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Re: HIV-kontaminierter Müll [Re: UHeins] #13178 10.06.2011 13:19
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 245
Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Mahlzeit,

der Witz ist doch, dass sich hier (=in der RSEB) in einem Gebiet mal das Gefahrgutrecht auf explizit genannte Quellen bezieht und nicht, wie sonst z.B. BetriebssicherheitV oder früher auch die VbF, externe Quellen auf das Gefahrgutrecht.
Noch mal: Ab wieviel Mikroorganismen ist man in Klasse 6.2?
Wenn Federweißer wegen des Ethanolgehaltes und Sondervorschrift 144 nicht UN 1170 als Gut der Klasse 3 zu klassifizieren ist: Fällt er wegen der noch lebenden Hefe (potentiell humanpathogen oder woher kommt der Dünnpfiff <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />) unter Klasse 6.2 UN 3373 Kategorie B? Natürlich nicht!
Noch mal: Um dem Menschen vor Ort (inkl. bei Behörden, es ist eine Vollzugshilfe!!!) die unterschiedlichen Betrachtungsweisen gerade bei der Abfalleinteilung gegenüber dem Gefahrgutrecht klar zu machen, wurde die LAGA-V. veröffentlicht.

Alles weitere (= Beförderung von UN 2814 INKL. dessen Abfall) regelt sich nur nach Gefahrgutrecht, da sind wir uns doch einig.

Ein schönes, keimfreies (der Salat wurde freigesprochen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />) Pfingstfest wünscht
Gerd Schäfer


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: HIV-kontaminierter Müll [Re: UHeins] #13179 15.06.2011 08:23
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Hallo zusammen,
da muss ich dem admin zustimmen. Bei dem LAGA-Merkblatt geht es primär um Abfalleinstufung und -entsorgung und die Rechtsverbindlichkeit der Merkblätter ist da so eine Sache. Hinsichtlich des Gefahrgutrechts lässt 3.3 des Merkblattes nach meiner Meinung eigentlich nichts im Unklaren:
"3.3 Gefahrgutrechtliche Hinweise
Abfälle können unterschiedliche gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, die eine Beförderung als Gefahrgut bedingen. Dies kann dazu führen, dass getrennte Sammelbehältnisse und Verpackungen erforderlich oder auch Verbote des gemeinsamen Transports zu beachten sind, auch wenn es sich um Abfälle nur eines Abfallschlüssels handelt. Die Regelungen des Gefahrgutrechtes sind zu beachten."
Gruß Gandalf

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