Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
LQ und Beförderungspapier #12594 15.03.2011 15:56
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Claudi Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Aloha,

ich hatte mal geistig abgespeichert, dass man in A und CH auch bei LQ-Versendungen ein Beförderungspapier benötigt. Ist das so, wenn ja: wo steht das? Oder stand das in Zusammenhang mit deren "alten" Tunnelregelungen und hat sich mit den ADR-Tunnelvorschriften/-codes erübrigt (weil LQ von den Tunnel-Durchfahrtverboten ausgenommen sind)?

Selbstverständlich bleibt die nachweisbare Info an den Beförderer über GG in LQ und die Bruttomasse, mir geht es um ggf. erforderliche weitergehende Angaben über das hinaus, was wir aus dem ADR bzw. aus Deutschland kennen.

Danke für Feedback.

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Claudi] #12595 16.03.2011 11:06
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 79
B
bastianmannheim Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
B
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 79
Hallo Claudi,

ich könnte mir vorstellen, das sich die beiden Länder auf Kapitel 3.4.12. ADR beziehen, "...in nachweisbarer Form über die Bruttomasse...informieren". Hier fällt das Wort nachweisbar auf, denn mündlich ist nicht nachweisbar, also bleibt nur die Schriftform. Daraus könnte man den Schluß ziehen, dass die kontrollierenden Behörden ein Beförderungsdokument, wenn auch in vereinfachter Form, sehen möchten.

Hoffe ich konnte dir mit meiner Interpretation der Dinge weiterhelfen.

Gruß,
Bastian

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: bastianmannheim] #12596 16.03.2011 12:31
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Claudi Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Hallo Bastian,

diese nachweisbare Forn haben wir ja in Deutschland auch und v.a. in der Information von Absender an Beförderer (3.4.12 ADR) - daraus ergibt sich keine Ableitung, dass der Beförderer etwas Schriftliches mitführen müsste (da stellt sich mir die Frage: wie kontrollieren Kontrollkräfte dann, ob die Bef.einheit gekennzeichnet sein müsste? Krabbeln die auf der Ladefläche rum und suchen sich mittels gekennzeichneten Packstücken/ Paletten und den Papieren die Gewichte selbst zusammen?).

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: bastianmannheim] #12597 16.03.2011 23:16
Registriert: Jan 2011
Beiträge: 47
B
Buchenthal Offline
Spezi
Offline
Spezi
B
Registriert: Jan 2011
Beiträge: 47
Antwort auf
Daraus könnte man den Schluß ziehen, dass die kontrollierenden Behörden ein Beförderungsdokument, wenn auch in vereinfachter Form, sehen möchten.


Also mit den GG Regeln in AT kenne ich mich jetzt nicht so aus, aber zur nachweisbaren Form nach 3.4.12 ADR hätte ich ja ne Idee:

Möglich wäre hier die Sendungsanmeldung bzw. Abholauftrag an den Spediteur oder KEP Dienstleister. Da muss der Kunde ja immer angeben was und wieviel abgeholt werden soll. Dies geschieht ja meistens per Fax oder auch online. Somit sollten die Anmeldedaten (mit Hinweis auf LQ + Bruttomasse) entweder im Auftragsordner oder im System des Beförderers sein...

Was meint ihr?

LG

Michaela

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Buchenthal] #12598 17.03.2011 12:59
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Claudi Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Ich sehe Fax selbstverständlich und auch email/EDV als nachweisbar, wenn es vom Absender auch nachträglich noch reproduzierbar ist. Denn er muss ja im Zweifel nachweisen, dass der die Info an den Beförderer gegeben hat. Also email speichern/pdf, Faxe aufbewahren.

Aber die Frage war eigentlich: fordern A oder CH beim Transport von GG in Limited Quantities ein Beförderungspapier oder andere Dinge, die über die Forderungen des ADR hinaus gehen und somit dem "gemeinen ADR-Bürger", der aber nicht Österreicher oder Schweizer ist, nicht unbedingt bekannt sind?

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Claudi] #12599 17.03.2011 14:19
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Hallo Claudi,

als in Österreich ist mir nichts davon bekannt.

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Claudi] #12600 18.03.2011 15:04
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,882
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,882
Hallo Claidi,

Antwort auf
Selbstverständlich bleibt die nachweisbare Info an den Beförderer über GG in LQ und die Bruttomasse, mir geht es um ggf. erforderliche weitergehende Angaben über das hinaus, was wir aus dem ADR bzw. aus Deutschland kennen.


Im ADR 2011 wurde unter 3.4.12 ja nur für den Absender "in nachweisbarer Form" eingefügt. Und der Bezug bezieht sich auf die Kennzeichnung nach 3.4.19, denn wenn der Beförderer diesen Hinweis nicht hat, dann gibt er seinen Fahrzeugführer auch nicht die geforderte Kennzeichnung für das Fahrzeug mit.
Hätte man im ADR 2011 "in nachweisbarer Form" nicht aufgenommen, dann hätte es bestimmt wieder Probleme gegeben, woher bekommt der Beförderer die Entsprechenden Hinweise auf die Menge nach LQ, damit er die Kennzeichnung dem Fahrzeugführer mitgibt. Denn mit dem mündlich das ist immer so eine Sache. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Gerald] #12601 24.03.2011 14:17
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Claudi Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,673
Mir geht es nicht um den Nachweis der Angaben nach ADR - das ist klar und auch eindeutig, sondern um eventuelle staatliche Besonderheiten A und CH - ich hatte nämlich im Hinterkopf, dass diese Länder da etwas fordern würden (und ich meine wegen der damaligen nationalen Tunnelregelungen) und will das gerade hinterfragen.

Re: LQ und Beförderungspapier [Re: Claudi] #12602 04.04.2011 16:54
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 650
W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 650
Hallo Claudi,

die Schweiz hat ihre Tunnelregelungen dem ADR angepasst. Somit sind Beförderungen von begrenzten Mengen durch die früher gesperrten Tunnel (Anlage 2 des SDR) seit 2010 möglich.
Sie finden die Informationen unter www.astra.admin.ch (Stichworte: Gefährliche Güter, Recht national).

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Spanien - GbV oder ähnliches?
von Claudi - 15.07.2024 16:09
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 14.07.2024 12:48
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3