[...]
In ADR 2009 war es einfach. Eine Aussenverpackung war notwendig, weil im ADR 2009 (z. B. 3.4.4.a) die Verpackung in einer zusammengesetzten Verpackung "vorausgesetzt" war.
[...]
Bedeutet dieser Satz jetzt eine Voraussetzung ("muss in Innenverpackung verpackt sein, die in Aussenverpackung gesetzt ist")
[...]
Hallo Matthias,
das ADR 2009 war nur einfacher <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />, weil explizit geschrieben stand "
zusammengesetzte Verpackung".
Aber alleine durch die Nennung des Begriffs "Innenverpackung" ist doch bereits vorgegeben, dass es sich um eine zusammengesetzte Verpackung handelt.
Ausnahme: Druckgaspackungen
Wenn keine Außenverpackung vorhanden ist, kann die verwendete Verpackung keine Innenverpackung sein.
Es ist zur Nutzung der LQ-Regelung erforderlich, dass der Unterabschnitt 4.1.1.5 erfüllt wird. In diesem Unterabschnitt ist die Nutzung einer Außenverpackung ebenfalls genannt.
Mit freundlichen Grüßen
MasterKane
P.S. Gerald, GG1 waren schneller