Hallo zusammen! Wir setzen in unseren LKW Gefahrgutkoffer mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ein, in denen gefüllte, verschlossene Augenspülflaschen enthalten sind. Diese Flaschen sind mit einem Verfallsdatum versehen und werden bei Ablauf der Frist ausgetauscht. Soweit so gut. Jetzt erzählt mir ein Fahrer, er habe beim letzen Kurs für den ADR- Schein vor einem halben Jahr erzählt bekommen, man dürfe mit einer eindeutig abgelaufenen Augenspülflasche herumfahren, dies würde nicht mehr zu einem Bußgeld führen. Aus meiner Sicht stimmt dies nicht, da das ADR entsprechende Schutzausrüstung (siehe auch letzte Seite der schriftlichen Weisungen) fordert. Dort wird auch eine Spülflasche aufgeführt, die ja nicht mehr zu gebrauchen ist, wenn sie abgelaufen ist. Wie seht ihr das, weiss jemand was genaueres? Danke schonmal! Gruß aus Mannheim, Bastian
spitzfindig betrachtet, ist die Aussage des Fahrers richtig, da "nur" eine Augenspülflasche gefordert wird und nicht, wie z.B. bei den Feuerlöschern, von einem irgendwie gearteten Datum geredet wird.
Wir handhaben es bei uns aber so, daß ein abgelaufenes Datum als Mangel gilt. Ist kein Datum angegeben schauen wir, ob die Flüssigkeit offensichtlich "hinüber" ist (Algen usw.), was dann auch als Mangel gilt. Mängel führen bei uns dann zur Ablehnung der Beladung.
Hallo Bastian. Das mit der Augenspülflasche sehe ich als luxemburger Kontrollbeamter gar nicht so eng. Ich muss da GG1 recht geben, ich schaue auch zuerst, ob die Flüssigkeit nicht "hinüber" ist. Und wie die meisten meiner Kollegen begnüge ich mich auch schon damit, wenn der Fahrer eine oder mehrere Flaschen mit Trinkwasser mit sich führt, auch diese kann man notfalls zum Augenspülen benutzen. Grüsse aus Luxemburg Hofer
in den schriftlichen Weisungen steht nichts mehr von einer Flasche, schon gar nichts von einem Ablaufdatum. Dieses Datum wird aus allen möglichen Begründungen heraus in das ADR interpretiert. Es ist auch nicht mehr die Rede von reinem Wasser. Es gelten weder das Arzneimittelgesetz noch das Medizinproduktgesetz, die hier all zu gerne ins Feld geführt werden. Ich bin der Auffassung, dass die Augenspülflüssigkeit ihren Zweck erfüllen muss und das Auge ausspülen können muss, wenn erforderlich. So sieht es auch die RSEB unter 8-3 vor, die sich auf Abschnitt 8.1.5 und auf die schriftlichen Weisungen bezieht. Schwierig wird die Frage welche Augenspülflüssigkeit ist geeignet. Hier sehe ich es wie mein Vorgänger, veralgtes Wasser ist ungeeignet, auch bei Wasser mit Kohlensäure sehe ich ein Problem. Nicht aber bei Trinkwasser (z.B. Volvic etc.) das keinerlei Zusätze hat.
vermutlich geht der Kontrolleur davon aus, dass eine abgelaufene Flüssigkeit in der Augenspülflasche nicht mehr das Schutzziel erreicht. Vielleicht hat er sogar recht. Warum hat die Flüssigkeit ein Haltbarkeitsdatum? Diese Art der Flüssigkeit ist für mich nur Geldschneiderei. Herkömmliches Leitungswasser o. gekauftes stilles Wasser, in regelmäßigen Abständesn gewechselt (keine Flocken), erfüllen auch ihren Zweck. Nätürlich ist man bei derartigen Feststellungen auch auf das Fingerspitzengefühl des Kontrolleurs angewiesen (wenn vorhanden).
Letzten Endes muss die Flüssigkeit geeignet sein das Schutzziel zu erreichen und bei einer abgelaufenen Flüssigkeit, könnte man das durchaus in Frage stellen.
Gruß
Udo
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld?
[Re: Udo Freitag]
#1311508.04.201211:47
Ich denke, hier wird in die eigene Tasche gelogen... Wenn laut ADR eine Augenspülflüssigkeit gefordert ist muss diese mitgeführt werden, soweit so gut. Was für eine Flüssigkeit das ist und ob die Flüssigkeit in einem sterilen Behältnis mitgeführt wird, oder in einer Nuckelflasche darüber sagt das ADR nichts aus. Auch das ist gut so <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Nur... stellen wir uns mal vor ein Fahrer bekommt Säure ins Auge... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> und dann leert er 300 mL "Volvic" ins Auge.. für einen bruchteil einer Minute wird er sich "freuen" dass er Linderung erfährt..., nur was dann... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Wenn nicht alles raus geht, oder anders gesagt ich keinen "Neutralisator" benutzen kann wird die Ätzwirkung weiter voran schreiten und ein komplettverätztes Auge sieht nicht schön aus. Habe ich aber einen "Neutralisator" (das Zeug von den Geldschneidern) und kann hier die 300 mL anwenden ist mein Schutzziel durchaus auch zu erreichen... Okay, Nachteil ist klar und eindeutig das Ende der Haltbarkeit, nur ist hier dann die Frage zu stellen, was ist der Fahrer dem Beförderer Wert? Wenn an diesen Pfennig.. (Centbeträgen) gespart wird. Warum muss alles davon abhängen ob ich ein Bußgeld zahlen muss oder nicht, wenn ich einen Fahrer (ist ab und an auch ein Mensch) vor Krankheit und Leid schützen kann, Ostern ist ja genau die richtige Zeit darüber mal nach zu denken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Wir setzen in unseren LKW Gefahrgutkoffer mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ein, in denen gefüllte, verschlossene Augenspülflaschen enthalten sind.
Da geht es schon los. Seit der Einführung der neuen schriftlichen Weisung mit ADR 2009 ist auf Seite 4 von "Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz ..." die Rede. Und da sind in manchen "Gefahrgutkoffer" Ausrüstungsgegenstände enthalten, welche nicht gefordert sind. Durch die Änderung ADR 2011, jetzt nennen sie sich "Schriftliche Weisung gemäß ADR", haben sich bei der mitzuführenden Ausrüstung Änderungen ergeben. Wobei gerade bei Kontrollen durch die zuständige Behörde festgestellt wird, das Fahrzeugführer, dies neuen schriftlichen Weisungen nicht mitführen, was ein Bußgeld für den Beförderer und Fahrzeugführer und vielleicht auch anderer Beteiligte bedeutet.
Nun zu dem Thema "Augenspülflüssigkeit" Natürlich ist nicht gesagt, wie die Flasche aussehen muss. Aber in RSEB Ziffer 8-3 steht " Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein." Und wenn ich jetzt die Flasche mit dem Verfallsdatum nehme, dann hat diese eine Menge von ca. 200 ml, und an beiden Seiten der Dusche zwei Öffnungen, und damit kommt das Wasser, welches mit Säure versetzt ist, vielleicht in das andere Auge und auf jeden Fall über die Hände. Und damit verliert/verletzt man vielleicht noch das zweite Auge.
Ich verweise dann schon eher auf die Flasche mit dem Schlauch, über welche die kontaminierte Flüssigkeit gezielt abgeleitet werden kann, und die Füllmenge mit ca. 600 ml ist wohl auch besser. Das man das Wasser öfters wechseln sollte ist wohl das kleinere Übel. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld?
[Re: Gerald]
#1311710.04.201215:58
Genau das mit dem Schutzziel wollte ich auch gerade ins Feld führen. Wenn der Fahrzeugführer beispielsweise eine nachfüllbare Augenspülflasche ohne Ablaufdatum mit Leitungswasser verwendet und das jede Woche wechselt, ist das für mich als Gb genau so in Ordnung wie eine Flasche mit gültigem Datum aus der Apotheke.
Ich kann aber nur beipflichten: Altes, versauertes Wasser kann nicht dem Schutzziel geeignet sein.
Dass Überwachungsorgane die Mineralwasserflasche als Augenspülflasche akzeptieren, habe ich schon gehört. Es ist für mich aber ein Unding! Was kommt dann als Nächstes? Die alten Pantoffeln als Schaufel?
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld?
[Re: DJSMP]
#1311810.04.201219:32
In erster Linie gilt es die Säure schnellst möglich zu verdünnen bzw. versuchen zu neutralisieren. Bei meiner letzten Erste-Hilfe-Schulung wurde sogar verkauft, dass neben Wasser auch kalter Kaffee oder Limonade geeignet sei, die Augen auszuspülen. Lediglich Milch sollte tunlichst vermieden werden. Also wenn es hilft, nehme ich doch das was gerade greifbar ist und wenn es kalter Kaffee ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Gruß
Udo
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld?
[Re: Udo Freitag]
#1311911.04.201213:36
dass der Fahrer, oder wer auch immer ein derartiges Problem mit (fast) jeder zur Verfügung stehenden Flüssigkeit versucht aus der Welt zu schaffen sollte jedem klar sein (bei meinem letzten Eintrag hier hatte ich ein Bildchen eines leicht in Mitleidenschaft gezogenen Auges angehängt). Aber ich finde diese Diskusion hier, wie soll ich sagen... Schwachsinn! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Ein Beförderer (Arbeitgeber) hat doch eine Führsorgepflicht seiner Lakaien, oder?! Also wenn wir über Volvic, Aldisprudel oder Urin als Augenspülflüssigkeit sprechen ist etwas gaaanz arg falsch gelaufen. Ob nun irgend ein Paragraph oder ein Bußgeld mich als Ausrüster bestraft wenn in meiner Schutzausrüstung schon Fische schwimmen oder nicht läuft hier schon lange was gegen den Strich. Ich bin der Meinung dass mein Herr dafür Sorge tragen muss (GGVSEB §19 (2) 16.)mir geeignetes Material zur Verfügung zu stellen.
Oder sind wir in China, dem Land in dem es Arbeitskräfte ohne Ende gibt und ein Menschenleben so ziehmlich gar nichts zählt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Diese Schutzausrüstung ist nicht dazu da um bei Kontrollen gut dazustehen, sondern um im Falle eines Falles Hilfe zu leisten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />