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Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio #15521 24.08.2012 11:34
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J.Simon Offline OP
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Guten Tag Luftfahrtexperten

Nehmen wir einen Stoff: UN 1993 Flammable liqiud, n.o.s (ISOPROPYL ALKOHOHL)3, II welche im SDB auch mit dem R Satz 51/53 als Umweltgefährdend gekennzeichnet ist. Wir verpacken nach der PG 364 für CAO in der Maximalmenge 60 ltr in einer Einzelverpackung 1A1. Das Faß wird gekennzeichnet mit Gefahrzettel Nr. 3 und Fisch/Baum
So und nun die entscheidende Frage <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Muss in der Schippers Declaration in der Angabe der Versandbezeichnung irgend ein Hinweis auf die Umweltgefährdung oder reicht die Bezeichnung: Flammable liqiud, n.o.s (ISOPROPYL ALKOHOHL)aus?

Ich habe Abschnitt 8 rauf und runter gelesen, besonderes Augenmerk war dabei auch 8.1.3
Bis jetzt hat es eine Fluggesellschaft bei meinen Kunden noch nie gefordert, bei einem Gespräch kam allerdings die Frage mal auf. Bis jetzt wurde der Zusatz immer nicht angegeben und keine Sendung bliebt stehen. Bis jetzt waren es aber auch immer Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackuungen jeweils unter 5 ltr. Da entfällt ja auch die Kennzeichnung auf dem Versandstück nach 7.1.6.3.1

So und nun: Wer kann mich auf den richtigen Pfad führen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Klassifizierung namentl. gen. Stoff + Umweltgefahr [Re: J.Simon] #15522 24.08.2012 12:56
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Johann Simon,

nachdem ich mich nur auf der Erdoberfläche bewege, habe ich keinerlei Luftfahrt-Erfahrung und kann leider nicht konkret weiterhelfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Dafür habe ich eine Frage an die Klassifizierungsexperten hier in den Foren:

Die Lufttransportvorschriften liegen mir vor. Ich gehe mal davon aus, dass sich in den Lufttransportvorschriften eine vergleichbare Klassifizierungsvorgabe findet wie in Unterabschnitt 2.1.3.3 ADR/RID.

Isopropylalkohol ist UN 1219 VG II zugeordnet und ist kein umweltgefährdender Stoff. Eine n.a.g.-Nummer der Klasse 3 wäre aus meiner Sicht nur zulässig, wenn es sich hier um ein Gemisch mit mindestenst einem anderen Stoff handelt, der umweltgefährdende Eigenschaften aufweist, und dieses Gemisch andere oder zusätzliche Notfallmaßnahmen erforderlich macht, die von den Notfallmassnahmen für Isopropylalkohol abweichen. Trifft das hier zu?

Wenn dem so ist, und es sind andere Notfallmaßnahmen für das Gemisch dieses Alkohols mit einem umweltgefährdenden Stoff erforderlich, warum erfolgt dann nicht die Zuordnung zu UN 1987 (Alkohole, n.a.g.) als nächstliegender UN-Nummer, sondern zu der wesentlich allgemeineren Nummer UN 1993 (entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.)?

Wodurch unterscheiden sich eigentlich die Notfallmaßnahmen eines Alkohols ohne Umweltgefahr von einem Alkohol mit Umweltgefahr? Wenn die Notfallmaßnahmen keine Unterschiede aufweisen, wäre doch eigentlich UN 1219 (Isopropylakohol) die korrekte UN-Nr. für dieses Gemisch plus Umweltgefahr. Oder täusche ich mich da?

Schöne Grüße.

Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: J.Simon] #15523 24.08.2012 12:58
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Dieter2 Offline
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In der IATA ist keine Verpflichtung zum Hinweis auf Umweltgefährdung in der IATA-DGD zu finden. Auch in den State Variations gibt es keine Ausnahme.

Und wo nichts steht, kann auch niemand eine Verpflichtung ableiten. Ich gebe dir unbedingt Recht - bei der Ausstellung von Dokumenten im Luftfrachtverkehr hat man immer das dumme Gefühl, irgend etwas vergessen oder übersehen zu haben!

Grüße aus dem Rheinland
Dieter

Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: Dieter2] #15524 24.08.2012 13:23
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J.Simon Offline OP
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Ich danke Ihnen Herzlich <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Wo nichts steht, da gibt es nichts

Und zu der Frage King Louis: Ich bin bei den angenommenen Stoff nach den Angabe im Sicherheitsdatenblatt gegangen da ich es für problemtaisch halte, einen bereits klassifizierten Stoff auf einmal eine andere Klassifizierung zu geben. Es folgen ja daraus auch u.U. ein neues Sicherheitsdatenblatt.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: J.Simon] #15525 24.08.2012 13:49
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badmintonmike Offline
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Hallo Johann,

8.1.3 ist abschließend, d.h. die Versandbezeichnung ist der fettgedruckte Teil des Eintrags im Verzeichnis gefährlicher Güter.
Bei Eintragungen mit dem * Symbol ist der technische oder chemische Gruppenname wie in 4.1.2.1 (d) beschrieben zu ergänzen.
Aber auch in 4.1.2.1 (d) ist nicht die Rede davon, einen Eintrag bezüglich umweltgefährdender Stoffe hinzuzufügen.

Fazit: Versandbezeichnung ausschließlich wie in 8.1.3 beschrieben, keine Zusätze wie umweltgefährdender Stoff

Gruß
badmintonmike

Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: J.Simon] #15526 24.08.2012 15:00
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King_Louie_21 Offline
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Klassifizierung eines namentlich genannten Stoffs + Umweltgefahr (durch einen anderen Stoff)

Hallo Johann Simon,

die eigentliche Frage zur Shippers Declaration konnte Dank der Kollegen schnell geklärt werden.

Jetzt bleibt noch meine grundsätzlichen Klassifizierungsfrage, die erst mal wenig mit dem eigentlichen Thema zu tun hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Klar, das Sicherheitsdatenblatt ist zunächst mal erste Referenzquelle und als Anwender sollte man sich auf die Angaben verlassen können. Manchmal habe ich allerdings leichte Zweifel, ob die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern immer gut ausgebildet sind und ob sie sich z.B. im Gefahrgutrecht auskennen.

In dem Fall mit dem Isopropylalkohol ist es sicherheitstechnisch wahrscheinlich belanglos, ob UN1993 oder UN1987 oder UN1219 als UN-Nummer verwendet wird, weil alle drei Nummern der Klasse 3 (ohne Nebengefahr) zugeordnet sind und der Stoff in diesem Fall auch als VG II klassifiziert ist; bei den n.a.g.-Nummern (1993 bzw. 1987) wäre/ist Isopropylalkohol zudem als Gefahrenauslöser angegeben.

Ich bin mal optimistisch und hoffe, dass in Sicherheitsdatenblättern keine größeren "Schnitzer" vorkommen, die dann womöglich sicherheitsrelevant sind. Selbst wenn Gefahrgutinformationen aus einem Sicherheitsdatenblatt übernommen werden, so bleibt der Absender dennoch dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im Beförderungspapier stimmen. Für die Arbeitsschutzmaßnahmen gilt das natürlich auch.

Allgemein würde es mich an Hand dieses Beispiels (Isopropylalkohol) schon interessieren, wie ein Gemisch/eine Lösung eines namentlich genannten Stoffs der Klasse 3 (entzündlich, ohne Umweltgefahr) mit/in einem anderen umweltgefährdenden Stoff richtig zu klassifizieren wäre. Für Gemische/Lösungen mit den Nebengefahren giftig oder ätzend gibt es schließlich immer geeignete n.a.g.-Nummern. Umweltgefährdend ist keine damit vergleichbare Nebengefahr und auch der Fisch/Baum-Zettel ist ja kein Gefahrzettel im klassischen Sinn, sondern eine zusätzliche Kennzeichnung.

Zur Klassifizierung würde ich dabei für den Landtransport den Unterabschnitt 2.1.3.3 ADR/RID und für die offizielle Benennung im Beförderungspapier den gleichlautenden Unterabschnitt 3.1.3.2 ADR/RID heranziehen. Ich denke, bei den anderen Verkehrsträgern ist es ähnlich. Die Zuordnung zu einer n.a.g.-Nummer allein aufgrund einer zusätzlichen Umweltgefahr, die durch einen zweiten Stoff im Gemisch/in der Lösung bedingt ist, erscheint mir nicht gerechtfertigt. Lediglich bezeichnende Ausdrücke, wie «LÖSUNG» bzw. «GEMISCH», sind als Teil der offiziellen Benennung vorgesehen, z.B. «UN 1219 ISOPROPYLALKOHOL, GEMISCH, 3, VG II» bzw. «UN 1219 ISOPROPYLALKOHOL, LÖSUNG, 3, VG II». Oder sehe ich das falsch? Gibt es hier in den Foren Kolleg(inn)en, die damit Erfahrung haben und dazu etwas sagen können?

Schönes Wochenende.

Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: King_Louie_21] #15527 09.12.2012 17:16
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Floridacargocat Offline
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Kleine Anmerkung zu umweltgefaehrdenden Substanzen und SDB(MSDS/SDS)
Das IATA Handbuch enthaelt keine Liste/Tabelle, welche Substanzen als Umweltgefaehrdend zu deklarierend sind, selbst fuer UN 3077/3082 wird nur das Etikett fuer Klasse 9 (misc.)genannt!!!
Etwas versteckt: Ansonsten siehe IATA 3.9.2.4 und 2.9.3
USA. CFR 49. Umweltgefaehrdende Substanzen (Marine Pollutants)werden hingegen in 49 CFR 172.101 Appendix B aufgefuehrt.
IMDG. Hier koennten evtl. die notwendigen Information gefunden werden.
ADR. Hier sollte man ebenfalls nachforschen.
SDB (engl. MSDS/ab 2013 SDS) SOLLTEN eigentlich die richtigen Informationen in Bezug auf Deklaration und Gefahrenkommunikation haben, aber manchmal habe ich doch so meine Zweifel mit dem, was darin steht. Habe schon mehrer MSDS's gesehen, welche arg schwach waren in Bezug auf richtige und vollstaendige Gefahrenkommunikation, insbesondere bei aelteren MSDS's (sprich z.B. vor 2008).

Re: Zusatz Umweltgefährdend in der Shippers Declaratio [Re: Floridacargocat] #15528 11.12.2012 18:23
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Wyn Offline
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Antwort auf
Habe schon mehrer MSDS's gesehen, welche arg schwach waren in Bezug auf richtige und vollstaendige Gefahrenkommunikation, insbesondere bei aelteren MSDS's (sprich z.B. vor 2008).


Das haengt meiner Erfahrung nach auch von Zusammenarbeit Anwender und Software zusammen ... manche Softwareloesungen zur Erstellung des MSDS hat ihre Probleme mit der Umweltgefahr, da diese nicht zwingend durch die UN-Nummer, mit welcher die Software arbeitet, direkt erschlagen wird, wodurch dann der Anwender die mweltgefahr noch von Hand zusaetzlich einpflegen muss ...

Bin von daher auch vorsichtig geworden, von wegen, selbst wenn im Transportkapitel keine Umweltgefahr angegeben ist, dennoch mal H-Saetze und Sicherheitsinfos anschauen ...

Grueßend

wyn


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