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Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Kay Schmauder] #13120 11.04.2012 17:40
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Kay,

wenn wir mal einen Blick über den ADR-Zaun machen und uns die Schutzvorschriften im Arbeitsschutz anschauen, dann haben beide doch das gleiche Ziel. Wenn man jetzt sich die Augenduschen in den Chemiefirmen am Arbeitsplatz anschaut, dann stellt man fest, dass dort die Augenspüleinrichtung direkt aus dem Wasserhahn kommt. Was als soll dann an Wasser in der Flasche falsch sein. Wie oft wird denn die Augenspüleinrichtung in einem Labor geprüft und angestellt. Hier steht das Wasser möglicherweise länger als in einer Augenspülflasche.
Vielleicht hilft dies bei der Argumentation.

Gruß Vera

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Vera Hiltmann] #13121 11.04.2012 18:23
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Vera,

nicht dass hier ein falscher Eindruck entsteht und man meint, ich hänge mich an einer "Neutralisationsflüssigkeit" auf.
Nein.. was ich sagen will ist eigentlich genau dass was alle hier sagen, es muss hier eine Sogfaltspflicht des Arbeitgebers geben und er muss dafür sorge tragen das die Schutzeinrichtungen geeignet sind, mehr nicht.
In der Chemiefabrik ist die Augendusche auch am Frischwasser angeschlossen und nicht am Brauchwasser, oder? Die Flüssigkeit, die der Fahrer dabei hat um seinen persönlichen Wasserhaushalt aufzufrischen ist halt nicht die Flüssigkeit die der Beförderer als Schutz und Ausrüstung mitgeben muss. Und mal ehrlich... Hand aufs Herz, welche Fasi wird in einer Gefährdungsbeurteilung klar und eindeutig feststellen, dass 250 mL Wasser ausreichen um ein mit Säure kontaminiertes Auge ausreichend zu spülen, wenn ich nämlich irgendein Sida herausziehe wird in jedem eine längere Spüldauer stehen. Ich verteufle Wasser nicht (auch nicht die Sprudelflasche) nur reicht diese aus... Ach ja und ich hoffe es gibt in den Chemiefirmen Prüfbescheinigungen (dokumentierte Kontrollen) der Schutzeinrichtungen! Wäre auf alle Fälle ein Punkt, den man als nächstes in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen könnte... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Kay Schmauder] #13122 12.04.2012 06:42
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Udo Freitag Offline
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Hallo Kay,

entsprechend deiner Worte, werde ich die "schwachsinnige" Diskussion fortführen. Würden alle Beteiligten ihre Pflichten, wie sie im Gesetz/Verordnung beschrieben sind, berücksichtigen/einhalten dann müssten wir uns hier nicht über Kaffee u. Urin als Augenspülflüssigkeit die Köpfe heiß reden. Wie viel Wert der Fahrzeugführer seinem Arbeitgeber ist, möchte ich lieber gar nicht weiter eingehen.
Trotzdem muss ich ausnahmsweise mal die Lanze für den Unternehmer (Beförderer)brechen. Geschulte Fahrzeugführer, die ihre sogenannte "Abfahrtskontrolle" gewissenhaft durchführen werden feststellen, dass A das Halbarkeitsdatum der Augenspülflüssigkeit abgelaufen ist o. B das Wasser in der Augenbrause schon ausgeflockt oder in anderer Weise verunreinigt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist es ihm durchaus zumutbar den Wasserhahn auszusuchen o. den Unternehmer zu bitten die Alte zu ersetzen bzw. auszustauschen. Aber wie sieht es den in der Praxis aus? Eine Vielzahl der Fahrzeugführer interessiert es überhaupt nicht wie die Augenspülflüssigkeit aussieht, geschweige ob diese überhaupt vorhanden ist. Erst bei einer polizeilichen Kontrolle kommt das böse erwachen. Nachdem dann minutenlang nach der persönlichen Schutzausrüstung gesucht wird, weil diese achtlos in die hinterste Ecke eines Staufaches "gepfeffert" wurde, stellt der Fahrzeugführer fest, dass die Flüssigkeit nicht so beschaffen ist, wie sie eigentlich sein sollte. Dann kommt in den meisten Fällen als Ausrede: "Ist nicht mein Fahrzeug. Bin nur die Aushilfe".
Es sollte doch in erster Linie im eigenen Interesse des Fahrzeugführers liegen, dass die Spülflüssigkeit i.o. ist.

Gruß

Udo

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Udo Freitag] #13123 12.04.2012 07:52
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GG1 Offline
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Hallo Udo,

nun, da sprichst Du Punkte an, die ich (leider) gut kenne.

Wenn wir ein Fahrzeug ablehnen, weil z.B. ein Reifen abgefahren ist, kommt unter 4 Augen öfter mal die Aussage: "Das habe ich meinem Chef auch gesagt, aber er hat gesagt: Klappe, fahr". Ob das immer so stimmt, nun, dafür lege ich die Hand nicht ins Feuer.

Damit kommen wir zum nächsten Punkt: die Abfahrtkontrolle. Wenn ich mir so die StVO anschaue, nun: die gilt auch für Dich und mich. Warum mir aber, bevorzugt in der dunklen Jahreszeit, immer so viele Fahrzeuge entgegen kommen, bei denen ein Hauptscheinwerfer nicht tut (im Extremfall auch noch die Standlichtbirne auf der gleichen Seite): ist mir schleierhaft. Für Rückleuchten und Bremsleuchten gilt das gleiche. Dabei haben wir es, im Gegensatz zu vielen LKW Fahrern, doch einfach: abends einigermaßen geregelt zu Hause, voller Kühlschrank, warmes Wohnzimmer mit allem Schnickschnack, warmes Bad mit Toilette und Dusche, usw.. Da sollte doch morgens locker die Zeit für eine Kontrolle sein, oder? Wenn ich mir so die Autobahnparkplätze oder die "entspannten" Speditionshöfe anschaue, und das nachts um ich weis nicht wann, nun...

Grüße
GG1

PS: Hand auf's Herz, und ohne zum Auto zu gehen: Welches Haltbarkeitsdatum hat der Verbandskasten?

Zuletzt bearbeitet von GG1; 12.04.2012 08:01.
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: GG1] #13124 12.04.2012 10:44
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Kay Schmauder Offline
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Antwort auf
PS: Hand auf's Herz, und ohne zum Auto zu gehen: Welches Haltbarkeitsdatum hat der Verbandskasten?


Juli 2013 <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

und bei meiner Frau August 2014 im Womo 03.2013 nur bei meinem Moped muss ich passen, da steht kein MHD drauf, aber ich wechse es alle 4 Jahre (jeden 2. TÜV) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
In Sachen Vorsorge bin ich wirklich so, meine Frau kann wohl davon klagen.. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Aber ich denke ich habe hier nur ein etwas sehr starkes Sicherheitsverlangen und setze dies eben auch bei meinen Kunden voraus (ja es gibt auch Ausnahmen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />) und daher sind hier Kontrollblätter und die dazu gehörenden Überprüfungen gang und gäbe.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Kay Schmauder] #13125 12.04.2012 11:39
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GG1 Offline
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Hallo Kay,

Eins, setzen und ein Fleißbild dazu.

Im Ernst, ist nicht böse gemeint, sondern ehrlich. Untaugliches Verbandsmaterial ist ein Problem; ich will jetzt aber nicht die Diskussion, ob das Haltbarkeitsdatum des Verbandskasten überschritten sein darf oder nicht, anfangen; auch z.B. die Diskussion über das Mindesthaltbarkeitsdatum von Lebensmitten will ich hier nicht anfangen.

Wenn ich mir übliche Sicherheitsdatenblätter ansehe, so reichen die Empfehlungen bei Augenkontakt von "gründlich spülen" bis hin zu 10 oder 15 Minuten spülen. Mal ehrlich: selbst mit der 500 ml Flasche bekommt man das nicht wirklich hin; je nach Stoff und Menge, die man abbekommen hat (gern genommen: Natronlauge oder Kalilauge), hat man ein Problem. Im Betrieb, z.B. Labor, gibt es genaue Vorgaben über die Menge, die eine Augenspüldusche pro Minute leisten muß. Die im ADR vorgebene Schutzausrüstung ist aus meiner Sicht ein Feigenblatt (das bis vor einigen Jahren noch der Absender größtenteils selbst festlegen konnte), oder warum kommt die Feuerwehr mit Chemikalienschutzanzügen und Preßluftatmer?

Grüße
GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: GG1] #13126 12.04.2012 13:31
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Claudi Offline
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Die Augenspülflüssigkeit, die der Fahrer dabei hat, kann immer nur ein erster Notfallbehelf sein, bis der hoffentlich zu einer anderen Wasserquelle gelangt ist. Spülen bis der Arzt kommt - also muss ein Wasseranschluss gefunden werden. Da wäre auch eine 1-Liter-Augenspülflasche nicht ausreichend. 2 Liter reichen auch nicht... soll der Fahrer einen Tankanhänger mit Wasser mitführen für den Fall der Fälle? Alleine nützt das auch nicht unbedingt etwas, wenn der Lidschlussreflex verhindert, dass Wasser in das Auge gelangt.
Es muss immernoch praxisgerecht sein und dem Risiko angemessen. Der Fahrer trägt hoffentlich brav seine dicht schließende, geeignete Schutzbrille. Wann besteht die größte Gefahr, dass was ins Auge geht? Bei Be- und Entladen - auf Firmengelände, wo es Augenspüleinrichtungen oder mindestens fließendes Wasser in der Nähe geben sollte sowie Menschen, die helfen.

Augenspülflüssigkeit muss sein. In einer separaten, dafür vorgesehenen Flasche ist sinnvoll, damit die Augenspülflüssigkeit (stilles Mineralwasser?) nicht ausgetrunken wird und dann fehlt. "Apothekenzeugs" oder sauberes, regelmäßig gewechseltes Wasser. Schön wäre ne Flasche mit so einem Augenaufsatz und Abflussröhrchen.
Alles andere *kann* sinnvoll sein und sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatzfall durchdacht werden (vom Arbeitgeber, Fasi berät nur). Bei einer Gefahrgutkontrolle kann aber doch nur das im Regelwerk Vorgeschriebene kontrolliert werden (und ggf. beanstandet werden), nicht irgendwas, was in das Regelwerk hinein interpretiert wird.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Claudi] #13127 12.04.2012 13:39
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Claudi,

Du sprichst mir eigentlich aus der Seele, doch leider machen mache Chemiefirmen und Industrieparks hier ihr eigenes Recht auf und fangen immer wieder mit "Gefahrgutkontrollen in eigener Selbstauslegung" an, deshalb werden wir diese Diskussion noch in Jahren führen. - Leider -

Gruß Vera

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Claudi] #13128 12.04.2012 14:17
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GG1 Offline
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Nun, damit kommen wir zum nächsten Problem: dem Gefahrgutunfall/-vorfall bzw. den Vorfällen an der Lade-/Entladestelle. Bei letzterem stimme ich Dir zu, daß da entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und zumindest Ersthelfer, wenn nicht auch zusätzlich ärztliche Abteilungen, mit Rettungswagen und/oder Notarztwagen, vorhanden sind (bzw. sollten; ich kenne die entsprechenden Mitarbeiterzahlen, die für die jeweiligen Rettungsmittel erforderlich sind, nicht).

Nur, unterwegs hat der LKW Fahrer ein Problem, wenn er feststellt, daß mit seiner "Karre" was nicht stimmt. Meine Meinung ist an der Stelle: Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon. Bei einem Tankcontaier, wo man genau weis, was drin ist, mag es anders aussehen.

Ich weis, das hilft nun nicht wirklich weiter, was die Augenspülflasche angeht. Meiner Meinung nach sollte der LKW Fahrer gar nicht in die Situation kommen, eine Augenspülflasche zu benötigen; unvorhersehbare Situation mal ausgenommen.

Grüße
GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: GG1] #13129 13.04.2012 07:03
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Claudi Offline
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Antwort auf
Meiner Meinung nach sollte der LKW Fahrer gar nicht in die Situation kommen, eine Augenspülflasche zu benötigen; unvorhersehbare Situation mal ausgenommen.


Absolut. Und selbst wenn es passieren sollte (was sehr schlimm wäre) - keine realistisch mitzuführende Menge Augenspülflüssigkeit wäre ausreichend, hier als alleiniges Mittel zu helfen (außer ein Wassertankanhänger oder vielleicht nur ein IBC voller Wasser).

Wenn Chemiefirmen bestimmte spezielle Ausrüstungsgegenstände vorschreiben, kann man ja damit leben, wenn das vorher an die Unternehmer/ Beförderer kommuniziert wird. Ich sage immer: wenn der Verlader auf irgendwas besteht (was über das gesetzlich Vorgeschrieben hinaus geht und nicht sicherheitsreduzierend ist), muss das eben dabei sein, sonst wird nicht geladen - wenn es vorher bekannt und umsetzbar ist. Fordert er ein rosa Tütü, hat der Unternehmer die Wahl: rosa Tütü anziehen oder dort nicht fahren.

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