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Kapitel 7.6 RID #13163 30.05.2011 17:02
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Hallo liebe Helfer in der Not <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Es ist mal wieder soweit - ich habe erneut eine Brett-vorm-Kopf-Situation <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

In der GGVSEB ist unter § 18 Pflichten des Absenders (5) aufgeführt:

Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID andwendbar sind.

Wo bitte finde ich die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID??? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!


Simone
Re: Kapitel 7.6 RID [Re: DTM] #13164 31.05.2011 08:04
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MasterKane Offline
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Hallo Simone

Antwort auf
Wo bitte finde ich die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID??? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />



Das Kapitel 7.6 RID steht im RID... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> ..., den Vorschriften für den Eisenbahntransport.

Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut

Nach Artikel 5 § 1 des Anhanges C des COTIF ist ein Gut zur Beförderung als Expressgut nur zugelassen, wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben »CE« beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die Bedingungen dieser Sondervorschrift eingehalten werden.

Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 bei einer Eintragung angegeben sind:

CE 1 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Die Expressgutsendungen dürfen in Eisenbahnwagen, die gleichzeitig der Personenbeförderung dienen können, nur bis zu einer Höchstmasse von 100 kg je Wagen verladen werden.

CE 2 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg.

CE 3 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

CE 4 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 45 Liter dieses Stoffes enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.

CE 5 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 Liter dieses Stoffes enthalten.

CE 6 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 Liter dieses Stoffes enthalten.

CE 7 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 6 Liter dieses Stoffes enthalten.

CE 8 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 Liter dieses Stoffes enthalten.

CE 9 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 4 kg dieses Stoffes enthalten.

CE 10 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 12 kg dieses Stoffes enthalten.

CE 11 Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 24 kg dieses Stoffes enthalten.

CE 12 Der Stoff muss, wenn er als Expressgut versandt wird, in unzerbrechlichen Gefäßen enthalten sein. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.

CE 13 Es dürfen nur edelmetallhaltige anorganische Cyanide und deren Gemische als Expressgut versandt werden. In diesem Fall müssen zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Unterabschnitt 6.1.4.21 verwendet werden. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht mehr als 2 kg des Stoffes enthalten.

Die Beförderung in für Reisende zugänglichen Gepäckwagen oder Gepäckabteilen ist zugelassen, wenn durch geeignete Maßnahmen der Zugriff Unbefugter vermieden wird.

CE 14 Es dürfen nur Stoffe als Expressgut versandt werden, bei denen die Einhaltung einer bestimmten Umgebungstemperatur nicht erforderlich ist. In diesem Fall müssen folgende Mengenbegrenzungen eingehalten werden:

- bei Stoffen, die nicht unter die UN-Nummer 3373 fallen:
bis zu 50 ml je Versandstück bei flüssigen Stoffen und bis zu 50 g je Versandstück bei festen Stoffen;

- bei Stoffen, die unter die UN-Nummer 3373 fallen:
bis zu den in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 genannten Mengen;

- mit Körperteilen oder Organen:
ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

CE 15 Bei Expressgut-Versandstücken darf die Summe der auf den Gefahrzetteln angegebenen Transportkennzahlen im Gepäckwagen oder im Gepäckabteil nicht mehr als 10 betragen. Der Beförderer kann bei Versandstücken der Kategorie III-GELB die Zeit der Auslieferung der Sendung bestimmen. Ein Expressgut-Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.



Ich hoffe, die Informationen helfen Dir.

mfg
MasterKane


"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang."
Konfuzius

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