Guten Tag zusammen,
seit mehreren Jahren bin ich als Gefahrgutbeauftragter in einem Logistikunternehmen beschäftigt und habe hier schon oft als stiller Mitleser von interessanten Diskussionen und Hilfestellungen profitiert.
Eine mir unter den Nägeln brennende Frage in Bezug auf ein mögliches Kundengeschäft hat mich nun zur Anmeldung bewogen.
Folgende Ausgangssituation und Fragestellung:
Ein Kunde liefert E-Bikes mit fest verbauter Lithium-Ionen-Batterie. Das ganze würde meiner Einschätzung nach unter UN 3171 "Batteriebetriebenes Fahrzeug" laufen und mich von den Vorschriften des ADR befreien, richtig?
Desweiteren würde der Kunde aber auch Lithium-Ionen-Batterien ohne E-Bikes liefern, Sicherheitsdatenblatt liegt mir vor, UN 3480 "Lithium-Ionen-Batterien", Sondervorschriften können nicht angewandt werden.
Kundenanforderung ist nun, dass bei bestimmten E-Bikes von unserem Lagerpersonal zusätzlich ein Zweitakku hinzugepackt werden soll. Meiner Einschätzung nach würde sich dadurch die Klassifizierung von der UN 3171 zur UN 3480 (oder vielleicht sogar zur UN 3481 "Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt"!?)ändern und man müsste die Verpackung der E-Bikes entsprechend der Gefahrgutvorschriften kennzeichnen.
Kann mich jemand erhellen? Liege ich richtig? Oder sind auch E-Bikes, denen ein Zweitakku zugepackt wird, noch der UN 3171 zuzuordnen und würden somit nicht den Vorschriften des ADR unterliegen?
Besten Dank im Voraus,
Thomas