Hallo zusammen,
ich habe neulich auf der Seite der IHK Ulm (danke an Herrn Winklhofer) folgenden Eintrag zur Verkleinerung von Gefahrzetteln gefunden...
"Nach Absatz 5.2.2.2.1.1 ADR/RID/ADNR dürfen Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern es die Größe eines Versandstücks erfordert. Hierzu hat der BLFA festgestellt, dass die vorhandene und nutzbare Fläche zum Anbringen der Gefahrzettel genutzt werden muss. Die Absicht, andere nicht für die Beförderung vorgeschriebenen Informationen anzubringen, ist kein ausreichender Grund für eine Verkleinerung."
... die mich einerseits gefreut hat (endlich mal eine Präzsierung der doch eher schwammigen Formulierung im ADR), andererseits aber auch gewundert hat.
Und zwar geben auch andere Rechtsbereiche (z.B. das Gefahrstoffrecht) Anforderungen an die Kennzeichnungen vor, teilweise auch mit Mindestgrößen. Wenn man dem BLFA folgt, ist die Größe der Gefahrzettel vorrangig vor den Vorgaben aus den Gefahrstoffvorschriften. Ich befürchte aber, dass die für die Gefahrstoff-Überwachung zuständigen Behörden die gegenteilige Sichtweise vertreten und der "Anwender" diese Diskrepanzen "ausbaden" darf.
Hat jemand dazu nähere Infos?
Viele Grüße,
Andreas Arnold