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Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? #12886 21.04.2011 14:58
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Matthias_L Offline OP
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Grüß Gott an alle Forummitglieder,

in unserer Firma wollen wir ein Desinfektionsmittel versenden.

Das Produkt fällt unter UN1274 (1-Propanol, Lösung), Klasse 3, Verpackungsgruppe III. Das Produkt ist in 5-Liter-Kanister mit UN-Zulassung verpackt.

Fraglich ist jetzt, ob der Kanister ohne weitere Verpackung unter LQ-Regelung versendet werden kann.

Nach ADR2009 wurde die Volumenhöchstgrenze (LQ7: IV 5 L) nicht überschritten, aber das ADR2009 fordert in 3.4.5 die Beförderung in zusammengesetzten Verpackungen, was einen Umkarton notwendig gemacht hätte. Der Kanister wurde deshalb als Gefahrgut ohne Erleichterungen versendet.

Im ADR2011 habe ich eine solche Forderung nach einer zusammengesetzten Verpackung in Zusammenhang mit der LQ-Regelung noch nicht gefunden. Die begrenzte Menge von 5 L wird weiter eingehalten. Wäre es den möglich, den Kanister ohne weiteren Umkarton bezettelt mit dem LQ-Gefahrzettel zu versenden?

Ich bin für jede Hilfestellung dankbar.

Viele Grüße und frohe Ostern

Matthias

Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: Matthias_L] #12887 21.04.2011 15:28
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MasterKane Offline
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Hallo Matthias_L

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Wäre es den möglich, den Kanister ohne weiteren Umkarton bezettelt mit dem LQ-Gefahrzettel zu versenden?


Aus meiner Sicht hat sich im ADR 2011 nichts geändert, siehe folgende Auszüge:

3.4.1 [...] Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff [...]

3.4.2 Gefährliche Güter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. [...] Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist die Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich. [...]

3.4.3 Trays in Dehn- oder Schrumpffolie [...] sind als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig.

Viele Grüße und schöne Ostern
MasterKane


"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang."
Konfuzius
Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: Matthias_L] #12888 21.04.2011 16:57
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Gerald Offline
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Hallo Matthias,
Du kannst die UN Nummer 1274 noch bis zum 30.06.2015 nach den ADR 2009 transportieren,siehe im ADR 2011 unter Ziffer 1.6.1.20, da ja in Spalte 7a keine "0".
Das dürfte dann am einfachsten sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: Matthias_L] #12889 22.04.2011 13:39
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J.Simon Offline
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Hallo Matthias
Wenn der Stoff bereits in einem 5 ltr UN-geprüften Kanister verpackt ist, sehe ich für eine LQ Versandart keinen Vorteil. Du schreibst ja richtig, eine LQ-Verpackung besteht aus einer Innenverpackung welche in eine Aussenverpackung eingesetzt wird. Im ADR 2011 findest Du diese Vorgabe in 3.4.2.
Somit müßtest Du ja für eine LQ Versandart den UN-geprüften Kanister in eine nicht geprüfte Aussenverpackung einsetzen. Nur so wird es zu einem richtigen LQ-Versand.
Also wo liegt dann hier der Vorteil gegenüber einem offiziellen Gefahrguttransport?
Du hast diesen Kanister nach meiner Einschätzung schon richtig versendet


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: J.Simon] #12890 23.04.2011 03:03
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GG1 Offline
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Somit müßtest Du ja für eine LQ Versandart den UN-geprüften Kanister in eine nicht geprüfte Aussenverpackung einsetzen. Nur so wird es zu einem richtigen LQ-Versand.
Also wo liegt dann hier der Vorteil gegenüber einem offiziellen Gefahrguttransport?


Nun,

der Vorteil gegenüber einem "offiziellen Gefahrguttransport" liegt auf der Hand: keine Warntafeln, kein ADR Schein für den Fahrer usw.

Grüße
GG1

Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: GG1] #12891 23.04.2011 09:01
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J.Simon Offline
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Hallo GG1
In der Sache ist das völlig korrekt. Dann sind wir von dem Gedanken eines sicheren Transportes aber weit weg. Die Unterweisung für alle Beteiligte und die Verantwortung bleibt. Und wer eine Warntafel drann hat und alles richtig macht, hat auch bei einer Kontrolle nichts zu befürchten.
Wenn ich natürlich gar keine geprüfte Verpackung verwenden muß, dann sind die Vorteile ja offensichtlich, aber so sehe ich keine.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: J.Simon] #12892 23.04.2011 10:09
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GG1 Offline
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Dann sind wir von dem Gedanken eines sicheren Transportes aber weit weg. Die Unterweisung für alle Beteiligte und die Verantwortung bleibt. Und wer eine Warntafel drann hat und alles richtig macht, hat auch bei einer Kontrolle nichts zu befürchten.
Wenn ich natürlich gar keine geprüfte Verpackung verwenden muß, dann sind die Vorteile ja offensichtlich, aber so sehe ich keine.


Hallo Herr Simon,

der sichere Transport hat aus meiner Sicht nicht damit zu tun, ob ich eine orangene Warntafel gesetzt habe oder nicht. Wenn ich am Wochenende am Baumarkt meines geringsten Mißtrauens bin und mir ansehe, was manche Kunden unter Ladungssicherung verstehen, da sträuben sich mir die Nackenhaare.

Für viele (alle?) Firmen ist der Transport ihrer Waren eine Kostenfrage; die Verwendung der LQ Regelung spart Geld - oft nur ein paar Cent, aber bei der Menge rechnet es sich. Daß Matthias den / die Kanister als offiziellen Gefahrguttransport versandt hat ist nur konsequent, da die Vorschriften für LQ (Außenverpackung) nicht eingehalten waren. Wie Matthias schreibt, hätte er als LQ transportieren können, aber dann eben mit Außenverpackung. Daß eine Schulung der Mitarbeiter erforderlich ist, unabhängig von der Menge der beförderten Gefahrgüter, ist klar; steht in manchen Unternehmen aber auch nur auf dem Papier. Zusätzlich: Auch der ADR Schein des Fahrers kostet Geld und das muß verdient werden...

Grüße
GG1

Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: GG1] #12893 26.04.2011 13:54
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ChriMa Offline
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[quote]
Zusätzlich: Auch der ADR Schein des Fahrers kostet Geld und das muß verdient werden...


.... was sich eben auch in einem merkbaren Gefahrgutzuschlag aeusseren kann, was bei LQ i.d.R. nicht der Fall ist.

Gruss

Christian

Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: Matthias_L] #12894 28.04.2011 10:21
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Matthias_L Offline OP
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Guten Morgen und vielen Dank

an alle, die so zahlreich geantwortet haben.

Irgendwie ist mir die Antwort auf meine Frage noch nicht klar.

In ADR 2009 war es einfach. Eine Aussenverpackung war notwendig, weil im ADR 2009 (z. B. 3.4.4.a) die Verpackung in einer zusammengesetzten Verpackung "vorausgesetzt" war.

Im ADR 2011 Kap. 3.4.2 steht, dass "Gefährliche Güter ... nur in Innenverpackungen verpackt sein" müssen, "die in geeignete Aussenverpackungen eingesetzt sind".
Bedeutet dieser Satz jetzt eine Voraussetzung ("muss in Innenverpackung verpackt sein, die in Aussenverpackung gesetzt ist") oder ist das eine Mindestvoraussetzung ("muss nur in Innenverpackung ..."), die durch eine
UN-zugelassene Verpackung wie in unserem Fall ein UN-zugelassener Kanister, übererfüllt ist.

Herr Simon,
Ihr Einwand warum kein offizieller Gefahrguttransport ist berechtigt
und meine Entgegnung vielschichtig.

Zum einen ist der offizielle Gefahrguttransport im Stückgutversand teurer als ein LQ-Versand.
Zum anderen versuchen wir die Regelungen für den Versand möglichst einfach zu halten, mit dem Ziel die Risiken hinsichtlich sicherem Transport und möglicher Strafen bei Fehlern im Versand gering zu halten. Gefahrgut (ohne LQ) wird grundsätzlich als einzelnes Packstück versandt, um Problemen mit der Zusammenverpackung und der Umverpackung aus dem Weg zu gehen. Allerdings versuchen wir, die LQ-Regelung möglichst weitgehend zu nutzen und auch andere Ware zuzupacken.

Deshalb auch meine anfängliche Frage, ob sich bei den Voraussetzungen für den LQ-Versand etwas geändert hat.

Viele Grüße

Matthias

Re: Aussenverpackung bei LQ-Regelung notwendig? [Re: Matthias_L] #12895 28.04.2011 11:29
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Gerald Offline
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Hallo Matthias,
das Kapitel 3.4 wurde im ADR 2011 komplett neu gefasst, und einer der Unterschiede zum Kapitel 3.4 ADR 2009 sind die Auflagen, welche im ADR 2011 unter Abschnitt 3.4.1 beschrieben sind.
Das eine Außenverpackung sein muss, steht unter Abschnitt 3.4.2 und 3.4.3.
Natürlich war die Anwendung des Kapitel 3.4 im ADR 2009 etwas einfacher, es gibt ja die Übergangsfrist bis 30.06.2015 für die Anwendung des ADR 2009, aber nicht wenn im ADR 2011 für den Stoff oder Gegenstand in Spalte 7a eine "0" steht, dann ist ADR 2011 anzuwenden.
Und wie schon in einigen Beträgen zu lesen wahr, sind es Erleichterungen für die Transportdurchführung, und das sind immer Kosten.
Dafür kann man Kapitel 3.4, Kapitel 3.5 und den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) nutzen, es kommt immer auf den einzelnen Fall an.
Das heist aber noch lange nicht, wenn ich die Erleichterungen nutze, das damit eine höhere Gefahr für den Transport besteht. Sonst würden die Erleichterungen keinen Sinn machen. Und natürlich spart das auch Kosten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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