Hallo Udo,
hat der Versender in seiner Gefahrguterklärung möglicherweise auch die Erklärung abgegeben "Transport in Übereinstimmung mit ADR 1.1.4.2"? (1.1.4.2 Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt)
Denn dann macht der Versender von dieser Ausnahmeregelung im ADR Gebrauch und unterwirft seinen Transport den Vorschriften des IMDG-Codes, bzw. den ICAO-TA. Und folgerichtig kann die Polizei etwaige Verstöße auch nur auf Grundlage dieser Regelwerke ahnden.
Gruß
Dangerman
Zuletzt bearbeitet von Dangerman; 27.10.2010 23:14.