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Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel #16696 12.04.2013 13:46
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Tobias S. Offline OP
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Hallo zusammen, ich kläre gerade welche Verantwortung und oder Pflichten wir als Unternehmen haben im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten Dritter, die auf unserem Betriebsgelände stattfinden (unabhängig vom Gefahrstoffrecht).
Und zwar geht es speziell um ortsfeste Tanks für versch.techn. Gase in einem separaten abgezäunten Bereich auf unserem Betriebsgelände, die wir für verschiedene Prozesse verwenden. Diese Tanks und die zugehörigen Anlagen innerhalb dieses abgezäunten Bereiches sind Eigentum und in Verantwortung des Lieferanten, der diese auch eigenständig wartet und beliefert/befüllt.
In wie weit dürfte man hieraus schliessen, dass wir formal dann nicht Empfänger/Entlader des Gefahrgutes sind und damit in gewisser Weise außen vor, was direkte Pflichten angeht? Kennt jemand vielleicht ähnliche Konstellationen?

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: Tobias S.] #16697 12.04.2013 14:04
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GG1 Offline
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Hallo,

zu prüfen ist erstmal, ob es sich bei dem Betriebsgelände um ein abgeschlossenes Betriebsgelände handelt. Dann würden nach §1 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes die Gefahrgutvorschriften gar nicht gelten.

Grüße
GG1

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: GG1] #16698 12.04.2013 14:40
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Tobias S. Offline OP
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Hallo GG1,
danke für die Reaktion. Es sind beide Gelände, sowohl unseres als auch das innenliegende ein jeweils abgezäunter abgeschlossener Bereich. Aber der Transport kommt ja von außen (also kein innerbetrieblicher Transport) und fährt durch unser Gelände zu dem betreffenden inneren Bereich mit den besagten Anlagen und im Einzelfall steht das Fahrzeug je nach Größe des abgezäunten Bereiches beim Entladevorgang auch auf unserem Betriebsgelände und lediglich der Schlauch zum Entladen führt zum Tankbehälter in den inneren Bereich.
Dennoch befüllt der Lieferant ja formal seine eigene Anlage. Wie sieht es da mit unseren Pflichten aus zumal wenn der Transport ggf. 1.10.3.2 unterliegen könnte?

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: Tobias S.] #16699 12.04.2013 14:49
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Gandalf Offline
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Hallo Tobais S,
Antwort auf
fährt durch unser Gelände zu dem betreffenden inneren Bereich mit den besagten Anlagen und im Einzelfall steht das Fahrzeug je nach Größe des abgezäunten Bereiches beim Entladevorgang auch auf unserem Betriebsgelände und lediglich der Schlauch zum Entladen führt zum Tankbehälter in den inneren Bereich.
Also die Kommunen bspw. als Eigentümer der Straßen über die befördert werden, haben da ja auch keine Pflichten. Und mir wären Pflichten eines Unternehmens nach GGVSEB oder ADR, dass ein Gelände zur Verfügung stellt nicht bekannt. Die Pflichten beziehen sich meist auf konkretes Handeln.
Gruß Gandalf

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: Tobias S.] #16700 12.04.2013 15:24
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GG1 Offline
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Hallo Tobias S.,

entschuldigung, mit dem abgeschlossenen Betriebsgelände war ich da leider auf dem falschen Dampfer. Bei euch handelt es sich um eine Anlieferung von Gefahrgut und die fällt sehr wohl unter die Gefahrgutvorschriften, siehe GGBefG §2 Abs. 2. Aber ich stimme Gandalf zu, ihr seid auch meiner Meinung nach außen vor, da nicht der Empfänger / Entlader.

Grüße
GG1

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: GG1] #16701 15.04.2013 13:03
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tiefflieger Offline
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Antwort auf
...Aber ich stimme Gandalf zu, ihr seid auch meiner Meinung nach außen vor, da nicht der Empfänger / Entlader.

Ich bin kein Jurist, daher meine laienhafte Aussage. Wer bestellt denn den Transport? Möglicherweise seid Ihr also doch beteiligt, wenn auch nicht als Empfänger.

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: tiefflieger] #16702 15.04.2013 13:56
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Tobias S. Offline OP
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Erstmal danke für Eure Einschätzung. Ich glaube selbst Besteller sind wir nur hinten rum, sprich die Lieferanten beliefern und befüllen in Abhängigkeit der Füllstandsanzeigen selbstständig. Wir zeichnen lediglich nach der Befüllung ab, dass geliefert wurde.
Per Vertrag obliegen dem Lieferanten sämtliche Funktions-, Verkehrs- und Betriebs-Sicherheitspflichten. Wir entrichten also dafür, dass uns die Gase kontinuierlich zur Verfügung stehen, eine entsprechende Miete zzgl. Verbrauchskosten.
Dürfte man also auch bei diesem Konstrukt noch behaupten, nicht Empfänger nach Gefahrgutrecht zu sein?

Zuletzt bearbeitet von Tobias S.; 15.04.2013 16:58.
Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: Tobias S.] #16703 16.04.2013 04:12
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King_Louie_21 Offline
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Dürfte man also auch bei diesem Konstrukt noch behaupten, nicht Empfänger nach Gefahrgutrecht zu sein?

Hallo Tobias,

nachdem ich ebenfalls kein Jurist bin, kann ich hier nur allgemeine Überlegungen in die Diskussion einbringen. Zunächst würde ich mich an der Begriffsbestimmung für den Empfänger im Abschnitt 1.2.1 ADR orientieren.

Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
  • Gibt es einen Beförderungsvertrag zwischen Absender und Beförderer und wer ist laut diesem Vertrag als Empfänger benannt?
  • Wenn es keinen Beförderungsvertrag gibt, welches Unternehmen übernimmt dann die Ladung bei der Ankunft?
  • Wer ist laut Absatz 5.4.1.1.1 h) ADR im Beförderungspapier als Empfänger genannt?
In diesem Zusammenhang stellt sich gegebenenfalls die Frage des Besitzübergangs. Als Empfänger sollte aus meiner Sicht das Unternehmen benannt werden, welches die Gase beim Entladen in Besitz nimmt. Was steht denn dazu in dem Gasliefervertrag?

Schöne Grüße.

Re: Pflichten bei Transporten Dritter auf dem Betr.gel [Re: King_Louie_21] #16704 17.04.2013 09:03
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
also in der Anfangsfrage steht doch eigentlich alles wichtige drin. Die "Empgfangsanlage" gehört dem Gaslieferanten. Der Gasliefrant beliefert sich also selbst. Das Unternehmen von Tobias S. übernimmt das Gas erst nach Abschluss des Beförderungsvorgangs nach der Anlage an irgendeinem Übergabepunkt/Flansch.
Vertragsmäßig gibt es wahrscheinlich einen Gasliefervertrag der festlegt, dass immer genug Gas vorrätig sein muss. Das dürfte mit der Gefahrgutbeförderung nichts zu tun haben. Also ich sehe hier keine Pflichten für Tobias S.
Gruß Gandalf


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