AVV 150202
#14672
02.03.2012 13:57
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ggvs01
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Spezi
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Spezi
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Hilfe,
mein Chef erwartet, dass ich als Gefahrgutbeauftragter bei dem AVV 150202 (ölverschmutzte Betriebsmittel) einer Einstufung als nicht Gefahrgut zustimme, da auf einer bvse - Tagung der GbV des größten Entsorgers am Markt und gleichzeitig Fachbuchautor dieses so publiziert hat. Selbstverständlich könnte man dazu viel philosophiern, aber ich halte es gerne so, dass ich mit der Unzulänglichkeit des Kunden rechne und deshalb "Fehlwürfe" nicht ausschließe. Wer kann mir stichhaltige Argumente zur Einstufung als Gefahrgut liefern?! Vielen Dank Michael
Zuletzt bearbeitet von ggvs01; 02.03.2012 14:08.
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Re: AVV 150202
[Re: ggvs01]
#14673
04.03.2012 23:15
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J.Simon
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Hallo ggvs01
Ein mögliches stichhaltiges Argument wäre in der Abfallverzeichnisverordnung die Kennzeichnung mit einem Sternchen nach der Abfallschlüsselnummer 150202. Die Klassifizierung hat nach § 3 Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen. Es gibt Beförderer, welche eine Probe bei der BAM untersuchen haben lassen, mit dem Ergebnis dass die ölverschmierten Betriebsmittel nicht der UN 3088, Klasse 4.2 zuzuordnen sind. Wobei ich persönlich dies als sehr fragwürdig erachte. Ich persönlich erachte die UN 3175 als die richtige, da ich ja nie ausschließen kann, dass neben ölverschmierten Betriebsmittel mit einem Flammpunkt über 60 Grad Celsius auch solche dabei sind, welche der Flammpunkt niedriger liegt. Also ich würde bei einer Einstufung als Gefahrgut bleiben.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: AVV 150202
[Re: ggvs01]
#14674
05.03.2012 09:32
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Wolfgang
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Hallo ggvs01,
Ist Ihr Unternehmen als Erzeuger und Absender für die Einstufung des Gefahrgutes zuständig? Oder Ihr Auftraggeber. Denn nur die Verantwortlichen beim Erzeuger können wissen, was in die Behältnisse eingebracht wurde. Wie mir bekannt ist, werden in den abfallrechtlichen Bescheinigungen seitens des Erzeugers oftmals Angaben zum Gefahrgut getätigt, da diese Bescheinigungen oftmals ( praxisüblich ) als Beförderungspapiere im Sinne der Gefahrgutvorschriften verwendet werden. Mit seiner Unterschrift in diesen Papieren bescheinigt der Verantwortliche des Erzeugers die Richtigkeit der Deklaration. In der Beförderungskette nachfolgende, wie Beförderer usw., können doch nicht wissen, was tatsächlich in den Behältnissen ist.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: AVV 150202
[Re: King_Louie_21]
#14676
02.04.2012 23:19
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A.Fischböck
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So ist es, ölhältige Abfälle sind als 3175 zu deklarieren. Ich habe in meiner fast 20 jährigen Tätigkeit im Entsorgungsbereich einige Containerbrände durch Selbstentzündung mit ölhaltigen Werkstättenabfällen erlebt. Gruß Alfred
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Re: AVV 150202
[Re: ggvs01]
#14677
03.04.2012 15:19
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
es kann keine grundsätzliche Einstufung zur UN 3175 geben. Übrigens, wenn die Möglichkeit der Selbstentzündung besteht, ist der Stoff wohl eher unter die UN 3088 einzustufen. Als Verantwortlicher würde ich mir die EG-Sicherheitsdatenblätter der Neu-Öle besorgen, die als Bestandtteil der ölverschmutzten Betriebsmittel zur Entsorgung kommen. Weist das Frischöl die entsprechenden R-Sätze auf, so gilt dies ja auch für die Altöle, die Bestandteil der ölverschmutzten Betriebsmittel sind. Ich kenne nur wenige Fälle, bei denen ölverschmutte Betriebsmittel mit Sicherheit unter die UN 3175 einzustufen sind. Das ist zum Beispiel bei Abfall aus Kfz-Werkstätten der Fall, wenn die Ölfilter nicht von Putzlappen ( eventuell mit Diesel, Verdünner etc. behaftet ) und Kraftstofffiltern ( sind auf alle Fälle Gefahrgut ) getrennt werden. Die Frage ist also woher die ölverschmutzten Betriebsmittel stammen und ob ein Betrieb sauber trennt. Wer die ganzen Prüfungen unterlassen will, kann natürlich auf Nummer sicher gehen und grundsätzlich unter UN 3088 oder UN 3175 einstufen.
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Re: AVV 150202
[Re: Wolfgang]
#14678
04.04.2012 09:15
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A.Fischböck
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Bei 99 % der Werkstätten werden sämtliche Werkstättenabfälle (ölhältige Putzlappen, Öl- Benzinfilter......)in einem Behälter gesammelt. Die häufigste Abholung zumindest in Österreich ist die Schüttung der 240er oder 1100er Mülltonnen in ein geeignetes Sammelfahrzeug. Daher die UN3175 Gruß Alfred
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