"Es muß doch was zu finden sein"
#1354
09.01.2004 12:58
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M.Brück
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In der Zeitschrift „Gefährliche Ladung“ Ausgabe 12/2003 moniert Herr Helmke, dass von Überwachungsbehörden Bußgeldbescheide aufgrund reiner Formverstöße gefertigt werden, die mit der Sicherheit eines Transportes nichts zu tun haben.
U.a. führt Herr Helmke als Beispiel an, dass Bußgelder ausgesprochen werden wenn Gefahrzettel anstatt der geforderten 10cm Seitenlänge nur eine von 9,5cm aufweisen. Sicher, die fehlenden 0,5 cm sind die Sicherheit betreffend nicht sonderlich relevant, aber wo soll man hier als Gefahrgutüberwacher die Grenze ziehen.
Mir als Gefahrgutüberwacher ist sind allein bei einer Kontrolle 6 Versandstücke verschiedener Hersteller in die Hände gefallen, deren Gefahrzettel nicht die Seitenlängen von 10cm aufwiesen. Die Seitenlängen betrugen zwischen 3,5 cm und 8,9 cm und das, obwohl alle Versandstücke ausreichend groß waren um einen Gefahrzettel in der vom Gesetzgeber geforderten Größe anzubringen.
Ich frage daher noch einmamal, wo bitte schön soll man hier die Grenze ziehen, ab welcher Größe eines Gefahrzettels ist das Schutzziel dieser Gefahrzettel verwirkt oder erreicht?
Auch sollte man sich einmal Fragen welches Schutzziel hat der Gefahrzettel überhaupt? Ein Gefahrzettel macht das gefährliche Gut erkennbar, aber für wen macht er es erkennbar? Er macht es erkennbar für alle die am Transport beteiligt sind, aber sind denn nicht auch häufig Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr am Transport beteiligt? Ja, sie sind es und zwar immer dann, wenn beim Transport was schief gegangen ist und wenn ich mir diese Problematik der verkleinerten Gefahrzettel dann aus der Sicht eines Feuerwehrmannes, der ich auch bin, anschaue, dann weiß ich wie wichtig ein Gefahrzettel und zwar in der geforderten Größe. Als Feuerwehrmann trägt man bei Einsätzen mit Gefahrgut einen Chemikalienschutzanzug (CSA) darunter trägt man noch ein umluftunabhäniges Atemschutzgerät mit Vollschutzmaske. Beides zusammen verschlechtert die Sicht eines Feuerwehrmannes erheblich und schränkt das Sichtfeld ein. Umso wichtiger ist es daher, dass die Kennzeichung von Versandstücken mit Gefahrzetteln und UN-Nummern ausreichend groß ist und dies ist sie meines Erachtens nur dann wenn Sie die geforderten Größe aufweißt.
Sicher, ist das in jedem Einzelfall zu beurteilen, aber andererseits muß man auch die Not der Gefahrgutüberwacher einmal sehen. Beanstande ich einen Gefahrzettel der beispielsweise eine Seitenlänge von 7cm hat, einen der 9,5 cm hat aber nicht, fragt sich sicher der Verwender des ersteren Gefahrzettels, warum bekomme ich ein Bußgeldbescheid der Verwender des zweiten Gefahrzettels aber nicht. Gleichbehandlung ist ein Grundsatz an den sich die Gefahrgutüberwacher auch zu halten haben, dieses sollte man nicht vergessen. Ebensowenig sollte man nicht vergessen, dass die Gefahrgutüberwacher nur ausführende Organe sind und i.d.R. nicht an der Erstellung der Vorschriften beteiligt sind.
Neben der Größe der Gefahrzettel, die vielfach als formaljuristischer Verstoße und somit als nicht ahndenswert abgetan werden, könnte ich noch viele weitere Beispiele anführen, die angeprangert werden wenn sie geahndet werden, aber die, die dieses Anprangern, sollten sich ab und zu einmal in die Lage eines Feuerwehrmannes oder –frau versetzen, für die selbst Kleinigkeiten entscheidend und überlebenswichtig sein können.
Ich möchte mit diesen Zeilen nicht anprangern, sondern einfach mal zum Nachdenken anregen. Allen Rechtsunterworfenen empfehle ich die Kommunikation mit den Überwachungsbehörden zu suchen, dadurch kann vieles was hinterher Ärger und Verdruß bedeutet vermieden werden.
Ich wünsche allen ein gutes und harmonisches Jahr 2004.
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: "Es muß doch was zu finden sein"
[Re: M.Brück]
#1355
12.01.2004 08:30
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
auch mich hat der von Herr Brück angesprochene Beitrag des Herrn Helmkes angeregt, etwas zu erwidern. Grundsätzlich sind Kontrollbehörden in ihrem Handeln an das (juristische) Gesetz gebunden. Ein Bußgeld darf nicht nach dem Sicherheitsgedanken eines einzelnen erlassen werden. Wenn nun der Gesetzgeber, offensichtlich aus sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten heraus, eine Vorschrift erlässt, die solche, wie von Herrn Helmkes angesprochenen, Regelungen enthält und die Nichteinhaltung dieser auch noch mit Bußgeld versieht, ist eine Kontrollbehörde grundsätzlich zum Handeln verpflichtet.
Als Beispiel sei die richtige ADR - Bezeichnung des Gefahrgutes sowie deren Reihenfolge im Beförderungspapier genannt. Wenn man, dann noch sieht, dass für fehlerhafte Beförderungspapiere der Fahrer, der manchmal gar nicht das Wissen haben kann, nach 105.2 des Bußgeldkataloges mit 100,00 Euro zu Verantwortung gezogen werden soll, dann kann man schon ins grübeln kommen.
Zwar steht die Ahndung einer Owi im Ermessen der Behörde. Jedoch darf das Ermessen nicht fehlerhaft angewendet werden. Aus diesem Grund bitte ich darum, den "schwarzen Peter" nicht nur den Kontrollkräften zuzuschieben, sondern lieber das Gesetz so anzupassen, dass es durch einfache und verständliche Handhabung die notwendige Sicherheit ermöglicht.
Im übrigen kann ich mir auch kein Bußgeldbescheid vorstellen, der das alleinige Fehlen der Buchstaben "ADR" beinhaltete. Zum einen ist diese Forderung mit dem ADR 2003 weggefallen, zum andern muss dann schon noch mehr vorliegen, um ein Kontrolleur zu veranlassen, einen umfangreichen und bürokratischen Anzeigevordruck auszufüllen.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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