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Altbatterien - P801a #15309 19.07.2012 08:50
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Stefan Offline OP
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Guten Morgen zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. der P801a bei der Beförderung von Altbatterien.

Konkreter Fall: es wird eine Akkubox aus Kunststoff mit Zulassung verwendet, die höchstzulässige Bruttomasse laut Verpackungscodierung ist 648 kg.

Bei P801 ist die 4.1.1.3 extra ausgenommen; was gilt nun bei der P801a?
Benötige ich bei Anwendung der P801a eine zugelassene Verpackung bzw. muss ich die Bedingung der Zulassung beachten oder aber dürfen die Boxen auch mit beispielsweise 800 kg beladen werden, wenn die anderen Bedingungen der P801a eingehalten sind?

Gruß und Dank
Stefan

P801a: Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m 3 sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:
(1) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein.
(2) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
(3) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien beladen werden.
(4) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
(5) Die Akkukästen müssen entweder:
a. abgedeckt sein oder
b. in geschlossenen oder offenen Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden.


per aspera ad astra
Re: Altbatterien - P801a [Re: Stefan] #15310 19.07.2012 21:08
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Stefan,

Antwort auf
Konkreter Fall: es wird eine Akkubox aus Kunststoff mit Zulassung verwendet, die höchstzulässige Bruttomasse laut Verpackungscodierung ist 648 kg.

Um welche Zulassung handelt es sich und welche Verpackungscodierung ist denn auf dem Akkukasten angegeben?

Antwort auf
Benötige ich bei Anwendung der P801a eine zugelassene Verpackung bzw. muss ich die Bedingung der Zulassung beachten oder aber dürfen die Boxen auch mit beispielsweise 800 kg beladen werden, wenn die anderen Bedingungen der P801a eingehalten sind?

Die in P801a genannten Akkukästen sind gefahrgutrechtlich weder prüf- noch zulassungspflichtig. Die vom Hersteller angegebene maximale Bruttomasse ist dennoch zu beachten, da nur so die allgemeinen Verpackungsvorschriften eingehalten werden, die auch für Akkukästen gelten. In Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR heißt es: Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. (...)

Schöne Grüße.

Re: Altbatterien - P801a [Re: King_Louie_21] #15311 20.07.2012 08:25
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Stefan Offline OP
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Hallo King Louie,

danke für deine Antwort.

Die vollständige Verpackungscodierung lautet 11H2/Z/07 10/H/EUROBOX-CTR36/1579-01/7200/648.

Ich bin zwischenzeitlich noch auf die 4.1.3.1 gestoßen:
...Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern.
...
Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen.


Insofern bin ich mittlerweile der Meinung, dass, obwohl kein konkreter Bezug auf die 4.1.1.3 (Bauartkonformität) genommen wird - diese aber auch nicht ausgeschlossen wird, wir uns bei der Verwendung von zugelassenen Verpackungen mindestens an die höchstzulässige Bruttomasse halten müssen.
Ich bin aber nach wie vor auch noch für andere Kommentare/ Meinungen offen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Grüße
Stefan


per aspera ad astra
Re: Altbatterien - P801a [Re: Stefan] #15312 11.07.2014 16:32
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Stefan Offline OP
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Auch wenn der Thread schon etwas älter ist, muss ich ihn nochmal hervorkramen.

Da bei der P801a kein Verweis zu finden ist, dass die 4.1.1 gilt, bleibt bei mir die Frage, ob denn trotzdem die 4.1.1.1 gilt. Darin sind ja quasi die Mindestanforderungen geregelt, auch wenn keine geprüfte Verpackung gefordert ist. Irgendwo muss doch im ADR geregelt sein, dass bestimmte Mindestanforderungen gelten, wenn sie nicht explizit ausgeschlossen sind (z.B. wie bei Kap. 3.4 oder in einzelnen Verpackungsanweisungen).

Versteht ihr, was ich meine bzw. könnt ihr mir aufs Pferd helfen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Danke und Gruß
Stefan


per aspera ad astra
Re: Altbatterien - P801a [Re: Stefan] #15313 15.07.2014 08:32
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TDamm Offline
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Hallo Stefan,

meines Erachtens ist ein nochmaliger Verweis auf 4.1.1.1 in der Verpackungsanweisung (z.B. P 801) nicht notwendig. Denn wenn auch in der Verpackungsanweisung kein Verweis auf 4.1.1.1 erfolgt, ist bei einer Beförderung die dem ADR unterliegt immer 4.1.1.1 ADR anzuwenden. Dagegen wollte man in der P801 jedoch darauf hinweisen, dass 4.1.1.3 ADR ausgenommen ist. Deshalb dieser Wortlaut.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Altbatterien - P801a [Re: TDamm] #15314 15.07.2014 11:25
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Stefan Offline OP
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Hallo Thomas,

Danke für deine Antwort.
Ich hatte es so zwar schon vermutet, bin aber froh, dass ich in meiner Auslegung bestätigt werde.

Gruß
Stefan


per aspera ad astra

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