LQ und Beförderungspapier
#12594
15.03.2011 15:56
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Claudi
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Aloha,
ich hatte mal geistig abgespeichert, dass man in A und CH auch bei LQ-Versendungen ein Beförderungspapier benötigt. Ist das so, wenn ja: wo steht das? Oder stand das in Zusammenhang mit deren "alten" Tunnelregelungen und hat sich mit den ADR-Tunnelvorschriften/-codes erübrigt (weil LQ von den Tunnel-Durchfahrtverboten ausgenommen sind)?
Selbstverständlich bleibt die nachweisbare Info an den Beförderer über GG in LQ und die Bruttomasse, mir geht es um ggf. erforderliche weitergehende Angaben über das hinaus, was wir aus dem ADR bzw. aus Deutschland kennen.
Danke für Feedback.
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Claudi]
#12595
16.03.2011 11:06
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bastianmannheim
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Hallo Claudi,
ich könnte mir vorstellen, das sich die beiden Länder auf Kapitel 3.4.12. ADR beziehen, "...in nachweisbarer Form über die Bruttomasse...informieren". Hier fällt das Wort nachweisbar auf, denn mündlich ist nicht nachweisbar, also bleibt nur die Schriftform. Daraus könnte man den Schluß ziehen, dass die kontrollierenden Behörden ein Beförderungsdokument, wenn auch in vereinfachter Form, sehen möchten.
Hoffe ich konnte dir mit meiner Interpretation der Dinge weiterhelfen.
Gruß, Bastian
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: bastianmannheim]
#12596
16.03.2011 12:31
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Claudi
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Hallo Bastian,
diese nachweisbare Forn haben wir ja in Deutschland auch und v.a. in der Information von Absender an Beförderer (3.4.12 ADR) - daraus ergibt sich keine Ableitung, dass der Beförderer etwas Schriftliches mitführen müsste (da stellt sich mir die Frage: wie kontrollieren Kontrollkräfte dann, ob die Bef.einheit gekennzeichnet sein müsste? Krabbeln die auf der Ladefläche rum und suchen sich mittels gekennzeichneten Packstücken/ Paletten und den Papieren die Gewichte selbst zusammen?).
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: bastianmannheim]
#12597
16.03.2011 23:16
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Buchenthal
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Daraus könnte man den Schluß ziehen, dass die kontrollierenden Behörden ein Beförderungsdokument, wenn auch in vereinfachter Form, sehen möchten.
Also mit den GG Regeln in AT kenne ich mich jetzt nicht so aus, aber zur nachweisbaren Form nach 3.4.12 ADR hätte ich ja ne Idee: Möglich wäre hier die Sendungsanmeldung bzw. Abholauftrag an den Spediteur oder KEP Dienstleister. Da muss der Kunde ja immer angeben was und wieviel abgeholt werden soll. Dies geschieht ja meistens per Fax oder auch online. Somit sollten die Anmeldedaten (mit Hinweis auf LQ + Bruttomasse) entweder im Auftragsordner oder im System des Beförderers sein... Was meint ihr? LG Michaela
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Buchenthal]
#12598
17.03.2011 12:59
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Claudi
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Ich sehe Fax selbstverständlich und auch email/EDV als nachweisbar, wenn es vom Absender auch nachträglich noch reproduzierbar ist. Denn er muss ja im Zweifel nachweisen, dass der die Info an den Beförderer gegeben hat. Also email speichern/pdf, Faxe aufbewahren.
Aber die Frage war eigentlich: fordern A oder CH beim Transport von GG in Limited Quantities ein Beförderungspapier oder andere Dinge, die über die Forderungen des ADR hinaus gehen und somit dem "gemeinen ADR-Bürger", der aber nicht Österreicher oder Schweizer ist, nicht unbedingt bekannt sind?
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Claudi]
#12599
17.03.2011 14:19
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Rupert
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Hallo Claudi,
als in Österreich ist mir nichts davon bekannt.
Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Claudi]
#12600
18.03.2011 15:04
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Gerald
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Hallo Claidi, Selbstverständlich bleibt die nachweisbare Info an den Beförderer über GG in LQ und die Bruttomasse, mir geht es um ggf. erforderliche weitergehende Angaben über das hinaus, was wir aus dem ADR bzw. aus Deutschland kennen. Im ADR 2011 wurde unter 3.4.12 ja nur für den Absender "in nachweisbarer Form" eingefügt. Und der Bezug bezieht sich auf die Kennzeichnung nach 3.4.19, denn wenn der Beförderer diesen Hinweis nicht hat, dann gibt er seinen Fahrzeugführer auch nicht die geforderte Kennzeichnung für das Fahrzeug mit. Hätte man im ADR 2011 "in nachweisbarer Form" nicht aufgenommen, dann hätte es bestimmt wieder Probleme gegeben, woher bekommt der Beförderer die Entsprechenden Hinweise auf die Menge nach LQ, damit er die Kennzeichnung dem Fahrzeugführer mitgibt. Denn mit dem mündlich das ist immer so eine Sache. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Gerald]
#12601
24.03.2011 14:17
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Claudi
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Mir geht es nicht um den Nachweis der Angaben nach ADR - das ist klar und auch eindeutig, sondern um eventuelle staatliche Besonderheiten A und CH - ich hatte nämlich im Hinterkopf, dass diese Länder da etwas fordern würden (und ich meine wegen der damaligen nationalen Tunnelregelungen) und will das gerade hinterfragen.
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Re: LQ und Beförderungspapier
[Re: Claudi]
#12602
04.04.2011 16:54
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Winklhofer
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Hallo Claudi, die Schweiz hat ihre Tunnelregelungen dem ADR angepasst. Somit sind Beförderungen von begrenzten Mengen durch die früher gesperrten Tunnel (Anlage 2 des SDR) seit 2010 möglich. Sie finden die Informationen unter www.astra.admin.ch (Stichworte: Gefährliche Güter, Recht national). Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
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