Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: King_Louie_21]
#17032
24.09.2014 10:50
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, die S12 sieht Erleichterungen für Kleinmengentransporte der Nummern UN 2915 und UN 3332 vor, die aufgrund der geringen Menge häufig auch mit Fahrzeugen < 3,5 t zul. GG durchgeführt werden. Da hast Du wieder mal Recht gehabt, außer mit "< 3,5 t zul. GG". Im ADR 2015 wird die S12 wie Folgt geändert. "S12 Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht größer als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt werden. Siehe auch Abschnitt 8.2.3." Die Ausgangslage von Herrn Winklhofer war ja, Offensichtlich lesen zahlreiche ADR-Vertragsstaaten schon seit Jahren die Sondervorschriften S11 und S12 des ADR anders als Deutschland. Und genau so scheint es jetzt zu sein. Die M 265, welche die Anwendung der neuen Formulierung von S12 im ADR 2015 schon jetzt erlaubt, wurde immerhin von Spanien, Schweden, Belgien, Niederlande, England, Frankreich, Norwegen, Tschechische Republik, Portugal, Dänemark, Irland und Ungarn gezeichnet. Nur nicht von Deutschland. Wenn Deutschland eine andere Formulierung möchte, dann bleibt nur die Aufnahme in die Anlage 2 der GGVSEB, so wie es King_Louie_21 in einem Beitrag zu diesem Thema vorgeschlagen hatte. Nur welche Folgen bringt die neue S12 mit. Wir haben jetzt erstmalig eine kennzeichnungspflichtige Beförderung, wo der Fahrzeugführer keine ADR-Schulungsbescheinigung besitzen muss, sondern nur eine "Schulung des Gefahrenbewusstseins". <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Wie wollen die Kontrollbehörden das kontrollieren? Ob das so von der WP 15 gewollt war, wird die Zukunft entscheiden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: Gerald]
#17033
25.09.2014 07:07
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DFK
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In der Regel werden derartige Transport von Leuten durchgeführt, die eine Ausbildung als Strahlenschutzbeauftragter haben (etwa 2 Wochen!). Ob da die Lenkerausbildung noch einen zusätzlichen Nutzen bringt ist fraglich. Wichtige Themen, wie Ladungssicherung, kommen da natürlich nicht vor. Meine persönliche Erfahrung ist, dass die Vortragenden bei der Lenkerausbildung nur auf sehr niedrigem Niveau vortragen. Außerdem sollen ja nur mehr entsprechend zertifizierte Unternehmen derartige Transporte durchführen dürfen (falls die EU-Verordnung kommt, auch EU-weit).
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Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: DFK]
#17034
25.09.2014 10:23
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Gerald
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Hallo, also hier müssen wir erst einmal feststellen, das erlangen der Fachkunde ist in (§13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) geregelt. Die Beförderung erfolgt auf Grundlage des ADR bzw. der GGVSEB. Und ob in den Lehrgängen nach Strahlenschutzverordnung so umfangreich auf die Bestimmungen des ADR/GGVSEB eingegangen wird, wage ich zu bezweifeln. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> In der Regel werden derartige Transport von Leuten durchgeführt, die eine Ausbildung als Strahlenschutzbeauftragter haben (etwa 2 Wochen!). Du schreibst in der Regel, und das ist schon mal der springende Punkt! Dazu kommt noch, dass in Deutschland die Ausbildung durch die Bundesländer geregelt wird. Und im ADR 2015 bei S12 letzter Satz steht, "Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt werden. Siehe auch Abschnitt 8.2.3." Und ob in der Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten Inhalte des Abschnitt 8.2.3 vermittelt werden, das ist für mich schon Fraglich. Meine persönliche Erfahrung ist, dass die Vortragenden bei der Lenkerausbildung nur auf sehr niedrigem Niveau vortragen. Das mag vielleicht in Österreich so sein, aber in Deutschland funktioniert das nicht. Die Ausbildungsinhalte werden von der DIHK in den Kursplänen für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR vorgegeben. Die Ausbilder selbst müssen ein Expertengespräch bei der zuständigen IHK bestehen. Und die Prüfungsfragen nach einem Kurs, welche durch die IHK festgelegt sind, sind auch nicht ohne. Und wenn die Ausbilder "nur auf sehr niedrigem Niveau vortragen", dann sind die Chancen für den Lehrgangsteilnehmer die Prüfung zu bestehen, doch sehr gering.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: Gerald]
#17035
26.09.2014 09:57
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M.A.T.
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Hallo King_Louie_21, Wie wollen die Kontrollbehörden das kontrollieren?
Hallo zusammen. Soweit ich weiß wird es auch nach ADR 2015 keine Verpflichtung für den Fahrer (lasse mich gerne korrigieren) geben, einen Nachweis über eine solche Unterweisung mitzuführen. 8.1.2.2 greift hier nicht, da die S12 nicht in 8.2.1 steht. Unter 5.4.1.2.5 (wo es ggf. systematisch hingehörte) steht auch nichts. Eine Kontrolle ist somit ausgeschlossen.<img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Daß übrigens, wie weiter oben angesprochen wurde, Auswertungen von Unfällen zur sachgerechten Fortschreibung der Vorschriften führen habe ich noch nirgends belegt gefunden. Auch eine volkswirtschaftliche Kosten-/Nutzen-Rechnung zu beispielsweise § 35 kenne ich nicht. Andererseits wurden die Tunnelbeschränkungen im Nachgang zu einem medial wirksamen Unfall eingeführt, der nichts mit Gefahrgut zu tun hatte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Gruß M.A.T. (Fehler korrigiert)
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 26.09.2014 10:07.
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Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: Gerald]
#17036
26.09.2014 20:14
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King_Louie_21
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Wir haben jetzt erstmalig eine kennzeichnungspflichtige Beförderung, wo der Fahrzeugführer keine ADR-Schulungsbescheinigung besitzen muss, sondern nur eine "Schulung des Gefahrenbewusstseins".
Wie wollen die Kontrollbehörden das kontrollieren? Hallo Gerald, wie kontrollieren die Behörden im nicht kennzeichnungspflichten Bereich, ob eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 stattgefunden hat? Ich hoffe doch sehr, dass unsere Behörden in der Lage sind, analog für die Überprüfung der Schulung des Gefahrenbewusstseins vorzugehen und sich die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung vorlegen zu lassen. Schöne Grüße.
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Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr
[Re: M.A.T.]
#17037
26.09.2014 20:45
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King_Louie_21
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Daß übrigens, wie weiter oben angesprochen wurde, Auswertungen von Unfällen zur sachgerechten Fortschreibung der Vorschriften führen habe ich noch nirgends belegt gefunden. Hallo M.A.T., ja, untaugliche Schnellschüsse helfen nicht wirklich; Beispiele hast Du genannt. Aber eigentlich (!) sollte es nicht so sein. Mit ADR 2003 wurde das Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter im Unterabschnitt 1.8.5.4 eingeführt; die Pflicht zur Erstellung eines Berichts gibt es noch länger. Somit existieren seit mehr als zehn Jahren standardisierte Berichte, die ausgewertet werden können. Vor der Einführung dieses Muster-Berichts hat eine hochdotierte Arbeitsgruppe mit Vertretern der verschiedenen Vertragsstaaten mehrmals getagt. In Ziffer 9 des Sitzungsprotokolls TRANS/WP.15/AC.1/2001/35 vom 13 März 2001 heißt es: "[...] the reports are to be used for the development of the legal regulations and not for prosecution, and that therefore they should be anonymized; [...]"Dieser Anspruch sollte gegenüber den Vertragsstaaten weiter aufrecht erhalten werden; ansonsten wäre die Pflicht des Verladers, Befüllers, Beförderers oder Empfängers zur Erstellung solcher Berichte doch sinnlos. Drei solcher Berichte aus den Jahren 2004, 2010 und 2013 wurden bislang von der UNECE veröffentlicht, die jedoch nicht im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder Gegenständen standen: Reports on serious accidents or incidents, notified by the Contracting Parties according to 1.8.5.2 Wenn diese drei Berichte alles sind, was es in den vergangenen zehn Jahren an nennenswerten Ereignissen gab, dann sollte man meinen, dass das Regelwerk ziemlich gut ist. Nach dem Lesen der Berichte komme ich zu dem Schluss, dass Verbesserungen allenfalls bei den Gummierungen von Tanks für Säuren erforderlich sind. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 27.09.2014 11:57.
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