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Entsorgung leerer Aerosoldosen #17501 06.09.2013 06:31
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Jackaroo Offline OP
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Hallo zusammen,

eine Freundin ist mit einer Frage an mich herangetreten, welche ich hiermit in die kompetente Runde stellen möchte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Es geht um die Entsorgung leerer Aerosoldosen.
Soweit ich weiß muss doch die Außenverpackung geprüft sein sofern die Innenverpackungen keine UN-Zulassung haben. Bin ich da richtig informiert?
Da Aerosoldosen ja keine UN-Zulassung haben müsste die Außenverpackung demnach geprüft sein!? Oder gibt es hier irgendwelche Ausnahmeregelungen wenn es um die Entsorgung leerer Aerosoldosen geht?

Meine Idee wäre ja, die leeren Doesen als LQ zur Entsorgung zu verschicken. Das ist aber definitiv nicht erwünscht von dem Unternehmen. Im Moment werden die leeren Aerosoldosen in nicht geprüften Kartons aber als echtes Gefahrgut bezettelt verschickt. Klingt für mich nicht richtig... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

MfG
Jackaroo

Zuletzt bearbeitet von Jackaroo; 06.09.2013 06:35.
Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: Jackaroo] #17502 06.09.2013 06:47
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krottendorfer Offline
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Hallo Jakaroo,
m.M. sollte hier die Freistellung 1.1.3.5 greifen. Die Gefahr einer Druckgaspackung ist nicht gegeben, da die Dosen leer (drucklos) sind und damit unterliegst du nicht den Vorschriften des ADR.

Grüße aus Korneuburg (A)
Krottendorfer

Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: krottendorfer] #17503 06.09.2013 06:58
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Jackaroo Offline OP
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Hallo Herr Krottendorfer,

danke für die schnelle Antwort.
Das würde dann ja bedeuten, dass man die leeren Aerosoldosen einfach so ohne irgendeine Kennzeichnung / Bezettelung verschicken könnte?!

MfG
Jackaroo

Zuletzt bearbeitet von Jackaroo; 06.09.2013 06:59.
Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: Jackaroo] #17504 06.09.2013 07:07
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Sirius Offline
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Hallo,
so einfach ist das nicht. Im Normalfall sind die Spraydosen nicht vollkommen restentleert und müssen dann auch "leer" als Gefahrgut transportiert werden, d.h. in zugelassener Verpackung (mit Schutz gegen Betätigung des Ventils,....).
Nur wenn ihr garantieren könnt(Beleg durch praktische und dokumentierte Überprüfung), daß wirklich kein Innendruck mehr vorhanden ist, dann seid ihr aus dem ADR raus. Aber wehe, bei einer polizeilichen Kontrolle wird ein Restdruck festgestellt.

Gruß
Sirius

Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: Sirius] #17505 06.09.2013 07:38
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Jackaroo Offline OP
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Hallo Sirius,

ja...das stimmt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Bin auch grad auf ein älteres Topic gestoßen:
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...rt=all&vc=1

MfG
Jackaroo

Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: Jackaroo] #17506 06.09.2013 13:42
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Gerald Offline
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Hallo Jackaroo,

Antwort auf
Im Moment werden die leeren Aerosoldosen in nicht geprüften Kartons aber als echtes Gefahrgut bezettelt verschickt.


Ganz so einfach ist es nach ADR 2013 nicht mehr.

"Aerosoldosen" besser "Druckgaspackungen" fallen unter UN 1950, da gibt es zwar 12 Einträge, aber bei allen ist die CV9 bzw. CV12 und die Verpackungsanweisung P207 und zusätzlich bei Abfall-Druckgaspackungen die PP87 einzuhalten. Wobei die P207 und PP87 im ADR 2013 neu gefasst wurden.

Unter folgenden Link

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post15995

sind sehr interessante Beiträge mit Bildern zu finden, welche Dir auf jeden Fall weiterhelfen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.09.2013 13:54.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: Jackaroo] #17507 07.09.2013 11:20
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Jackaroo,

teilweise haben die anderen Kollegen schon die relevanten Punkte angesprochen. Meine Sicht der Dinge wäre wie folgt:

Prinzipiell dürfen leere Spraydosen/Druckgaspackungen auch als LQ befördert werden. Allerdings würde ich davon abraten, denn dann müssen diese gebrauchten Spraydosen nach wie vor die gleichen Anforderungen wie neue Spraydosen erfüllen. Sie müssen dicht sein; insbesondere müssen das Ventil und die Schutzkappe noch vorhanden sein. Die Spraydosen sind bei LQ-Beförderung ordentlich in eine Außenverpackung einzusetzen und dürfen sich nicht übermäßig bewegen.

Für Abfall-Spraydosen kann dieser Standard nicht immer garantiert werden. Deshalb dürfen Abfall-Druckgaspackungen gem. SV 327 (Abschnitt 3.3.1 ADR) in Verbindung mit P207/PP87 bzw. LP02/L2 ohne Schutzkappe und Ventil befördert werden und sie dürfen auch ungeordnet im losen Wurf in eine Außenverpackung eingebracht werden. Die möglichen Varianten der Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen sind in Nr. 3-2 RSEB beschrieben. Aus meiner Sicht ist die Variante in Nr. 3-2.2 RSEB anwendungsfreundlicher und diese Variante entspricht in ihrer Substanz auch der Rechtslage vor ADR 2013. Allerdings gelten die RSEB formal nur in den Bundesländern, die sie eingeführt haben, darunter Bayern. In den anderen Bundesländern kann man darauf hoffen, dass die Vollzugsorgane die gleiche Interpretation anwenden.

Die Außenverpackung muss nicht baumusterzugelassen sein, wenn die Höchstmengen in Verpackungsvorschrift P 207 b) beachtet werden. Die Außenverpackung ist mit Gefahrzetteln und mit der Kennzeichnung «UN 1950 AEROSOLE» (SV 625) zu versehen. Außerdem ist für ausreichende Belüftung und für Aufsaugmaterial zu sorgen. Die Beschichtung der Verpackung und/oder ein antistatischer, genadelter Inliner verhindern, dass eine Verpackung aus Pappe bei eventuellem Produktaustritt aufweicht. Für das Beförderungspapier gilt Absatz 5.4.1.1.3 ADR. Die Beförderung darf nur in offenen oder belüfteten Fahrzeugen/Containern erfolgen (SV V14). Für Verladung und Umschlag sind die von Gerald bereits genannten SV CV9 und CV12 zu berücksichtigen.

Spraydosen, egal ob voll oder leer, sind immer in einer Außenverpackung/Großverpackung zu befördern. Sie gelten jedoch nicht als Innenverpackung, sondern als Gegenstand (vgl. Begrifflichkeit in SV 625). Druckgaspackungen (Aerosole) sind an Stelle des UN-Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen gemäß Unterabschnitt 6.2.6.4 ADR in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie des Rates 75/324/EWG mit dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) gekennzeichnet, das in die diesem Fall die Vorschriftenkonformität bestätigt.

Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Die sonst übliche Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für defekte Gefäße mit Stoffen der Klasse 2 ist nicht vorgesehen.

Da Spraydosen Gegenstände sind, trifft die Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR allein schon aus formalen Gründen nicht zu. Diese Freistellung bezieht sich ausschließlich auf leere Verpackungen, leere IBC und leere Großverpackungen, jedoch nicht auf Gegenstände. Auch aus technischen Gründen scheidet eine Beförderung gem. Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR aus meiner Sicht aus. Selbst wenn das eigentliche Produkt (Rasierschaum, Lack, Ofenreiniger etc.) verbraucht ist, dann befindet sich in der Regel immer noch eine gefährliche Treibgasrestmenge in der Spraydose. Ansonsten könnten die leeren Spraydosen ja gleich zum Altmetall gegeben werden. Auch manuelles Aufdornen oder Aufbohren leerer Spraydosen ist wegen der gefährlichen Treibgasrestmenge aus Arbeitsschutzgründen nicht zulässig.

Die von Österreich initiierte mulitalerale Ausnahme M222 geht ebenfalls davon aus, dass UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen dem Gefahrgutrecht unterliegen. Die M222 legt vereinfachte Klassifizierungskriterien (Nr. 2.1) und Kriterien für die Beförderung als Schüttgut (Nr. 4.1) fest. Die M222 gilt bis zum 02.08.2015 und kann für Beförderungen in und zwischen den Signatarstaaten Österreich, Liechtenstein, Tschechien und Italien angewendet werden.

Neben den Vorschriften des Gefahrgutrechts sind außerdem die Annahme-/Übernahmebedingungen des Entsorgers zu berücksichtigen, damit von Haus aus gleich die passende Verpackung gewählt wird. Wenn Deine Freundin auch in Bayern lebt und arbeitet, dann ist eine regionale Entsorgungsgesellschaft für die Beseitigungsabfälle ihres Arbeitgebers zuständig (Art. 10 BayAbfG) und die entsprechende Kundeninformation dieser Entsorgungsgesellschaft wäre zu beachten.

Schöne Grüße.

P.S. Wäre die Frage nicht besser im Abfallforum aufgehoben?

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.09.2013 18:01.
Re: Entsorgung leerer Aerosoldosen [Re: King_Louie_21] #17508 10.09.2013 13:54
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Jackaroo Offline OP
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Hallo Gerald, Hallo King Louie 21,

vielen Dank für die wirklich sehr ausführlichen und aufschlussreichen Beiträge.
Damit habt ihr mir / uns sehr geholfen.

MfG
Martin

P.s. bis vor ein paar Minuten wusste ich noch nichts von einem Abfallforum....sorry <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


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