Hallo Tobias,
ich fang mal von hinten an:
3) Wäre bei diesen Transportbedingungen (Stahlwannen) ggf. auch 1.1.3.1 b) anwendbar?
1.1.3.1 b) gilt nur für Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten. Wenn Du Dir 2.2.9.1.5 anschaust, dann sind die Kondensatoren jedoch explizit genannt.
Das PCB befindet sich ja innerhalb des Kondensators. Diese sind in ausreichend bemessene flüssigkeitsdichte Stahlwannen gestapelt. Und diese wiederum sollen für den Transport in BK2-Container gestellt werden. Dazu folgende Fragen:
1) Muß in die Stahlwannen trotz ausreichendem Volumen zusätzlich Aufsaugmaterial eingefüllt werden?
2) Muß neben den Großzetteln am Container auch die Gefahrzettelkennzeichnung an die Stahlwannen oder...Thema lose Schüttung? An der Beförderungseinheit vorne und hinten orangefarbene Tafel "90 mit 2315"?
Welche Verpackungs-/Beförderungsvorschrift möchtest Du denn anwenden? Liegt evtl. eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB vor? Sofern keine Ausnahme vorliegt, gilt:
a) Für den Transport als Schüttgut muss VV15 angewendet werden. In VV15 werden speziell ausgerüstete Fahrzeugaufbauten/Container gefordert, die dicht sind oder z.B. durch eine geeignete, ausreichende feste Innenauskleidung abgedichtet werden. Einzelne Stahlwannen/Auffangwannen mit den Kondensatoren, die in ein Fahrzeug/einen Container gestellt werden, erfüllen aus meiner Sicht nicht die Anforderungen der VV15. Die PCB-Entsorger kennen i.d.R. Beförderer mit solchen speziell ausgerüsteten Fahrzeugaufbauten/Containern und können Dir sicher Adressen nennnen. Für den Schüttgut-Transport sind Placards an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen (5.3.1.4.1 ADR); orange Tafeln mit Kemler-Zahl und UN-Nummer sind vorne und hinten am Fahrzeug erforderlich (5.3.2.1.6 ADR).
b) Eine einfache Stahlwanne erfüllt nicht die Anforderungen der Verpackungsvorschrift IBC02.
c) Wenn Du nach P906 Abs. 2 verpackst, sind dichte Verpackungen erforderlich mit Aufsaugmaterial, welches das 1,1fache Volumen der Flüssigkeit aufnehmen kann. Das Aufsaugmaterial ist zusätzlich erforderlich. Die Verpackung selbst muss so bemessen sein, dass sie neben dem Gerät auch das 1,25 fache Volumen der Flüssigkeit beinhalten kann. Für solche Versandstücke wären die Kennzeichnungs-/Bezettelungsvorschriften in Kapitel 5.2 ADR anzuwenden (UN-Nummer, Gefahrzettel 9, Fischbaum) plus orange Warntafel vorne und hinten am Fahrzeug/Beförderungseinheit.
Schöne Grüße.