Hallo voikma,
diese Regel gilt unter folgenden Bedingungen:
ADR 4.3.2.2.4
Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt
verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l
Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres
Fassungsraums gefüllt sein.
Trifft also bei bei einem Fassungsraum von 4000 L nicht zu.
Ich hoffe, das hilft weiter.
Grüße
W. Kassing