Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
1Kg Feuerlöscher #11907 24.11.2010 10:25
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
M
matigol Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
M
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
Ein Spediteur der bei uns geladen hat(unter 1000 Punkte) wurde von der Polizei gestoppt und mit einem Bußgeld belegt weil er nur einen 1 kg Löscher bei sich hatte anstatt einen 2 kg Löscher.

Unser Ladepersonal hat zwar die Ausrüstung kontrolliert, jedoch anscheinend nicht auf die Menge geachtet und jetzt will man uns mit der Hälfte(500¤) des üblichen Bußgeldes(1000¤) belegen.
Kann das sein?
500 EUR weil unser Mitarbeiter die Menge des Löschers nicht kontrolliert hat?

Das wäre für mich ja Wahnsinn!!!

Weiß jemand ob das so richtig ist?

Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: matigol] #11908 24.11.2010 13:46
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Hallo,
um die Zahlung des Bußgeldes werdet Ihr wohl nicht kommen, den unter Unterabschnitt 8.1.4.2 "Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein."

Und der Abschnitt 7.5.1.1 schreibt vor "Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen."

Das wird im ADR 2011 noch interessanter, denn unter Kapitel 1.3.1
Anwendungsbereich steht "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Hinweis: die kursive Schrift ist die Änderung im ADR 2011


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: matigol] #11909 30.11.2010 16:47
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo,

ich dachte schon ich setzte dafür hohe Bußgelder fest. Für diesen Fall 500,00 Euro festzusetzen, ist schon -zumindest für Deutschland- happig, aber rechtlich zulässig. Falls Dein Fall der GGVSEB unterliegt, schau mal in den Bußgeldkatalog (RSEB Anlage 7). In anderen ADR - Staaten sind die Bußgelder aber höher.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: TDamm] #11910 10.12.2010 06:14
Registriert: Sep 2010
Beiträge: 2
N
Nobbe Offline
Neuling
Offline
Neuling
N
Registriert: Sep 2010
Beiträge: 2

Bußgelder im Gefahrgutrecht sind für deutsche Verhältnisse schon recht happig, aber man muß dabei immer daran denken, daß man ja auch nicht nur mit ein paar Kartoffensäcken herum fährt. Aus diesem Grund werden in der Regel auch kleine Verstöße angezeigt.
Im übrigen sollte man immer daran denken, daß sich das Bußgeld in der Anl. 7 auf die sog. "fahrlässige Begehensweise" bezieht. Vorsatz ist recht oft zu begründen und dann kostet die Sache schnell das doppelte. Weiterhin ist bei den Bußgeldern zu bedenken, daß im Gefahrgutrecht fast immer eine tatmehrheitliche Begensweise vorliegt .... also eine Addierung der Bußgelder der einzelnen Verstöße!

Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: Nobbe] #11911 14.12.2010 10:02
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 79
B
bastianmannheim Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
B
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 79
Um das Bußgeld wirst du nicht herumkommen, wenn sich die Behörde auf das Kapitel 7.5.1.1. beruft.
Wir hatten bei uns einen ähnlichen Fall.
Von der Logik her sehe ich mich zwar nicht dafür verantwortlich, ob der Fahrer/ Unternehmer den richtigen Feuerlöscher mit sich führt, aber die Rechtssprechung besagt etwas anderes.
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
http://de.wikipedia.org/wiki/Raubritter

Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: bastianmannheim] #11912 14.12.2010 13:41
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
W
Wolfgang Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
W
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Hallo matigol,

mich würde interessieren, wie die Anzeige schriftlich verfasst ist.
Meiner Ansicht nach ist die Owi nur rechtsgültig, wenn die Verstosskette richtig aufgebaut ist (ADR zu GGVSEB und Gefahrgutbeförderungsgesetz). Sorry, aber die Angaben von Gerald zum ADR sind mir da zu wenig. Wenn man bedenkt, dass es in vielen ADR-Staaten gar kein Owi-Recht gibt.
Fehlt da nicht die Verbindung zur GGVSEB. Ich hoffe ein Owi-Experte kann mich/uns aufklären.
Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: Wolfgang] #11913 14.12.2010 15:45
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo Wolfgang,

schau mal RSEB Anlage 7 (Bußgeldkatalog) Nr. 83.8 nach.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1Kg Feuerlöscher [Re: TDamm] #11914 14.12.2010 17:00
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
W
Wolfgang Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
W
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Hallo TDamm,

Danke für die Antwort.

Gruß Wolfgang


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Großzettel, Transport Klasse 1.4G & 1.4S
von Roland27 - 21.12.2024 12:41
ADR 2027
von Gerald - 20.12.2024 17:15
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3