Mahlzeit,
der Witz ist doch, dass sich hier (=in der RSEB) in einem Gebiet mal das Gefahrgutrecht auf explizit genannte Quellen bezieht und nicht, wie sonst z.B. BetriebssicherheitV oder früher auch die VbF, externe Quellen auf das Gefahrgutrecht.
Noch mal: Ab wieviel Mikroorganismen ist man in Klasse 6.2?
Wenn Federweißer wegen des Ethanolgehaltes und Sondervorschrift 144 nicht UN 1170 als Gut der Klasse 3 zu klassifizieren ist: Fällt er wegen der noch lebenden Hefe (potentiell humanpathogen oder woher kommt der Dünnpfiff <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />) unter Klasse 6.2 UN 3373 Kategorie B? Natürlich nicht!
Noch mal: Um dem Menschen vor Ort (inkl. bei Behörden, es ist eine Vollzugshilfe!!!) die unterschiedlichen Betrachtungsweisen gerade bei der Abfalleinteilung gegenüber dem Gefahrgutrecht klar zu machen, wurde die LAGA-V. veröffentlicht.
Alles weitere (= Beförderung von UN 2814 INKL. dessen Abfall) regelt sich nur nach Gefahrgutrecht, da sind wir uns doch einig.
Ein schönes, keimfreies (der Salat wurde freigesprochen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />) Pfingstfest wünscht
Gerd Schäfer