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Kennzeichnung #16372 30.01.2013 07:51
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Iceman_1986 Offline OP
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Guten Morgen,

ich habe wieder ein Problem - bei der mehrere verschieden Meinungen aufeinandertreffen.

Wir befördern Gefahrgut-Versandstücke in einem Abrollcontainer.

Laut Aussagen der BAG - ist es ausreichend die Beförderungseinheit nur neutral orange vorne und hinten zu kennzeichnen.

Im ADR - und nach Aussagen von anderen diversen Gefahrgutspezialisten, müssen jedoch auch an allen 4 Seiten des Containers Großzettel angebracht werden und zwar die gleichen Symbole, die sich schon als Gefahrzettel auf den Versandstücken im Container befinden.

Bitte beachten - ich rede hier nur von einem Transport von Versandstücken - bei loser Schüttung liegt der Fall klar auf der Hand.

Könnt ihr mir bitte eure Meinung sagen - wenn möglich bitte mit der Freistellung falls eine "Rundumkennzeichung" nicht erforderlich.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß Iceman

Re: Kennzeichnung [Re: Iceman_1986] #16373 30.01.2013 08:10
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iceman,

wenn Versandstücke in Fahrzeugen oder Wechselaufbauten (Wechselbehälter) transportiert werden, sind die Grosszettel (Placards) in der Regel nicht erforderlich (5.3.1.5 ADR). Abrollcontainer fallen jedoch nicht unter den Begriff "Wechselaufbauten (Wechselbehälter)", da Abrollcontainer nicht von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden können (vgl. Defintion "Container" in Abschnitt 1.2.1 ADR).

Aus meiner Sicht sind Abrollcontainer mit Grosszetteln (Placards) zu kennzeichnen, wenn darin Versandstücke befördert werden. Die relevanten Passagen für das Anbringen von Grosszetteln (Placards) sind:

5.3.1.1.1 ADR: "Die Grosszettel (Placards) sind auf der äusseren Oberfläche der Container (...) anzubringen. Die Grosszettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 und gegebenenfalls 6 für die im Container (...) enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen."

5.3.1.2 ADR: "Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers (...) anzubringen."

Die Beförderungseinheit (LKW, Anhänger) ist vorne und hinten mit orangefarbenen (neutralen) Warntafeln zu kennzeichnen (5.3.2.1.1 ADR).

Schöne Grüße.

Re: Kennzeichnung [Re: King_Louie_21] #16374 01.02.2013 13:58
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Wie muss die Beförderungseinheit gekennzeichnet sein - wenn die Versandstücke dann leer und ungereinigt zurückbefördert werden?

Im speziellen meine ich, ob die Großzettel dann auch noch auf dem Container sein müssen, wenn ich leere ungereingte IBC´s darin befördere.

Vielen Dank im Voraus.

Mfg Iceman

Re: Kennzeichnung [Re: Iceman_1986] #16375 01.02.2013 16:58
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iceman,

ungereinigte leere Verpackungen (also auch IBC) dürfen gem. Unterabsatz 7.3.1.1 in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist.

Die IBC müssen ordentlich verschlossen und dicht sein; außen dürfen keine Gefahrgutreste anhaften (Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR).

Die Kennzeichnung des Abrollcontainers sowie der Beförderungseinheit mit Placards und oranger Warntafel erfolgt wie für Schüttgut. Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers anzubringen (Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR) sowie ggf. auch "Fisch und Baum" (Abschnitt 5.3.6 ADR).

An den Seiten des Containers sind links und rechts orange Warntafeln mit Kemler-Zahl und UN-Nummer anzubringen (Abs. 5.3.2.1.4 ADR). Vorne und hinten an der Beförderungseinheit genügen neutrale orange Warntafeln (Abs. 5.3.2.1.1 ADR). Alternativ kann für die orangen Warntafeln auch die Regelung in Abs. 5.3.2.1.5 ADR angewendet werden.

Für das Beförderungspapier gilt Abs. 5.4.1.1.6 ADR.

Ansonsten haben wir ja schon mal im Thread «Problem» die Möglichkeiten für kontaminierte Verpackungen diskutiert.

Schöne Grüße.

Re: Kennzeichnung [Re: King_Louie_21] #16376 01.02.2013 17:50
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo,

ich sehe das bisschen anders.

Ich befördere die IBC ja nicht in loser Schüttung, sondern als ungereingtes leeres Versandstück (loser Schüttung würde ich dir zustimmen).

Die Kennzeichen der Beförderungseinheit entfällt bei ungereinigten leeren Verpackungen, da diese nach 1.1.3.6.3 in die Beförderungkategorie 4 fallen.

Ein leerer ungereinigter IBC zählt ja als Verpackung.

Eine Kennzeichnung der Beförderungseinheit wäre nur bei loser Schüttung für Container notwendig gem. 5.3.2.1.7.

Da eine Kennzeichnung der Beförderungseinheit jedoch bei leeren ungereingten Versandstücken nicht zwingend vorgeschrieben ist - würde ich die orangenen Warntafeln beim "Rücktransport" zulassen.

Bei der Kennzeichnung des Containers bin ich deiner Meinung - leere ungereingte Versandstücke sind so wie in befülltem Zustand zu kennzeichnen, d. h. die Großzettel auf allen 4 Seiten wie beim Transport in befülltem Zustand.

Stimmst du mir in dieser Hinsicht zu?

Vielen Dank.

Gruß Iceman

Re: Kennzeichnung [Re: Iceman_1986] #16377 01.02.2013 18:20
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Iceman,

Dein Vorschlag, Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR anzuwenden, ist selbstverständlich auch möglich. Die Kennzeichnung mit den orangen Warntafeln entfällt dann; die Großzettel bleiben. Da stimme ich Dir zu.

Beim Transport als Stückgut im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ist die Ladungssicherung sowie die Bezettelung und Kennzeichnung jedes einzelnen IBC zu beachten.

Schöne Grüße.

P.S. Diese Auskunft ist ein Schmarrn. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Udo Freitag hat den Fehler zum Glück entdeckt; vgl. seinen Beitrag weiter unten.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.02.2013 16:10.
Re: Kennzeichnung [Re: King_Louie_21] #16378 01.02.2013 19:30
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo King_Louie_21,

dann hab ichs doch richtig interpretiert.

Vielen Dank dafür.

Gruß Iceman

Re: Kennzeichnung [Re: King_Louie_21] #16379 03.02.2013 08:42
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

leere u. ungereinigte IBC der Bef. Kat. 4 verladen im Container (keine lose Schüttung), warum müssen am Container Großzettel angebracht werden? Bei Anwendung 1.1.3.6, sind auch diese entbehrlich.

Gruß

Udo

Re: Kennzeichnung [Re: Udo Freitag] #16380 03.02.2013 10:47
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo Udo,

ja - da geb ich dir Recht.

In 1.1.3.6.2: "nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit beförder werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: - Kapitel 5.3"

Somit umgeht man das Anbringen von Placards an Containern.

Gilt natürlich nicht für lose Schüttung. Hier ist es zwingend vorgeschrieben zu kennzeichen. Neutral vorne u. hinten - + Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr an beiden Längsseiten + Großzettel an allen 4 Seiten des Containers.

Die Erstellung eine Beförderungspapiers ist nicht notwendig - da Ausnahme 18 angewendet werden kann (zumindest bei loser Schüttung - bei Versandstücken selbstverständlich nicht).

Vielen Dank.

Mfg Iceman

Zuletzt bearbeitet von Iceman_1986; 03.02.2013 11:18.

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