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Umverpackungen bei LQ-Versandstücken (Kapitel 3.4) #11642 07.10.2010 15:50
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Entsorgerlein Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

ich plage mich mal wieder mit der Entsorgung von diversen Chemikalien in Kleinstmengen.

Ich möchte diese nach den Vorschriften des Kapitel 3.4 verpacken.

Frage 1: Sehe ich es richtig, dass ich die Sondervorschriften für die Zusammenpackung nach 4.1.10 nicht zu beachten habe?



Ich möchte diese Versandstücke (Kisten aus Pappe) in eine Umverpackung (120 L Spannringdeckelfass) geben.

Kapitel 3.4.1.1 verweist ja auf 4.1.1.6 (Unverträgliche Güter) Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in eine Großverpackung verpackt werden, wenn sie miteinander reagieren...

Frage 2: Gilt die Umverpackung (Spannringdeckelfass) hier als Großverpackung oder muß ich die 4.1.1.6 gar nicht beachten, wenn die Versandstücke in einer Umverpackung transportiert werden?

Ich hoffe, die Gefahrgutexperten unter Euch können mir weiterhelfen.

Schöne Grüße

Entsorgerlein

Re: Umverpackungen bei LQ-Versandstücken (Kapitel 3.4) [Re: Entsorgerlein] #11643 10.10.2010 21:48
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Mark Offline
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Hallo Entsorgerlein,

Wenn ich das richtig verstanden habe werden die Chemikalien, die sich in Flaschen aus Glas oder Kunststoff befinden in Kisten aus Pappe ein gestellt, die wiederum in 120-ltr.-Fässer (sicher, damit der Verbrenner diese besser auf dem Fassaufzug bekommt)

Also, sofern die Kisten aus Pappe den Vorschriften aus UA 3.4.1.1 entsprechen und mit den LQ-Zeichen und ggf. den Ausrichtungszeichen gekennzeichnet sind, gelten diese als "Außenverpackung"

Das 120-ltr.-Spannringdeckelfass ist eine Umverpackung und muss entsprechend gekennzeichnet werden (Wiederholung der LQ-Zeichen und ggf. der Ausrichtungszeichen). Wenn Ausrichungszeichen angebracht werden müssen (dürfte bei Flüssigkeiten zutreffen), dann muss darauf geachtet werden, dass diese auch im 120-ltr.-Fass beachtet werden. Ab 01.07.2011 muss auch der Begriff "Umverpackung" angebracht werden.

Einfacher ist die Verwendung der Ausnahme 20!


Grüße

Mark
Re: Umverpackungen bei LQ-Versandstücken (Kapitel 3.4) [Re: Mark] #11644 11.10.2010 12:33
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Winklhofer Offline
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Hallo Mark,

auf die Frage Nr. 2 von Entsorgerlein haben Sie keine Antwort gegeben. Ich will dies nachholen.
Da die verschiedenen Flaschen bereits in Versandstücken aus Pappe als begrenzte Mengen verpackt sind, müssen hierbei die Regelungen 3.4.1.3 i. V. m. 4.1.1.6 ADR beachtet werden. Bei der zusätzlichen Verwendung einer Umverpackung ist dies nach ADR nicht mehr nochmals zu beachten. Interessanterweise hat der Luftverkehr dazu eine andere Auffassung, da dort in 5.0.1.5.1 IATA-DGR eine Trennung bei gefährlichen Reaktionen auch für Umverpackungen gilt.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Umverpackungen bei LQ-Versandstücken (Kapitel 3.4) [Re: Winklhofer] #11645 22.10.2010 11:03
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Entsorgerlein Offline OP
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Hallo Herr Winklhofer, hallo Mark

Danke für die Antworten.
Ich melde mich erst jetzt, da ich im Urlaub war.

Die Frage 2, nach der Umverpackung bei "LQ-Versandstücken", ist für mich jetzt verständlich geklärt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Nochmal zur ersten Frage:
Verstehe ich es jetzt richtig, dass die Sondervorschriften für die Zusammenpackung nach 4.1.10, bei der Anwendung von Kapitel 3.4 sozusagen durch die 3.4.1.3 ersetzt werden und ich die in 4.1.10.4 genannten Sondervorschriften-Texte [MP1 - MP24] nicht zu beachten brauche? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Gruß

Entsorgerlein


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