbetrieblichen" Vorgabe die Proben im Jahresbericht zwar erfasst, aber nur nach Anzahl der Proben und Versandstücke. Diese Daten sind auf Grundlage von Laborbüchern etc. auch ohne großen organisatorischen Aufwand leicht ermittelbar. Und wie sähe es mit der Erfassung der Nettomasse denn z.B. bei Gewebeproben in Formalinlösung aus? Wird das Formalin mitgewogen oder nicht, wieviel % Formalin haben wir denn, was ist denn jetzt das Gefahrgut, das Formalin oder das Gewebe, wer soll denn die Einzeldaten bei Transportkoffern mit z.B. 50 Primärgefäßen aufdröseln usw... bei mehr als 100 000 Proben im Jahr, viel Spaß <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Gruß aus Koblenz
Günther Homann

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