Hallo Iceman,
ungereinigte leere Verpackungen (also auch IBC) dürfen gem. Unterabsatz 7.3.1.1 in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist.
Die IBC müssen ordentlich verschlossen und dicht sein; außen dürfen keine Gefahrgutreste anhaften (Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR).
Die Kennzeichnung des Abrollcontainers sowie der Beförderungseinheit mit Placards und oranger Warntafel erfolgt wie für Schüttgut. Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers anzubringen (Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR) sowie ggf. auch "Fisch und Baum" (Abschnitt 5.3.6 ADR).
An den Seiten des Containers sind links und rechts orange Warntafeln mit Kemler-Zahl und UN-Nummer anzubringen (Abs. 5.3.2.1.4 ADR). Vorne und hinten an der Beförderungseinheit genügen neutrale orange Warntafeln (Abs. 5.3.2.1.1 ADR). Alternativ kann für die orangen Warntafeln auch die Regelung in Abs. 5.3.2.1.5 ADR angewendet werden.
Für das Beförderungspapier gilt Abs. 5.4.1.1.6 ADR.
Ansonsten haben wir ja schon mal im Thread «
Problem» die Möglichkeiten für kontaminierte Verpackungen diskutiert.
Schöne Grüße.