ich habe bei unseren GG Paketen festgestellt dass unsere Kartongrößen teilweise zu klein sind.
1. Es werden Kartonagen mit Kanistern nicht richtig geschlossen und mit viel Klebeband zusammengehalten. 2. Wurden bei UN3481 Artikel 2 Kartonagen zusammengesetzt um zu einem dadurch größeren Karton verklebt.
Ich finde zwar keine Vorschrift die das verbietet aber bin dennoch der Meinung dass es nicht richtig ist, weil die Kartonage ja korrekt verklebt und nicht zusammengesetzt geprüft wird.
Meine Frage hierzu ist, ist das so zulässig oder nicht?
Ich interpretiere das linke Bild mit dem Lithumbatterieversandstück so, dass die Bodenfalze der Verpackung nicht zusammen gefaltet wurden, sondern aufgeklappt bleiben, um die Höhe des Versandstücks zu erhöhen. !!!Dies ist AUF KEINEN FALL ZULÄSSIG!!! Die Pappkiste muss so zusammengebaut werden, wie es Zulassungschein und Prüfbericht vorgeben. Und dort werden unten 4 Laschen (2 kurze, 2 lange) zur Mitte gefaltet und dann verklebt. Die GBOX gibt es in verschiedenen Varianten. Da muss eben eine Kiste verwendet werden, die die entsprechende Höhe hat. Achtung! Neue Nachprüfung/Kurzprüfung des Füllguts mit der neuen Kiste nicht vergessen (Prüfung im versandfertigen Zustand).
Das rechte Bild kann ich nicht ganz überblicken. Beult es nur oben raus oder wurde hier auch wieder unten verlängert? Auch hier ist die Höhe der Verpackung nicht für diese Innenverpackung ausreichend. Beim Falltest in der Nach- oder Kurzprüfung kann diese Konstellation eigentlich nicht bestehen, wenn die Laschen nicht zusammen finden. Wurde die Pappkiste denn von euch einer Nachprüfung/Kurzprüfung mit dieser (zu großen) Innenverpackung der Klasse 3 unterzogen? Das hätte doch die Fallprüfung nie bestanden. Die V-Prüfung wird so keinesfalls erreicht, weil dort eine Mindestdicke an Vermiculit zwischen der Innenverpackung zum Boden und zum Deckel vorgeschrieben ist. Fazit: Auch hier muss eine höhere Verpackung her. Diese muss dann im versandfertigen Zustand mit der Innenverpackung zur Nach- oder Kurzprüfung.
Komplett mit den beiden Kollegen. Bei Luft käme man schon deshalb nicht am Checker vorbei, siehe auch den entsprechenden Leitfaden Luft (hier, weil die normale Suche nur auf der ersten Seite landet), dessen Beispiele m.E. genauso auch für die Straße greifen. Evtl. ist die Fassung der Austrocontrol aktueller. M.A.T.
Hallo zusammen, wenn die beiden Kartons tatsächlich das eigentliche Gefahrgutversandstück sind, dann ist es wirklich nicht zulässig.
Zunächst wäre jedoch zu prüfen, ob es sich hierbei nicht tatsächlich um Umverpackungen handelt. Speziell im rechten Fall ("Kanister" mit Gefahrzettel) gehe ich stark davon aus, dass das eigentliche Versandstück der UN-codierte Kanister ist.
Der Karton könnte in diesem Fall als Umverpackung auch jeder andere sind, 4G wird nicht benötigt.
Und wenn sich der Versender an der Ausbeulung nicht stört ist das auch ok, die Umverpackung erfüllt aus meiner Sicht der Anspruch der "allseitigen Umschließung".
Das ist noch ein guter Input. Wenn auf dem rechten Bild der Kanister im Inneren das Versandstück (Einzelverpackung mit UN-Zulassung) ist und die Kartonage drum rum eine Umverpackung darstellt, dann könnte man, obwohl ich das trotzdem nicht tun würde, darüber diskutieren. In jedem Fall sieht es komisch aus. Und wer kommt auf die Idee, die teuren G-Boxen aufgetütelt als Umverpackung für Kanister zu verbraten? :-(
ich habe bei unseren GG Paketen festgestellt dass unsere Kartongrößen teilweise zu klein sind.
1. Es werden Kartonagen mit Kanistern nicht richtig geschlossen und mit viel Klebeband zusammengehalten. 2. Wurden bei UN3481 Artikel 2 Kartonagen zusammengesetzt um zu einem dadurch größeren Karton verklebt.
Ich finde zwar keine Vorschrift die das verbietet aber bin dennoch der Meinung dass es nicht richtig ist, weil die Kartonage ja korrekt verklebt und nicht zusammengesetzt geprüft wird.
Meine Frage hierzu ist, ist das so zulässig oder nicht?
Auch bei dem linken Karton würde ich erstmal schauen was da drin ist, wenn es eine Batterie über 12 klg in Stabilen Aussengehäuse ist, das wäre unter umständen auch keine geprüfte Verpackung erforderlich. Verpackungsanweisung P 903 (2)
Und beim rechten, Klasse 3, da muss ja eigentlich eine geprüfte Verpackung drinn sein, von daher wäre der Karton als Umverpackung zu Kennzeichnen und müsste auch nicht geprüft sein.
Wenn rechts ein Kanister als Einzelverpackung drin ist und dieses Papp-"Kunstwerk" nur die Umverpackung ist, muss natürlich der Kanister drinnen auch gefahrgutrechtlich markiert/ gekennzeichnet sein und natürlich der Verpackungsanweisung und Zulassung (u.a. Verträglichkeit, Dichte) entsprechen.
Die Umverpackung wäre dann natürlich auch zwangsläufig als solche zu kennzeichnen.
Wo ist denn eigentlich die UN-Nummer? Ist die auf den unkenntlich gemachten Teil oder fehlt die (und ggf. weiteres je nach Verkehrsträger).
Wenn man nicht über die 12kg + widerstandsfähiges stoßfestes Gehäuse bei den Batterien und bei dem Klasse 3-Produkt über Kanister-Einzelverpackung irgendwie die Kurve kriegt, geht das gar nicht!