Hallo Wyn,
wenn ich mir § 8 Abs. 4 GbV in Verbindung mit § 27 Abs. 1 GGVSEB und den Unterabschnitten 1.8.3.6 ADR/RID/ADN sowie 1.8.5.1 ADR/RID/ADN anschaue, dann komme ich zu dem Schluß, daß der Unfallbericht von dem für die jeweilige Tätigkeit zuständigen Unternehmen zu erstellen ist. Wörtlich heißt es:
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[...] während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung [...]-
[...] oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens [...]
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter [...] ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, daß [...] ein Bericht [...] vorgelegt wird.Der Gefahrgutbeauftragte des jeweiligen Unternehmens muß sachdienliche Auskünfte einholen und dafür sorgen, daß ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder ggf. für die Behörde erstellt wird; er muß den Bericht jedoch nicht unbedingt selbst erstellen (§ 8 Abs. 4 GbV in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN). Die Pflicht zur Aushändigung des Berichts auf Verlangen der Behörde obliegt dem Unternehmer (§ 9 Abs. 5 GbV). Berichte über schwere Unfälle oder Zwischenfälle sind ohne Aufforderung zeitnah an die Behörde weiterzuleiten (§ 27 Abs. 1 GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN).
Ein Unfallbericht ist erforderlich, wenn sich der Unfall bei einer der genannten Tätigkeiten ereignet hat. Unfälle beim Reinigen oder Entgiften von Fahrzeugen oder Containern fallen aus meiner Sicht auch unter die Berichtspflicht, da sie zu den Entladetätigkeiten zählen.
Zu klären wäre gegebenfalls, ob die Berichtspflicht des Empfängers auf den Entlader übergeht, wenn der Empfänger nicht selbst entlädt, sondern einen Entlader beauftragt. Der Empfänger unterliegt in diesem Fall nicht der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (§ 2 Nr. 3 GbV) und ich denke, daß dann der Entlader zuständig wird. Allerdings steht in § 27 Abs. 1 GGVSEB, daß der Empfänger den Bericht über einen schweren Unfall oder Zwischenfall der Behörde vorlegen muß.
Für Unfälle beim Verpacken von Gefahrgut besteht keine Berichtspflicht im Sinne der GbV und der GGVSEB.
Das BAG weißt darauf hin, daß der Unfallbericht nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwendet wird. Sein Zweck ist es, ausschließlich Grundlagen für die Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewinnen.
Links zum BAG:
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Vordruck Gefahrgut-Unfall-Bericht-
Hinweisblatt Gefahrgut-Unfall-BerichtSchöne Grüße.