Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
#17989
09.12.2013 20:17
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ukr
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Hallo, ich bin neu hier und habe bisher verzweifelt gegoooogelt, ob Isopropanol 50% als Gefahrgut bei Versand gekennzeichnet werden muß. Ich habe zwar etliche Sicherheitsdatenblätter für 70-, 90- und 99,9%iges Isopropanol gefunden, aber eben nicht für die besagten 50%. Vielleicht kann mir jemand hier helfen und eventuell auch die entsprechende Kennzeichnung bzw. die Klasse nennen. Im voraus vielen Dank!
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: ukr]
#17990
09.12.2013 20:55
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Gerald
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Hallo ukr, findest Du unter UN 1219 Isopropanol Klasse 3 (Gefahrzettelmuster Nr. 3). Du solltest mal bei Auftraggeber des Absenders nachfragen, denn nach GGVSEB §17 Ziffer 2 hat er die Angaben für das Beförderungspapier (5.4.1.1.1) bzw. dem Absender , denn nach GGVSEB §18 Ziffer 1 hat er die Angaben für das Beförderungspapier (5.4.1.1.1) zu liefern. Und damit hast Du die Hinweise für die Kennzeichnung, natürlich können diese Dir auch das Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, und unter Lfd.Nr. 14 findest Du die Angaben nach ADR.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: ukr]
#17991
10.12.2013 08:51
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Sirius
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Hallo, habe was im Netz gefunden für Isopropanol/Wasser 50:50: UN 1987, Alkohole n.a.g. (enthält Isopropanol), VG 3
Gruss Sirius
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: Sirius]
#17992
10.12.2013 09:59
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Marco66
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Hallo,
ich würde UN1219 Isopropanol Lösung vorschlagen.
Die Bezeichnung muss immer so spezifisch wie möglich sein und durch die Zugabe von Wasser wird aus dem Isopropanol kein anderer Alkohol.
Mit freundlichen Grüssen Marco
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: Marco66]
#17993
10.12.2013 12:01
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GG1
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Hallo,
wenn der Flammpunkt durch den Wasserzusatz so verschoben wird, daß VG III rauskommt, paßt UN 1219 nicht mehr. Ich würde dann auch die bereits vorgeschlagene n.a.g. Position verwenden.
Grüße GG1
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: GG1]
#17994
10.12.2013 13:25
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Anderl
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Hallo,
nach meinem schlauen, uraltem Büchlein hätte ein 60%-ige Isopropanol Lösung einen Flammpunkt von 19°C und bei c=40% von 20 °C. Demnach wären wir noch in der PG II und die UN1219 würde passen. Bei Flp. >= 23 °C würde ich auch die UN1987 PG III empfehlen.
Freundliche Grüße Josef Anderl
Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: Anderl]
#17995
22.12.2013 13:21
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ukr
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Vielen Dank an alle, wenn auch etwas verspätet durch berufliche Tätigkeit. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich das Sicherheitsdatenblatt bei dem Lieferanten anfordern, von dem ich das Isopropanol bezogen habe. Dieses kann ich dann bei Versand meiner Ware, die dann nur noch 50%iges Isopropanol enthält, an z.B. Amazon beilegen. Könnte mir hierzu jemand noch eine verbindliche Auskunft geben?
VG
ukr
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Re: Einstufung von Isopropanol 50% als Gefahrgut?
[Re: ukr]
#17996
22.12.2013 16:17
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King_Louie_21
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Wenn ein Unternehmen irgendetwas mit dem Isoporopanol «anstellt» oder «anstellen lässt», z.B. Verdünnen, Abfüllen oder Umetikettieren, und das so veränderte Isopropanol in Verkehr bringt, dann ist dieses Unternehmen auch dafür verantwortlich, dass ein neues Sicherheitsdatenblatt erstellt wird. Außerdem ist gegebenenfalls neben der gefahrgutrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung auch auf eine geänderte gefahrstoffrechliche Kennzeichnung zu achten. In Abschnitt 3.2. der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist die Verantwortlichkeit für den Inhalt eines SDB wie folgt beschrieben: - «Bei Vorliegen einer Lieferkette gelten die Vorschriften von REACH zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern für jede Stufe der Lieferkette. Die Erstverantwortlichkeit für das Entwerfen des Sicherheitsdatenblatts fällt auf den Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter, der die Verwendungen, denen der Stoff oder das Gemisch unterliegen wird, soweit wie möglich voraussehen sollte. Weiter nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette legen ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt vor, wobei sie die von ihren Lieferanten vorgelegten Angaben verwenden, ihre Eignung überprüfen und sie ergänzen, um den spezifischen Bedürfnissen ihrer Kunden zu entsprechen. In allen Fällen tragen die Lieferanten eines Stoffs oder eines Gemischs, für den/das ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, die Verantwortung für dessen Inhalt, auch wenn sie das Sicherheitsdatenblatt nicht selbst erstellt haben mögen. In solchen Fällen sind die Informationen, die von ihren Lieferanten vorgelegt werden, selbstverständlich eine nützliche und maßgebliche Informationsquelle, die sie bei der Erstellung ihrer eigenen Sicherheitsdatenblätter verwenden. Sie bleiben aber für die Genauigkeit der Angaben auf den Sicherheitsdatenblättern, die sie vorlegen, verantwortlich (dies gilt auch für SDB, die in anderen Sprachen als der ursprünglichen Erstellungssprache ausgegeben werden).»
Für den Ersteller des SDB gelten die in Abschnitt 5 der Bekanntmachung 220 «Sicherheitsdatenblatt» genannten Anforderungen. Externes Know-how darf für die Erstellung von SDB verwendet werden. Falls der Stoff an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden soll, entfällt eventuell die Pflicht, ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Details dazu finden sich in Abschnitt 3.18 der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Der relevante Passus in Artikel 31 Absatz 4 REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) lautet: - «Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 oder gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.»
Fundstellen:[*]ECHA: Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern[*]BAuA: Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 «Sicherheitsdatenblatt»[*]BAuA: Beratungsunternehmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern[*]ECHA: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008Soweit zum Sicherheitsdatenblatt und zu chemikalienrechtlichen Aspekten. Abschließend noch ein Schwenk zum Gefahrgutrecht: Wenn die Abgabe an den Endverbraucher über den Versandhandel erfolgt, dann stellt der Versand als begrenzte Menge gemäß Freistellung in Abs. 1.1.3.4.2 ADR in Verbindung mit Kapitel 3.4 ADR möglicherweise die einfachste Beförderungsvariante dar. Dies könnte für die Auswahl der Verpackung relevant sein.
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