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Gefahrgut oder nicht? #13658 15.09.2011 12:36
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totototo Offline OP
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Hallo zusammen,

ich bin jetzt ein wenig überfordert mit der Frage ob diese selbstgemischte Lösungen Gefahrgut sind oder nicht...Eventuell weiss jemand von Euch, besser bescheid darüber als ich. Es geht darum das MA diese Lösungen von A nach B transportieren sollen. Angeblich soll diese Lösung und die Pufferung ungefährlich sein...

Hier mal die Beschreibung:

Antwort auf
3.1 DPD-Lösung
Nur Reagenzien „zur Analyse“ verwenden.
- DPD-Sulfat (N,N-Diethyl-1,4-phenylendiammoniumsulfat)
- Schwefelssäure 95-97%
- VE-Wasser.
In 1l Wasser werden 10ml Schwefelsäure gegeben und 2g DPD-Sulfat gelöst.
Die Lösung soll zeitnah hergestellt werden, da sie nur begrenzt haltbar ist.
3.2 Pufferlösung
Nur Reagenzien der „zur Analyse“ verwenden
- Natriumhydrogenphosphat-Dodekahydrat ( Na2HPO4*12H2O )
- Kaliumhydrogenphosphat ( KH2PO4)
- VE-Wasser
Es wird eine Lösung angesetzt mit 60,5g Na2HPO4*12H2O und 46g H2PO4 auf 1l Lösung.
Der pH-Wert sollte bei pH=6,5 liegen. Der pH-Wert ist nach dem Ansatz zu überprüfen.


Hmmm, kann mir jemand weiter helfen?

VG

Toni

Zuletzt bearbeitet von totototo; 15.09.2011 12:39.
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: totototo] #13659 15.09.2011 15:09
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stefang Offline
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Hallo Toni,

zumindest die DPD-Lösung ist Gefahrgut, die Pufferlösung dagegen ist kein Gefahrgut.
Bei selbst hergestellten Gemischen hilft immer ein Blick in die Sicherheitsdatenblätter (Punkt 14) der Einzelkomponenten: DPD-Sulfat und die beiden Pufferbestandteile sind kein Gefahrgut, Lösungen bzw. Gemische davon folglich auch nicht.
Bei der Schwefelsäure sieht es anders aus: 10 ml (=18,4 g) 97% H2SO4 in 1 l Wasser ergibt eine Lösung mit der Konzentration 0,19 mol/l. Diese ist nach CLP-VO als "ätzend" mit "H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein" eingestuft. Dementsprechend muss die Lösung nach 2.2.8.3 zum Klassifizierungscode C1 gerechnet werden. Dies führt uns zu UN3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.


Viele Grüße
Stefan
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: stefang] #13660 16.09.2011 09:43
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Gandalf Offline
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Hallo stefang,
also so wie ich das sehe werden Schwefelsäure-Lösungen nach CLP erst oberhalb 5 % eingestuft (s. Legaleinstufng in Tabelle). Für die Einstufung Metallkorrosiv ist meines Erachtens nach immer eine Prüfung durchzuführen (s. 2.16 in Anhang I) und keine Konzentrationsberechnung.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: stefang] #13661 16.09.2011 13:13
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Andreas_A Offline
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Hallo stefang,

m.E. müsste das UN2796 sein, es sei denn, DPD-Sulfat würde einen Beitrag zur Ätzwirkung/Metallkorrosion liefern. (UN3264 evtl. dann, wenn die Ätzwirkung so schwach ist, dass VG III möglich ist.)

(Siehe dazu auch den Beitrag von Herrn Strecker in "Gefährliche Ladung" 3/2011.)

Zustimmung zu gandalf - Metallkorrosion muss getestet werden, weil dazu kein Eintrag in der Tabelle in Anhang VI der CLP-Verordnung steht.

Viele Grüße,
Andreas


---


Hallo Gandalf,

meines Wissens darf man die Konzentrationsabstufungen in der Tabelle in Anhang VI der CLP-Verordnung nur bei Gemischen von Wasser mit der genannten Substanz angewandt werden.

Sobald andere Stoffe enthalten sind (ist hier der Fall), muss man sich durch alle Bereiche von Anhang I "quälen" und findet dort z.B., dass H314 und das Piktogramm "ätzend" auch bei "extremen pH-Werten" (unter 2 oder über 11,5) vergeben werden müssen. Abweichungen davon müssen durch in-vitro-Tests bestätigt werden (siehe Anhang I, 3.2.3).

Viele Grüße,
Andreas

Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: Andreas_A] #13662 19.09.2011 07:47
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Gandalf Offline
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Hallo Andreas_A,
mit den pH-Wert Regelungen hast du sicher recht, wenn ich das richtig sehe gilt das aber zunächst nur, wenn das Gemisch selbst geprüft wurde (3.2.3.1). Hier leitet man aber aus der Zusammensetzung ab, also ist eigentlich 3.2.3.3 anzuwenden. DPD-Sulfat ist nicht als ätzend eingestuft, darüber hinaus gibt es noch die 1 % Berücksichtigungsgrenze - bliebe also doch nur Wasser und Schwefelsäure. Wenn die Legaleinstufung erst ab 5 % gilt (hautreizend) gilt, dann ist nicht so wirklich ersichtlich, warum dieses Gemisch jetzt ätzend sein soll. Habe die Einstufungsregeln aber nicht verinnerlicht, kann mich also auch irren oder was übersehen haben.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 19.09.2011 07:48.
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: Gandalf] #13663 19.09.2011 10:03
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totototo Offline OP
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Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für unterstützung.

Nach überprüfung der ADR 2011 "1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung" möchte ich folgendes zitieren:

...........
c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.
...........

Das heißt das es zwar Gefahrgut ist, aber auf Grund der nutzung (hatte ich vergessen zu erwähnen, dass es von den Monteuren zum Messen eingesetzt wird) nicht als Gefahrguttransport deklariert werden muss. Ähnlich verhält es sich mit dem Handwerker der die Propanflaschen im Fahrzeug fährt, Richtig?

Gruß,

Toni

Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: totototo] #13664 19.09.2011 11:28
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Gandalf Offline
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Hallo totototo,
ja diese Regelungen sind bekannt. Ausgangsfrage war aber Gefahrgut ja oder nein. Wenn ja ist dann zu klären: Befreiungen, Erleichterungen, Kleinmengen etc.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 19.09.2011 11:29.
Re: Gefahrgut oder nicht? [Re: Andreas_A] #13665 27.09.2011 15:08
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stefang Offline
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Hallo zusammen,

schade, urlaubsbedingt habe ich so eine schöne Diskussion verpasst... Dennoch möchte ich noch einige Anmerkungen loswerden:
@gandalf: es ist richtig, dass Schwefelsäure-Lösungen erst ab 5% als "ätzend" eingestuft werden. Zwischen 1-5% als "hautreizend Kat. 2" mit dem zugehörigen "!" (GHS07). Dies gilt jedoch nur für die Gesundheitsgefahr "Hautätzend/-reizend" (wie auch im Falle der extremen pH-Werte). Wird zusätzlich noch die physikalische Gefahr "Metallkorrosiv" festgestellt, kommt unabhängig von den Konzentrationsgrenzen wieder das "Ätzend"-Label (GHS05) zum Zug. Der Unterschied besteht in dem Signalwort: Bei Hautätzend Kat.1 "Gefahr", bei (ausschließlich) Metallkorrosiv "Achtung"

@andreas: eine Zuordnung zu UN2796 halte ich nicht für gerechtfertigt. Erstens ist für mich als Chemiker das Gemisch keine Schwefelsäure mehr, zumal das beigefügte DPD den Namen der Lösung prägt. Zweitens halte ich einen Vergleich mit bis 51% H2SO4 (und VG II) für übertrieben. Da wir uns hier schon den Kopf zerbrechen ob die Lösung überhaupt ätzend ist, sollte VG III ausreichend sein. Also bleibt nur UN3264.

Es ist auch richtig, dass Metallkorrosion geprüft werden muss. Wenn mir das nicht möglich ist, kann ich mich nur auf Daten anderer beziehen. Und das waren im vorliegenden Fall mehrere SDBs für Schwefelsäure 0,25M verschiedener Hersteller (für 0,19 M gibt es keine und sicher ist sicher). Übereinstimmend wird bei allen H290 angegeben.

Aber schön zu wissen, dass bezüglich der Schnittstelle alte/neue GefStoffV und ADR nicht nur bei mir noch ein gewisser "Interpretationsspielraum" besteht.

Zuletzt bearbeitet von stefang; 27.09.2011 15:11.

Viele Grüße
Stefan

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