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Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14842 08.04.2012 21:32
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King_Louie_21 Offline
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Hallo GG 1,

das Forum hat den Vorteil, dass man seine Meinung von Kollegen reflektiert bekommt. Danke für die Erläuterung. Nachdem der Fahrer die Entleerung vornimmt, fällt Udo's Unternehmen nicht unter die Entlader-Definition in Abschnitt 1.2.1 und ein Gb ist nicht gefordert. Soweit zur Ausgangsfrage.

Unabhängig davon sollte sich ein Unternehmen immer bewusst sein, dass der Fahrer das schwächste Glied in der gesamten Kette ist, insbesondere dann, wenn der Fahrer zusätzliche Aufgaben erfüllt. Die Pflicht zur allgemeinen Sicherheitsvorsorge für jeden Beteiligten nach Abschnitt 1.4.1 gilt aus meiner Sicht auch, wenn Aufgaben delegiert werden. Im Ereignisfall werden die Juristen darauf zurückgreifen. Wenn der Fahrer einen Tankcontainer entleeren soll, erscheint es mir deshalb sinnvoll, als Empfänger beispielsweise auf folgende Punkte zu achten:

- Bestätigung, dass die eingesetzten Fahrer in den Entladerpflichten unterwiesen wurden
- Bestätigung, dass die eingesetzten Fahrer in die Funktion der Entladeeinrichtungen und Ventile des Tanks eingewiesen wurden
- Plausibilitätskontrolle der Gefahrgut-Beförderungspapiere im Rahmen der Wareneingangskontrolle und Vergleich mit der Ausschilderung des Tanks sowie mit der im Beförderungspapier i.d.R. angegebenen Tankcontainernummer
- äußerlich guter Zustand des Tanks
- ausreichende Drucktauglichkeit des Tanks bei Druckentleerung

Sofern diese Punkte bereits im Rahmen des Arbeitsschutzes oder z.B. über QM geregelt sind, umso besser. Damit wäre ja schon einiges gewonnen.

Grüße an die Runde.

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: King_Louie_21] #14843 09.04.2012 20:05
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GG1 Offline
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Hallo King Louie 21,

nun, wie ich bereits geschrieben habe werden oft Pflichten auf den Fahrer verlagert. Einfach, weil es gequem ist. Daß im Fall der Fälle die Juristen das Sagen haben, habe ich auch geschrieben.

Über die Pflichten zur Wareneingangskontrolle kann man trefflich streiten, auch die technische Kontrolle des TC's (Drucktauglichkeit, was immer sich dahinter verbirgt). Der Heizölhändler meines geringsten Mißtrauens würde mir den Puls fühlen, wenn ich die nach ADR vorgeschriebene Schutzausrüstung kontrollieren wollte.

Wir haben in der Praxis da an der Stelle eher das Problem, daß wir eine Anlieferung bekommen, bei der der TC nicht den Vorschriften entspricht. Nun, die Werkfeuerwehr "freut" sich; ist dann aber so. Wegschicken lasse ich so einen TC in keinem Fall: Wenn wir den auf dem Hof haben, machen wir den leer. Passiert selten und ist dann auch manchmal etwas aufwendig.

Grüße GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 09.04.2012 20:21.
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14844 10.04.2012 16:46
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DJSMP Offline
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Bei der gesamten Diskussion sollte man das Gerichtsurteil aus Thüringen zum VERlader bei der Ladungssicherung im Stückgutverkehr im Hinterkopf haben. Bis dahin war man auch immer davon ausgegangen, dass derjenige Verlader ist, der tatsächlich belädt (also meistens der Fahrzeugführer und damit der Beförderer).

Das Gericht hat seierzeit festgestellt, dass der Verlader seine Pflichten nicht auf den Fahrzeugführer deligieren darf. Dann kam auch die Definition "wer Versandstücke vorbereitet" mit in die GGVSEB.

Also wäre ich hier arg vorsichtig, auch wenn es mir schwer fällt, z.B. eine Tankstelle als Entlader zu sehen. Die Konsequenz des damaligen Urteils müsste aber tatsächlich so aussehen und man müsste beim Entlader eigentlich genauso verfahren. Mal sehen wann das erste Gerichtsverfahren dazu kommt...

Wenn dann sicher ist, wer Entlader ist, wäre der Rest ein Kinderspiel. Ein Gb wird für den Entlader auf jeden Fall benötigt, weil der Entlader im Gegensatz zum Empfänger NICHT in §2 Nr. 3 GbV genannt ist (ob vergessen oder so gewollt). Einzige Ausnahme wären Freistellungen wie 1.1.3.6, LQ usw., die für den Tank aber nicht greifen. Und natürlich brauchts dann auch eine Schulung nach 1.3 ADR.

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14845 11.04.2012 18:28
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo zusammen,

vielleicht hilft ein Blick in die Begründung der Einführung des Entladers. Meines Wissens nach wurde in einem nordeuropäischen Land durch einen Fahrer ein Säuretank mit einem Laugentank verwechselt, da er die Beladung alleine (wie immer) durchführte. Es kam zu einem erheblichen Gefahrgutunfall(so ist es mir berichtet worden). Der Sinn des Entladers in Zusammenhang mit 7.5.1.3 ADR wird doch völlig ausgehöhlt, wenn der Fahrer sich hier selbst kontrolliert (dass das nicht funktioniert, hat übrigens ein OVG entschieden). Ich bin der Auffassung, dass sehr wohl ein GB gefordert ist, da eindeutige Aufgaben in der GGVSEB dem Entlader zugeordnet sind. Kontrollfunktionen, die sich nicht durch sich selbst erledigen. § 3 GbV verlangt nur, dass nach GGVSEB dem Beteiligten Pflichten auferlegt sind, um eine Bestellung auszulösen.
Problematisch sehe ich die Position Fahrer, beim Privatmann, der Heizöl erhält. Hier ist der Fahrer (stellvertretend für sein Unternehmen) der Entlader. Aber hier sind Ihm auch Pflichten der Kontrolle nach anderen Rechtsvorschriften zugeordnet.

Bin gespannt, ob jemand meiner Begründung folgen will.

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Vera Hiltmann] #14846 12.04.2012 06:51
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Vera,

ich persönlich tendiere auch eher zum "Vieraugenprinzip" analog zum Verlader. Dem Fahrzeugführer die Entladerpflichten zuzuschreiben halte ich für sehr bedenklich, auch wenn er die genannten Pflichten durchaus selbst erledigen könnte und faktisch auch macht. Dies erscheint mir aber zu einfach und vom Gesetzgeber so nicht gewollt!? Es müssen doch gewisse Kontrollmechanismen des Fahrzeugführes installiert werden, die nur dem Entlader (Empfänger) obliegen können.

Gruß

Udo

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Udo Freitag] #14847 12.04.2012 14:10
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GG1 Offline
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Hallo zusammen,

nun, es ist nunmal so, daß es mittlerweile einen Entlader gibt. Wenn ein Unternehmen nichts mit der Entladung zu tun hat, sondern nur Empfänger ist, ist es außen vor, was den Gb betrifft. Mag zwar im Einzelfall nicht schön sein, ist aber so; dafür gibt es die Begriffsbestimmungen Entlader und Empfänger. Irgendwann wird (eventuell) die UN/ der Gesetzgeber da nachbessern, aber bis dahin gilt geltendes Recht, was aus meiner Sicht für Udo's Unternehemen keinen Gb fordert. Daß es sinnvoll sein kann, einen Gb zu bestellen, steht außer Frage, nur: ab welcher Menge bzw. Gefahreigenschaften, die von dem Gut ausgeht? 1500 Tonnen pro Jahr hört sich erst mal viel an: Wir kommen damit keine 3 Stunden...

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 12.04.2012 14:15.
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14848 13.04.2012 12:38
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Gerald Offline
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Hallo Zusammen,
ich kann GG1 mit der Aussage
Antwort auf
nun, es ist nunmal so, daß es mittlerweile einen Entlader gibt.
nur Recht geben.
Im ADR/GGVSEB wird es zu dem Begriff Entlader eine Änderung in der Begriffsbestimmung geben, da seit der Einführung im Jahr 2011 doch einige Probleme mit den Pflichten aufgetreten sind. Es wird wohl so ähnlich wie beim Befüller sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Gerald] #14849 19.04.2012 14:20
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,
habe ich King Louie richtig verstanden, dass der Fahrzeugführer als Arbeitnehmer gem. Begriffsbestimmung nach 1.2 und BGB kein Unternehmen bzw. Unternehmer sein kann und somit auch kein Enlader, sodass dem Beförderer die Pflichen des Enladers obliegen?

Gruß

Udo

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Udo Freitag] #14850 20.04.2012 14:46
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Gerald Offline
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Hallo Udo,
siehe mal unter 1.2 " Unternehmen " nach, da steht "Jede natürliche Person,..." und damit wird der Fahrer zum Entlader.
Im ADR 2013 wird im Kapitel 1.3 eine Klarstellung stehen und zwar ", dass wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die nicht den jeweiligen originären Aufgaben
z.B. als Fahrzeugführer entsprechen, eine Unterweisung natürlich stattfinden muss. z.B. Fahrzeugführer als Entlader"
Die Begriffsbestimmungen der einzelnen Personen ist entweder in Kapitel 1.2, 1.4 oder in der GGVSEB §2 beschrieben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Gerald] #14851 20.04.2012 23:43
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

wir führen die Diskussion, ob der Fahrzeugführer Unternehmer ist und damit zum Entlader werden kann, auch an anderer Stelle im Forum:

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...0&fpart=all

Unbestritten ist, dass auch natürliche Personen laut Begriffsbestimmung im ADR ein Unternehmen darstellen können. Auf der Grundlage eines Artikels von RA Triebel von 2009 zum Befüller bin ich jedoch zu der Ansicht gekommen, dass der Fahrer nicht automatisch Unternehmereigenschaft hat:

http://gebe.storck-verlag.de/gefahrgut-recht/gba0709_recht.pdf

Gibt es Erkenntnisse, wonach der Artikel von RA Triebel inzwischen überholt ist?

Befüllvorgang und Entladevorgang sind miteinander vergleichbar, wenn man unbeachtet lässt, dass es sich um den umgekehrten Vorgang handelt. Deshalb wäre aus meiner Sicht in Bezug auf die Unternehmereigenschaft des Fahrers folgende Unterscheidung zu treffen:

a) Der Fahrer ist als Arbeitnehmer bei einem Beförderer beschäftigt. Als Arbeitnehmer gilt er im Sinne des Artikels von RA Triebel jedoch nicht als Unternehmer und die Unternehmereigenschaft liegt beim Beförderer (Fuhrunternehmer). Der Unternehmer muss sein Personal angemessen und pflichtgemäß unterweisen, wenn das Personal zusätzlich auch Entladeraufgaben durchführen soll. Die ADR-Schulung für Fahrzeugführer genügt nicht, um Entladeraufgaben wahrzunehmen. Im Rahmen der Entladertätigkeit gilt der Fahrer als Personal des Beförderers (Fuhrunternehmers). Die Entlader-Verantwortung liegt beim Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person, wenn beauftragte Personen (schriftlich) benannt worden sind. Kennzeichen für eine beauftragte Person sind unter anderem entsprechende Weisungsbefugnis und ausreichender Handlungsspielraum. Ob der Fahrer die Kennzeichen einer beauftragten Person erfüllt/erfüllen kann, ist dann eine andere Frage.

b) Der Fahrer ist selbstfahrender Beförderer. In diesem Fall liegt die Unternehmereigenschaft beim Fahrer, weil er selbst der Unternehmer in Person ist. Nur dann kann der Fahrzeugführer auch Entlader sein.

Für den Empfänger bedeutet dies meiner Meinung nach: Der Empfänger kann den Entladevorgang an einen Entlader übertragen (Absatz 1.4.2.3.3 ADR). Wenn der Empfänger nicht selbst entladen will/kann, müsste er also mit dem Beförderer vereinbaren, dass dieser auch als Entlader fungiert. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das in der Praxis immer so läuft und ob der Fahrer in vielen Fällen nicht nur kurz vom Empfänger angewiesen wird, das Gefahrgut an der Rampe bzw. in einen Tank zu entladen, und zwar auch ohne vorhergehende Vereinbarung mit dem Beförderer und Unterweisung des Fahrers.

Schöne Grüße an die Runde.

(P.S. Die Diskussion hier im Forum und der Artikel von RA Triebel tragen zum Erkenntnisgewinn bei. Meine vorhergehenden Beiträge zu diesem Thema müssen nicht zu 100% mit der zuletzt vertretenen Ansicht übereinstimmen. Sollte ich mich verrannt haben, wäre ich für korrigierende Hinweise dankbar.)

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 22.04.2012 21:58.
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