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M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr #17022 13.06.2013 12:26
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Winklhofer Offline OP
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

so unterschiedlich können die ADR-Vorschriften interpretiert werden. Offensichtlich lesen zahlreiche ADR-Vertragsstaaten schon seit Jahren die Sondervorschriften S11 und S12 des ADR anders als Deutschland. Während in Deutschland bei der Beförderung von UN 2915 bzw. UN 3332 (maximal 10 Versandstücke und Transportkennzahl nicht größer als 3) wenigstens eine ADR-Schulungsbescheinigung für den Basiskurs erforderlich ist und zusätzlich eine Unterweisung für den Bereich der Radiaktivität (die meisten hatten dazu den AK7 besucht), sehen viele andere das nicht so. Hintergrund für diese Aktivitäten ist die Änderung in S11 zum 1.1.2013. Dabei war m . E. schon ohne diese Änderung mindestens ein Basiskurs vorgeschrieben, da sich S11 schon bislang nur auf 8.2.1.4 ADR bezogen hat. Aber so ist es halt. Offensichtlich soll nunmehr das Sicherheitsniveau bei der Beförderung obiger UN-Nummern (Beförderungskategorie 0) abgesenkt werden, da ja nur noch eine einfache Arbeitgeberscheinigung erforderlich ist. Bin mal gespannt, wer neue M 265 unterzeichnet. Übrigens ca. 90 % der Klasse-7-Fahrer wären davon betroffen.
Wie ist denn Eure Meinung zu diesem Thema.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: Winklhofer] #17023 13.06.2013 18:10
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Gerald Offline
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Hallo,
ich habe mir mal das ADR 2011 vorgenommen und mit dem ADR 2013 verglichen.

Es gibt zwar Änderungen im ADR 2013, aber das Betrifft meiner Meinung nach nur den AK Klasse 7, denn der Basiskurs war bei Nutzung der S11 und S12 schon immer zu besuchen und so lese es ich es im ADR 2013 auch noch.

Im Basiskurs selbst werden die Inhalte des Absatzes 8.2.2.3.5 teilweise nur vermittelt, dazu kommt noch, das der Ausbilder zwar die Ausbildungsgenehmigung für den Basiskurs durch die zuständige IHK hat, aber nicht unbedingt zusätzlich die Ausbildungsgenehmigung für den Aufbaukurs Klasse 7.

Den Sinn der M265 kann ich nicht so richtig erkennen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Im ADR 2013 steht "Diese Schulung soll ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen."

Für diese Schulung gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Möglichkeit: Der Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte nach Kapitel 1.8 führt diese Schulung durch, denn der Kennt sich mit diesen UN Nummern aus.

2. Möglichkeit: Teilnahme an einem Aufbaukurs Klasse 7 (steht zwar so nicht im ADR ist aber die einfachere Lösung


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: Winklhofer] #17024 22.06.2013 21:29
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Herr Winklhofer,

die S12 sieht Erleichterungen für Kleinmengentransporte der Nummern UN 2915 und UN 3332 vor, die aufgrund der geringen Menge häufig auch mit Fahrzeugen < 3,5 t zul. GG durchgeführt werden. Die S12 verweist auf die S11. Die S12 ist im Verlauf der letzen Jahre unverändert geblieben, wohingegen die S11 zweimal geändert wurde und damit wurde indirekt auch der Umfang der Freistellung in S12 (gewollt oder ungewollt) verändert.

Ganz so abwegig erscheint mir die spanisch-schwedische Interpretation nicht, derzufolge die Fahrer bis einschließlich ADR 2011 keinen Grundkurs besuchen mussten. Dies hängt aus meiner Sicht damit zusammen, dass der Fahrer-Grundkurs für Fahrzeuge < 3,5 t standardmäßig erst 2005 eingeführt wurde:
  • Bis einschließlich ADR 2003 forderte die S11 in Absatz 1 den Grundkurs auch für Fahrzeuge < 3,5 t und in Absatz 2 den Aufbaukurs, obwohl der Grundkurs gem. Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR 2003 eigentlich erst ab 3,5 t vorgeschrieben war. Die S12 befreite sowohl vom Grund- wie vom Aufbaukurs für die dort aufgeführten Kleinmengen.
  • Mit ADR 2005 wurde Unterabschnitt 8.2.1.1 geändert und der Grundkurs für alle Fahrzeugführer eingeführt, unabhängig vom zul. GG des Fahrzeugs. Auf der Basis eines gemeinsamen Antrags von Liechtenstein, Österreich, Deutschland, Norwegen und Polen (TRANS-WP15-74-inf20e) wurde in der Folge der Bezug zu den 3,5 t in verschienenen Sondervorschriften gestrichen, darunter auch Absatz 1 der S11. Die Kleinmengenbefreiung in der S12 blieb unverändert bestehen und beinhaltete weiterhin auch die Befreiung vom Abs. 1 der S11 und somit vom gesamten Abschnitt 8.2.1 ADR. Anders als Deutschland gingen viele Vertragsstaaten damals anscheinend davon aus, dass sich an der Befreiung vom Grund- und Aufbaukurs (Unterabschnitte 8.2.1.1 und 8.2.1.4) nichts geändert hat.
  • Mit ADR 2013 wurde dann Abs. 1 der S11 im Zuge einer Entrümpelungsaktion überflüssiger Wiederholungen vollständig gestrichen, weil der Grundkurs ja bereits schon in Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR genannt ist. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass sich damit die Freiststellung für Kleinmengen in der S12 definitiv nur noch auf den Aufbaukurs bezieht.
Um Missverständnisse zu vermeiden, hätten die Vertragsstaaten aus meiner Sicht bereits 2005 präzisieren sollen, dass die S12 sowohl vom Grund- wie auch vom Aufbaukurs befreit. Diese Präzisierung erfolgt jetzt mit der M265 und ein gemeinsamer formeller spanisch-schwedischer Änderungsantrag für das ADR 2015 soll in Kürze vorgelegt werden. Für manchen Schulungsveranstalter wäre das schon ein herber Schlag, wenn 90% der Kurse nur von Fahrern besucht werden, die unter die S12 fallen. Sollte das BMVBS sicherheitstechnische Bedenken gegen eine Freistellung von der Grund-/Aufbauschulung für Fahrzeugführer haben, bliebe ggf. noch die Möglichkeit eines nationalen Alleingangs über die Anlage 2 GGVSEB.

[*]Begründung zur M265 (nur englisch verfügbar)
[*]Wortlaut der M265 (nur englisch verfügbar)

Schöne Grüße.

Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: King_Louie_21] #17025 23.06.2013 12:22
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,
ein sehr interessanter Beitrag, aber ich kann Dir nur teilweise Recht geben.

Antwort auf
S11 zweimal geändert wurde und damit wurde indirekt auch der Umfang der Freistellung in S12 (gewollt oder ungewollt) verändert.


In dem ADR 2011 stand unter S11(1) "Es gelten die Vorschriften des Abschnitt 8.2.1."

Und wie Du schon geschrieben hast: "Mit ADR 2013 wurde dann Abs. 1 der S11 im Zuge einer Entrümpelungsaktion überflüssiger Wiederholungen vollständig gestrichen."

Denn im Kapitel 8.5 erster Satz steht: "gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände, ..."
Das Bedeutet die "S-Vorschriften" in Kapitel 8.5 müssen zusätzlich erfüllt werden!

Und somit musste der Fahrzeugführer einen Basiskurs haben.

Im Unterabschnitt 8.2.1.1 steht: "Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, ..." und somit war in der S11 ein Verweis auf Abschnitt 8.2.1 nicht notwendig, was mit der Änderung in dem ADR 2013 geschehen ist.

In der S11 wird nur noch auf Absatz 8.2.2.3.5 verwiesen und in der RSEB Ziffer 8-9 steht:"Bei Anwendung der Sondervorschrift S11 ist in jedem Fall ein Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR erforderlich."

In der S11 und S12 geht es nur um den Aufbaukurs Klasse 7 bzw. um den Inhalt.

In der S12 ADR 2013 wurde der Verweis auf die "S11" gestrichen und jetzt steht: "die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1.4 betreffend den Aufbaukurs für Führer von Fahrzeugen, mit denen radioaktive Stoffe befördert werden, nicht anzuwenden." sondern eine Schulung des Gefahrgutbewusstseins.
Wie das zu geschehen hat, siehe in meinem obigen Beitrag.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.06.2013 12:27.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: Gerald] #17026 23.06.2013 15:16
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

neben dem ersten Satz in Kapitel 8.5 ADR gilt auch der zweite Satz: Die S-Vorschriften müssen zusätzlich erfüllt werden und haben außerdem Vorrang (!), wenn sie im Widerspruch zu einer anderen Vorschrift stehen.

Seit ADR 2013 gilt die Befreiung in S12 nur für den Aufbaukurs AK7; daran besteht kein Zweifel. Die Frage ist, war dies so gewollt?

Spanien und Schweden wollen mit der M265 und dem zu erwartenden Änderungsantrag die Uhr auf Stand ADR 2011 zurückdrehen. Nach spanisch-schwedischer Lesart galt damals: Abs. 1 S11 forderte die Anwendung des Abschnitts 8.2.1 ADR, also Grundkurs (8.2.1.1) und Aufbaukurs (8.2.1.4). In den Absätzen 2 und 3 der S11 wurden dann Details und Ausnahmen zum Aufbaukurs festgelegt. Gemäß S12 waren für bestimmte Kleinmengen sämtliche Absätze der S11 nicht anzuwenden --> Abschnitt 8.2.1 galt nicht --> weder Grund- noch Aufbaukurs.

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Auslegungen in den deutschen RSEB und im österreichischen Vollzugserlass: Die Interpretation in Nr. 8-10 RSEB 2011 mit der Forderung nach einem Grundkurs auch bei Anwendung der S12 wurde, wie man jetzt feststellt, nicht von allen anderen Vertragsstaaten mitgetragen. Österreich hat allerdings in seiner Ergänzung vom 26.02.2010 zum Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 die gleiche Auffassung vertreten und diese auch unter Hinweis auf die Änderung im ADR 2005 erläutert (GZ. BMVIT-159.103/0001-II/ST8/2010).

Schöne Grüße.

Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: King_Louie_21] #17027 23.06.2013 16:01
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften dieses Kapitels vor.


Den Widerspruch in S11 und S12 sehe ich nicht!!

Ich habe mir mal die Arbeit gemacht, und die UN-Nummern gesucht bei welchen im Kapitel 3.2 Spalte 19 der Eintrag "S11" steht, das sind die UN 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978, 3321, 3322, 3323, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3332 und 3333. Bei der UN 2917 handelt es sich um "RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt" das wäre z.B. ein Castor-Behälter.

Und ich kann mir nicht vorstellen, dass bei so einer Beförderung keine Teilnahme am Basiskurs vorgeschrieben sein soll???

Für mich trifft Abschnitt 8.2.1.2 zu, weil kein Widerspruch zu S11, der Hinweis in der S11 "die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Ver­fahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.5 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden." bedeutet für mich.

Wenn die Themen in Absatz 8.2.2.3.5 Bestandteil des Basiskurses sein sollten, dann kann auf Teilnahme am Aufbaukurs Klasse 7 verzichtet werden.
In Deutschland sind mir solche Kurse nicht bekannt, es kann ja sein, das es diese Möglichkeit in einem anderen ADR-Staat gibt.

Antwort auf
Seit ADR 2013 gilt die Befreiung in S12 nur für den Aufbaukurs AK7; daran besteht kein Zweifel. Die Frage ist, war dies so gewollt?


Ich denke mal, dass es bei diesen zwei UN-Nummern so gewollt ist, um eine Erleichterung zu schaffen. Und eine "Schulung des Gefahrgutbewusstseins" kann ja als Ersatz für den Aufbaukurs Klasse 7 durchgeführt werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: Gerald] #17028 23.06.2013 16:19
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Hallo Gerald,

vielleicht habe ich mich unklar oder missverständlich ausgedrückt.

Die S12 gilt nur für UN 2915 und UN 3332; S11 gilt oberhalb der in S12 bezeichneten Kleinmengen auch für UN 2915 und UN 3332. Der Grundkurs war und ist im Rahmen der S11 schon immer vorgesehen; für den Aufbaukurs sind im Rahmen der S11 Abweichungen möglich.

Spanien und Schweden möchten für UN 2915 und UN 3332 auf den Grundkurs verzichten, weil dieser ihrer Ansicht nach in der alten Version der S12 (ADR 2011) nicht gefordert war. Die alte S12 bezog sich auch auf Vorschriften in der S11, hatte bei Widersprüchen als Spezialregel aber den Vorrang. Die spanisch-schwedische Lesart der alten S11/S12 (ADR 2011) lautet:

Abs. 1 S11 (Version 2011) forderte den Grundkurs und Aufbaukurs (8.2.1.1, 8.2.1.4). S12 (Version 2011) befreite unter anderem von Abs. 1 S11 und damit sowohl vom Grund- wie vom Aufbaukurs.

Spanien und Schweden stellen jetzt die Frage, ob es wirklich beabsichtigt war, mit der Änderung der S12 im ADR 2013 den Grundkurs für UN 2915 und UN 3332 obligatorisch zu machen. Aus spanisch-schwedischer Sicht ist die Regelung im ADR 2013 keine Erleichterung, sondern eine Verschärfung, weil nur noch der Aufbaukurs wegfällt. Die M265 soll die alte spanisch-schwedische Interpretation wiederherstellen.

Deutschland und Österreich haben die spanisch-schwedische Interpretation der alten S11/S12 (ADR 2011) nicht geteilt, sondern in den RSEB bzw. im Vollzugserlass festgelegt, dass ihrer Ansicht nach schon immer ein Grundkurs für UN 2915 und UN 3332 erforderlich war.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.06.2013 18:11.
Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: King_Louie_21] #17029 23.06.2013 18:41
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,
den Beitrag habe ich besser verstanden.

Antwort auf
Spanien und Schweden möchten für UN 2915 und UN 3332 auf den Grundkurs verzichten, weil dieser ihrer Ansicht nach in der alten Version der S12 (ADR 2011) nicht gefordert war.


Ich sehe das Nicht so, und Deutschland und Österreich haben die Meinung von Spanien und Schweden auch nicht geteilt.

Sehen wir mal, wer die M265 zeichnet und ob es dann im ADR 2015 eine Änderung geben wird.

Auch macht es bei UN 2915 und UN 3332 keinen Sinn auf den Basiskurs zu verzichten, und nur eine Schulung des Gefahrgutbewusstseins durchzuführen. In welcher bestimmt nicht die Inhalte nach Absatz 8.2.2.3.2 vermittelt werden. Denn in Absatz 8.2.2.3.5 sind die Inhalte von Absatz 8.2.2.3.2 auch nicht enthalten.

Dann hätte man diese UN-Nummern, in Abhängigkeit der Anzahl der Versandstücke und der Transportkennzahl, auch nach Unterabschnitt 1.1.3.6 bzw. Kapitel 3.4 freistellen können. Aber hier steht im Kapitel 3.2 in der Spalte 7a und 15 jeweils eine "0". Ob es hier bei den ADR-Staaten eine Mehrheit gegeben hätte ist Fraglich.

Warten wir mal die Entwicklung ab. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: Gerald] #17030 24.06.2013 01:24
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Hallo Gerald,

nur noch als Ergänzung: Auf der Sitzung der WP.15 Arbeitsgruppe im Mai 2013 wurde bereits darüber diskutiert, wie die S11 und S12 in der Version ADR 2011 zu verstehen waren. Dabei zeigte sich, dass ein Großteil der Delegationen davon ausgeht, dass bis einschließlich ADR 2011 für UN 2915 und UN 3332 kein Basiskurs erforderlich war. Diese Delegationen unterstützen die spanisch-schwedische Initiative. Bei der Neufassung im ADR 2013 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Änderung im ADR 2013 nach Ansicht dieser Delegationen substanziellen Charakter hat und nicht nur lediglich formaler Art ist.

Deutschland wehrte sich gegen die spanisch-schwedische Initiative mit einem eigenen, auch schriftlich vorgelegten Kommentar. Dennoch wurden Spanien und Schweden beauftragt, bis zur Herbstsitzung 2013 einen offiziellen Änderungsantrag vorzubereiten, der den alten Zustand wiederherstellt. Spanien wurde aufgefordert, vorab eine multinationale Ausnahme auszuarbeiten, die jetzt vorliegende M265.

[*]INF.5 (informeller Antrag Spaniens vom 15.03.13)
[*]INF.9/Rev.1 (Kommentar seitens Schweden vom 09.04.13)
[*]INF.28 (Kommentar seitens Deutschland vom 08.05.13)
[*]Protokoll der Sitzung vom 14.-16. Mai 2013

Wenn man sich das Sitzungsprotokoll (Absätze 29-31) ansieht, dann lässt sich zwischen den Zeilen eine Tendenz für die spanisch-schwedische Interpretation herauslesen. Die Diskussion auf der Herbsttagung wird sicher interessant!

Im Rahmen der S12 werden hauptsächlich Troxlersonden und Kleinmengen Radiopharmaka befördert. Für eine sachbezogene Diskussion sollten aus meiner Sicht die Erfahrungen in den Ländern auswertet werden, die bislang den Grundkurs nicht für erforderlich gehalten haben. Hat es in diesen Ländern in den letzten Jahren Zwischenfälle oder Unfälle mit den in S12 bezeichneten Kleinmengen gegeben? Wären diese Zwischenfälle oder Unfälle vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer einen Basiskurs absolviert hätte? Ereignen sich in den Ländern mit Fahrer-Grundkurs pro 1000 km weniger gefahrgutrelevante Unfälle oder Zwischenfälle mit diesen Kleinmengen?

Schöne Grüße.

Re: M 265 - Keine ADR-Schulungsbescheinigung mehr [Re: King_Louie_21] #17031 24.06.2013 15:33
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Hallo King_Louie_21,
ein sehr interessanter Beitrag mit guten Hintergrundinformationen.

Antwort auf
Auf der Sitzung der WP.15 Arbeitsgruppe im Mai 2013 wurde bereits darüber diskutiert, wie die S11 und S12 in der Version ADR 2011 zu verstehen waren.


Da ist das ADR 2013 bei Nutzung der allgemeinen Übergangszeit noch gar nicht in Kraft und schon stellt die WP 15 fest, dass da was im Bezug auf die S11 und S12 nicht stimmt. Da braucht man sich dann nicht wundern, wenn bei einigen Anwendern gegen das Gefahrgutrecht Vorurteile vorhanden sind.

Wenn ich die spanisch-schwedische Interpretation im Bezug auf die S11 anwenden würde, wie Sie es im Bezug auf die S12 gemacht haben, dann brauchte ich für UN-Nummer, welche der S11 unterliegen auch keinen Basiskurs. In meinen obigen Beitrag steht, welche UN-Nummer das betreffen würde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

In Deutschland ist über die RSEB Ziffer 8-9 geregelt, das Basiskurs sein muss!

Die WP 15 wäre gut beraten, die S11 und S12 nicht in Abhängigkeit zu bringen.
Besser wäre es in der S12 zu schreiben, das kein Basiskurs sein muss. Das wäre eindeutig.

Antwort auf
Hat es in diesen Ländern in den letzten Jahren Zwischenfälle oder Unfälle mit den in S12 bezeichneten Kleinmengen gegeben?


Am 16.10.2012 kam es gegen 08.55 Uhr zu einem Arbeitsunfall im Baustellenbereich der Bundesautobahn A 61 mit einer Troxlersonde, welche durch eine Walze überrollt wurde. Bei der anschließenden Untersuchung wurde festgestellt, dass die sogenannte Quelle("Kern")innerhalb des Messgerätes nicht beschädigt worden war.

Jetzt müssen wir wohl die Entwicklungen abwarten, aber die WP 15 hat uns im Bezug der Änderung bei der S11 und S12 keinen Gefallen getan.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 24.06.2013 15:36.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
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