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Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? #8687 15.05.2009 10:47
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo zusammen,

folgender Fall:

Fahrer übernimmt Sattelauflieger- Sammelgut mit Gefahrgutsendung.
Der Auflieger ist verplombt; der Fahrer war bei der Verladung nicht anwesend, hatte keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Qualität der Verladung, darf den verplombten Trailer auch nicht zwecks Überprüfung öffnen.
Fahrer kommt anschließend natürlich in eine Kontrolle, Auflieger wird geöffnet, Ladungssicherung beanstandet, (u.a.) der Fahrer soll hierfür ein Bußgeld bekommen!
- Ist das rechtens bzw kann sich der Fahrer dagegen wehren???

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8688 15.05.2009 13:37
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R_KARPE Offline
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Hallo.

In anlehnung an die STVO (hab gerade keine GGVSE(B) zur Hand würde ich sagen JEIN.

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

War der Fahrer in irgendeiner Form in der Lage, vor oder wärend der Fahrt festzustellen das die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist ( Beule in der Plane, poltern beim anfahren oder bremsen) wäre ein Vorwurf nach § 23 abzuleiten.

Ist dieses nicht der Fall ist hier meiner Meinung nach der Verlader in die Pflicht zu nehmen.

MfG R_Karpe

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8689 15.05.2009 14:33
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GG1 Offline
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Hallo,

das ist vor einer Weile mal im VCI mit Polizisten aus verschiedenen Bundesländern diskutiert worden. Überwiegend herrschte auf Seiten der Polizei die Meinung, in dem Fall nicht gegen den Fahrer vorzugehen wohl aber gegen den Verlader.

Sollte dem Fahrer aber auffallen, daß der Auflieger z.B. "in den Seilen hängt", spich: offensichtlich erkennbar daß was nicht in Ordnung ist, wäre er aber doch mit dran.

Grüße
GG1

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8690 15.05.2009 14:49
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Mark Offline
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Hallo,

"Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ..."
(§1, Abs. 1, OWiG)

Die Handlung des LKW-Fahrers ist rechtswidrig, da er neben dem Verlader verantwortlich für die Ladungssicherung ist, jedoch nicht vorwerfbar, da er keine Möglichkeit hatte die Ladung zu kontrollieren, bzw. andere Gesetze ihm dass Öffnen der Plombe verbieten.

Da es noch einen zweiten Verantwortlichen gibt (den Verlader), trifft ihm die volle Verantwortung der rechtswidrigen Tat.

Aufgrund der Verplombung musste er dem Verlader vertrauen, seine Ladung rechtsgetreu gesichert zu haben, eine Kontrollmöglichkeit wurde ihm dadurch verwehrt.

---War etwas langsam im Schreiben:
Wenn die Ladung äußerlich erkennbar nicht gesichert ist, wie GG1 dies beschreibt, dann handelt es sich sicher auch um eine vorwerfbare Handlung.

Zuletzt bearbeitet von Mark; 15.05.2009 14:52.

Grüße

Mark
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8691 15.05.2009 18:06
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G
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Hallo GbWeidlich

Zu diesem Sachverhalt liegt ein Gerichtsurteil vom AG Offenbach vor.
Urteil vom 16.04.2002 Az. 29 OWI 1100Js-OWI 67786/02.
Demnach ist der Fahrer "aus dem Schneider". Das Amtsgericht arkumentiert im Urteil, dass der Fahrer trotz der Verplombung darauf hätte hinwirken müssen, dass diese entfernt wird, um die Ladung zu überprüfen, ob diese gesichert ist.
Da dieses Vorgehen jedoch praxisfern ist, muss der Fahrer sich darauf verlassen können, dass der Verlader seinen Verpflichtigungen bezüglich der Ladungssicherung nachgekommen ist.

Einstellung des Verfahrens gg. den Fahrzeugführer.

M.f.G.
Gefahrgutinteressent

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Gefahrgutinteressent] #8692 15.05.2009 22:04
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo zusammen und danke für die Antworten, insbesondere für das Urteil inkl. AZ!

Zur ergänzenden Info noch: der Auflieger ist ein Kofferauflieger, bei dem von außen nicht erkennbar ist, ob innen ein Verstoß gegen übliche Ladungssicherungsnormen vorliegt und dem Fahrer ist es ausdrücklich verboten, die Plombe zu beschädigen / den Trailer zu öffnen.

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8693 16.05.2009 07:56
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

grundsätzlich stimme ich dem bisher gesagten zu. Neben der Gesetzesverletzung muss, zumindest nach dem deutschen Recht, immer das persönliche Verschulden des Betroffenen berücksichtigt werden.

Allerdings kenne ich auch eine Entscheidung eines Amtsgerichtes (eventuell war es die Offenbacher Entscheidung, habe sie gerade nicht zur Hand), welches einen Fahrer zu 50,00 Euro wegen fehlender Lasi in einer verplombten Wechselbrücke verurteilt hat, obwohl dieser bei der Verladung der Brücke nicht anwesend war. Das mag zwar praxisfremd sein, aber das Recht ist nicht immer praxisfreundlich.

Wir empfehlen daher immer, dass der Fahrer, wenn er bei der Verladung tatsächlich nicht anwesend sein darf(!), sich beim Verlader zu erkundigen und gegebenenfalls. sich schriftliche bestätigen zu lassen (macht der Verlader umgekehrt ja auch), dass die Lasi in Ordnung ist. Einfach vertrauen, reicht nicht aus. Bei einem Kofferfahrzeug sind da sogar noch höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Übernahme einer vorgeladenen Brücke, da hier der Fahrer das Fahrzeug zum Verladen bereitstellt. Damit hätte er auch die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, vor dem Verplomben die Ladung zu besichtigen. Siehe hierzu auch RSE, welche besagt, dass der Fahrer als zumutbare zu unternehmen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: TDamm] #8694 16.05.2009 21:06
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Tommy Danger Offline
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... und die Verfahren gegen die beauftragte Personen des Verladers werden eingestellt, da diese irgendwie beweisen, dass sie ihrer gehörigen Sorgfaltspflicht der Kontrolle des eigentlich tätigen Verladers nachgekommen sind.

Irgedwie toll.

TD

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Tommy Danger] #8695 18.05.2009 08:09
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TDamm Offline
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Hallo TD,

da sprichst Du ein großes Problem an, aber bei der Verladerpflicht zur LASI steht im § 9 Abs. 13 GGVSE keine Sorgfaltspflicht sondern eine direkte Pflicht. Da kann man sich schlecht(er)rausreden.

Viele Grüße
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: TDamm] #8696 18.05.2009 08:33
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GbWeidlich Offline OP
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Antwort auf
Damit hätte er auch die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, vor dem Verplomben die Ladung zu besichtigen.


Nö, in unserem Fall eben nicht. Also harren wir der Dinge, die da kommen...

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8697 19.05.2009 19:44
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Dirk Hackspiel Offline
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Schönen guten Abend!

Das ist wie schon oben aufgeführt das große Problem!
Ich kann mich dem nur anschließen, dass der Fahrer sich das wenn möglich auf dem Frachtbrief bestätigen lassen sollte. Und falls es nicht geht, zur Not selber einen Vermerk auf dem Frachtbrief schreiben. Das ist leider die einzige Lösung wie man die Sache etwas entschärfen kann.
Warten wir mal ab was da kommt.

Viele Grüße:

Dirk Hackspiel

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Dirk Hackspiel] #8698 02.06.2009 13:00
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Hallo,

im Anhörungsbericht, den der Fahrer unseres Subunternehmers bekommen hat, steht explizit der Hinweis auf die RSE § 9 Pflichten / 9.11, d.h., die Polizei (starrköpfige Kleinkrämer) konterkariert sofort die Möglichkeit, dass der Fahrer den Nachweis führen möchte, auf die Beladung keinen Einfluss gehabt zu haben.

Hier ist wohl bald ein Grundsatzurteil fällig, dass für ein Mindestmaß an Schutz und Rechtssicherheit für Beförderer und Fahrzeugführer sorgt, ohne deren generelle Mitverantwortung in Abrede stellen zu wollen!

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8699 02.07.2009 12:08
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M.Pansen Offline
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Hi

In dem Unternehmen in dem ich momentan ein Praktikum absolviere gab es vor knapp einem Jahr den Fall das der Fahrer eines LKW mit zwei Wechselbrücken, die er in der Nacht verplombt übernommen hat, in einer Kontrolle auch wegen vermeintlich mangelhafter LaSi auffiel. Nachdem der hier ansässige Gb und Qualitätsbeauftragte Einspruch einlegte, die Sache vor Gericht ging und auch ein beauftragter Gutachter die ausreichende LaSi bestätigte fühlte man sich für die Verhandlung gut gerüstet. Diese dauerte dann etwa zwei Minuten in der die Richterin den Fahrer befragte ob er sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen LaSi überzeugt hätte, was dieser mit dem Hinweis auf den bestehenden Verfahrensablauf hin verneinte...
Ergebnis und "Siegerehrung": Bußgeld des Fahrers wurde auf 50,-¤ reduziert, das des Unternehmens blieb natürlich bestehen. Um den eigentlichen Streitpunkt, die vor Ort von den Beamten "festgestellte unzureichende" LaSi wurde gar nicht behandelt.

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8700 04.07.2009 20:49
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Gerald Offline
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Hallo,
als Erstes möchte ich auf das Urteil vom Oberlandesgericht Jene vom 14.10.2005 unter der Nummer 1 Ss 34/05, 650 Js 201852/04-3 OWi verweisen.
In der GGVSEB ist dies recht eindeutig in den §19 für den Beförderer "dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;", im §29 für den Verlader und Fahrer
"Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten." geregelt.
Nur muss natürlich der Verlader im ADR nachlesen, was die entsprechenden Unterabschnitte bedeuten.
Wenn der Verlader der Meinung ist, den Fahrzeugführer nicht an die Ladung zu lassen, und die Fahrzeuge selbst zu verschließen und zu verplomben, dann ist er nun mal für die Ladungssicherung verantwortlich.
Er soll aber auch nicht den §26 nach StVO vergessen, da stehen auch noch ein paar Pflichten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Gerald] #8701 07.07.2009 10:18
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DJSMP Offline
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Es ist das alte Leiden! Es fehlt bei der Ahndung und den Gerichtsurteilen eine klare Linie.

Wir hatten ja da früher mal eine Formulierung zur Ladungssicherung, nämlich "der, tatsächlich verlädt". Aber egal, Schnee von gestern...

Heutzutage hilft für den Spediteur nur: Beweise sammeln:
- Schriftliche Verträge zwischen Verlader und Spedition, in denen geregelt ist, dass der Verlader allein für die LASI sorgt und der Fahrer die Verladerampe nicht betreten und die LaSi nicht kontrollieren kann
- Vermerk in Begleitpapiere
- Werksordnung, Hausordnung, Arbeitsanweisungen des Verladers, aus denen klar Verfahrensabläufe hervorgehen

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: DJSMP] #8702 07.07.2009 10:53
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@DJSMP
Diese Art der Dokumentation entbindet aber nicht von den gesetzlichen Pflichten und bringt auch vor Gericht nicht zwangsläufig Erfolg (mag sein das es Richter gibt die das berücksichtigen).
In unserem Fall ging es der Richterin allein um die Tatsache ob der Fahrer sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen LaSi überzeugt hat, wie es seine Pflicht ist. Das ein Gutachter die ordnungsgemäße LaSi festgestellt hat und das verhängte Bußgeld des BAG somit unberechtigt war, interessierte gar nicht und die Verhandlung dauerte keine zwei Minuten.


-Gefahrstoffeinheit Freiwillige Feuerwehr Völklingen
-Ausbilder Gefahrgutfahrerschulung
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8703 04.08.2009 12:59
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Carsten Klee Offline
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Hallo zusammen!

Ich bin da noch etwas mit mir am hadern!

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers sagt doch:

(1) (...) [color:"yellow"] [/color] Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. [color:"white"] [/color]

Im Gegensatz zu §22 gibt es hier einen Normadressaten - den Fahrzeugführer. Soll heißen: §22 hält offen, wer sichert, §23 erlegt dem Fahrer aber auf, für eine ausreichende LaSi zu sorgen. Zu sorgen kann aber doch nicht bedeuten, es sich lediglich bestätigen zu lassen - oder?

Wird ihm die Einflussnahme verweigert (durch die Werkplombe), so handelt er immer noch pflichtverletzend. Die Allgemeinheit hat doch einen Rechtsanspruch bzgl. der Sicherungsvorschriften und der Fahrzeugführer ist letztendlich der, der die Entscheidung trifft, mit der Beförderungseinheit am Straßenverkehr teilzunehmen.

In dem Zusammenhang mal eine Frage: Ist es nicht sittenwidrig vom Verantwortlichen für die Ladearbeiten, den Fahrzeugführer an seinen Rechtspflichten gem. §23 StVO zu hindern?

Gruß Carsten Klee <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 04.08.2009 13:00.
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: M.Pansen] #8704 25.08.2009 19:39
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@M.Pansen

Mir sind die gesetzlichen Pflichten vollkommen klar, aber was willste als Fahrer machen, wenn dich der Verlader ne ins Versandlager bzw. auf die Laderampe lässt und dir die Kontrolle der Lasi nicht einräumt? Du kannst ja schlecht die Plombe eigenhändig aufreißen.

Zweites Beispiel: Begegnungsverkehre
Mitten in der Nacht wird zwischen zwei Trailern auf nem dunklen Parkplatz ne Brücke übergeben, die verplomt ist. Wie willste da als übernehmender Fahrer irgendetwas kontrollieren? Selbst wenn du unberechtigterweise die Plombe aufmachen würdest, wäre nur Schatten im Blick.

In beiden Fällen kannste nur Schriftkram sammeln und warten, was vor Gericht passiert. Dass es gesetzlich eigentlich anders laufen müsste, ist mir vollkommen klar.

Und mein größtes Problem ist, dass jedes Gericht in jedem Bundesland anders entscheidet. Sowas ist einfach n Skandal.

Ich kann die Fahrer echt verstehen, die mir in jeder Schulung von Ihren Sorgen und Nöten berichten...

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: DJSMP] #8705 06.09.2009 11:50
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Das Problem der Gericht ist einfach und schnell erklärt.

Zuständig sind Amtsgerichte. Jeder Richter erhält vermutlich nur einen solcher Vorgänge pro Jahr auf dem Tisch. Sachkenntnis: Tendenz gegen Null. Lebenserfahrung: äußerst unterschiedlich

Nutzt dir und den Fahrern zwar nix, ist aber so.

TD

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Tommy Danger] #8706 06.09.2009 17:43
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Hallo TD

das mag eventuell für Teile Hessens oder in einigen anderen Ländern so sein, wo die Landkreise als Bußgeldbehörde für Gefahrgut fungieren. Verallgemeinern würde ich das aber nicht. In Thüringen gibt es ein Gericht mit zwei Richterinnen und zwei Richtern, die neben der Lebenserfahrung als unparteiische(r), in den Jahren bereits einiges ADR Wissen erwerben mussten. Meines Erachtens ist hier Entscheidend, wie die Bußgeldbehörde beim Gerichtsverfahren mitwirkt.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: TDamm] #8707 07.09.2009 21:03
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Hallo Herr Damm,

tolle Sache, da geht Thüringen ein meiner Meinung nach sehr vernünftigen Weg. Leider habe ich in anderen Bundesländern (habe mit Thüringen noch nicht zu tun gehabt) in dieser Hinsicht wiederholt und durchweg nur schlechte Erfahrungen gemacht. Die Richter hatten vom Gefahrgutrecht KEINE Ahnung und befragten den Zeugen (den Polizeibeamten) über die rechtliche Situation. Die Entscheidungen waren zudem stark emotional statt rechtlich begründet.

Eigentlich kann man vor einem Amtsgericht den Einspruch gleich zurückziehen, wenn es zum mündlichen Verfahren kommt, dann konnten die schriftlichen Argumente den Richter nicht überzeugen und es wird im mündlichen Verfahren auch keine Änderung geben.

Ich will damit aber nicht sagen, dass die Richter immer zu Unrecht urteilen, meistens war das Urteil schon zu Recht.


Grüße

Mark
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: TDamm] #8708 28.09.2009 12:37
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Thomas,

wenn der Fahrer aber nur der Abholer der Wecheslbrücke ist, müsste doch die Situation für Ihn wieder anders aussehen, dann kann er nicht die Lasi überprüfen und wird auch keine Möglichkeit haben, die Öffnung der Plomber verlangen zu können. Eigentlich müsste ihn doch das Urteil von Jena hier schützen, denn jede Beladung ist doch zu kontrollieren und wenn er eine verplombte Einheit übernimmt und keine Möglichkeit hat die Lasi zu prüfen (Bremsbrobe, Lage des Fahrzeuges im Schwerpunkt etc.) dann ist m.E. ein schuldhaftes Verhalten auszuschließen?

Kann man dieser Argumentation folgen?

Gruß Vera

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Vera Hiltmann] #8709 29.09.2009 13:39
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Hallo Vera,

wenn der Fahrer konkret darlegt, dass er alles im zumutbare unternommen hat, ist aus meiner Sicht auch kein Verschulden des Fahrers gegeben. Was allerdings im Einzelfall zumutbar ist, ist meist strittig. Pauschal kann man das nicht beantworten.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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