Re: unter Verschluss lagern
[Re: M.A.T.]
#38652
27.03.2025 09:01
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Bergmannsheil
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Man muss beim Maßnahmenfestlegen auch schauen, was das eigentliche Schutzziel ist. Das ist in § 8 Abs. 5 GefStoffV beschrieben: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."
§ 8 Abs. 7 GefStoffV dann spezieller: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als atemwegssensibilisierend eingestuft sind...."
Zum einen sind in der neuen Fassung (Stand 02.12.2024) jetzt die spezifisch zielorgantoxischen Stoffe Kategorie 1, krebserzeugenden Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagenen Kategorie 1A oder 1B in diesem Absatz bei der Lagerung gestrichen. Bei den Tätigkeiten werden nur noch die atemwegssensibilisierenden Stoffe erwähnt, nicht die reproduktionstoxischen Kategorie 1A oder 1B. Ich weiß nicht ob das schon Bürokratisierungsabbau bedeutet 8-)
Zum anderen muss man schauen, welche Möglichkeiten bestehen, mit einem Stoff, Produkt oder Gemisch Schindluder zu betreiben. Dies kann Medikamentenmissbrauch sein (auch wenn es keine dem Betäubungsmittelrecht unterliegende Stoffe sind wie Propofol in der Apotheke), oder Grundstoffe zum Bombenbau wie Aceton oder Wasserstoffperoxid. Hier ist also eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, in der Maßnahmen festgelegt werden. Kapitel 1.10 ADR kann auch zutreffen.
Es sollte also nicht nur auf die Einstufung der Stoffe geschaut und dann die Maßnahme "unter Verschluss lagern" festgelegt werden.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: unter Verschluss lagern
[Re: Phillip]
#38653
27.03.2025 11:04
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Peter06
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Hallo Phillip, es gibt keinen Stress mit Behörden, wenn es eine wechselseitige Transparenz gibt. Deine Fragestellung ist spezifisch auf die TRGS 510 ausgerichtet, deshalb ist meine Antwort auch etwas schmal bisher ausgefallen. Für die Lagerung von Gefahrstoffen ist das Selbststudium einiger Vorschriften und deren eigeninitiative Umsetzung nicht ausreichend. Es bedarf gewisser behördlicher Genehmigungen. Mir ist nicht klar, für welches Lagergut euer Gebäude die Genehmigung hat. Abhängig davon muss es diverse Mengengrenzen zu Gefahrstoffklassen und Auflagen geben. Regelwerke die dazu in Deutschland zu beachten wären (kleiner Auszug): AwSV, WHG, LöRüRl, 4. BImSchV, 12. BImSchV, Betriebssicherheitsverordnung, Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Biozidverordnung, Gefahrstoffverordnung, UVPG,….. Daraus folgen in der Planungsphase Gutachten verschiedener Sachverständiger und Abstimmungen sowie individuelle Klärung von Szenarien mit den diversen beteiligten Behörden. Weitere Klärung kann erforderlich sein mit Gebäudeversicherung und Berufsgenossenschaft. Buchtipp von mir zur Vorbereitung: „Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe“ von Norbert Müller. Grüße, Peter
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ADR 2025
von UBurkhard - 28.03.2025 09:25
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