Hallo,
unter Abschnitt 5.1.2.2 steht geschrieben: "Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden."
Und wie Du auch richtig:
Nach der Verpackungsvorschrift P504 und der Sondervorschrift PP10 muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
erkannt hast.
Stell Dir mal vor, Gase entweichen aus der Verpackung, und können aber
nicht druch die Umverpackung entweichen, was dann passiert <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.