Hallo Rupert,
Wenn ein Stoff / Gegenstand mit einem Stoff als explosionsgefählicher Stoff zu betrachten ist, darf die Einstufung ja nur von einer Behörde erfolgen. Diese legt nach Prüfung die UN-No. / Klasse für die Gefahrgut-Transportträger sowie die Lagergruppe fest.
Die Betrachtung nach CLP erfolgt von Seiten des Unternehmens auf Basis des Gefahrstoffrechts, ist also völlig unabhängig zu sehen. Eine Einstufung analog der Unterklassen 1.1 bis 1.4 gibt es in CLP ja nicht, "lediglich" eine Betrachtung der physikalischen und gesundheitlichen Gefahren und daraus resultierend die Kennzeichnung mit Symbolen, H+P- sowie EUH-Sätzen.
Wenn also z.B. ein Stoff von der BAM aufgrund seiner Verpackung oder bautechn. Gegebenheiten nicht mehr als Klasse 1-Gut betrachtet wird, hat das unmittelbar keinen Einfluss auf CLP.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Airbagmodul nach ADR Klasse 9 ist und nach CLP ein Symbol explodierende Bombe trägt.
Gruß
Dieter