Hallo Udo,
die BAuA schreibt auf der Seite des REACh/CLP-Helpdesks das hier:
Muss der Alleinvertreter den Importeuren des vertretenen Nicht-EU Unternehmens das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung stellen?
Nach Artikel 8 Absatz 1 übernimmt der Alleinvertreter die Pflichten der Importeure nach Titel II zur Registrierung und gemäß Artikel 8 Absatz 2 auch alle anderen Verpflichtungen der Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung. Ein Alleinvertreter stellt seinen Importeuren das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung.
Muss der Alleinvertreter oder der Importeur das Sicherheitsdatenblatt erstellen und wer muss als verantwortliches Unternehmen im Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II Nummer 1.3 eingetragen sein?
Importeure gelten im Zusammenhang mit der Alleinvertreterregelung gemäß Artikel 8 Absatz 3 als nachgeschaltete Anwender. Nachgeschalteten Anwendern muss von dem jeweils vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in diesem Fall nur der Alleinvertreter sein.
So wie ich das verstehe, ist der Alleinvertreter derjenige, der das Sicherheitsdatenblatt (konform mit der REACH-VO) liefern muss.
Meine Erfahrung - v.a. mit asiatischen Lieferanten - ist, dass man zwar nach Sicherheitsdatenblättern, die EU-Verordnungen entsprechen, fragen kann, man aber meistens diese nicht erhält.
Viele Grüße,
A.