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Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8697 19.05.2009 19:44
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Dirk Hackspiel Offline
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Schönen guten Abend!

Das ist wie schon oben aufgeführt das große Problem!
Ich kann mich dem nur anschließen, dass der Fahrer sich das wenn möglich auf dem Frachtbrief bestätigen lassen sollte. Und falls es nicht geht, zur Not selber einen Vermerk auf dem Frachtbrief schreiben. Das ist leider die einzige Lösung wie man die Sache etwas entschärfen kann.
Warten wir mal ab was da kommt.

Viele Grüße:

Dirk Hackspiel

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Dirk Hackspiel] #8698 02.06.2009 13:00
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo,

im Anhörungsbericht, den der Fahrer unseres Subunternehmers bekommen hat, steht explizit der Hinweis auf die RSE § 9 Pflichten / 9.11, d.h., die Polizei (starrköpfige Kleinkrämer) konterkariert sofort die Möglichkeit, dass der Fahrer den Nachweis führen möchte, auf die Beladung keinen Einfluss gehabt zu haben.

Hier ist wohl bald ein Grundsatzurteil fällig, dass für ein Mindestmaß an Schutz und Rechtssicherheit für Beförderer und Fahrzeugführer sorgt, ohne deren generelle Mitverantwortung in Abrede stellen zu wollen!

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8699 02.07.2009 12:08
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M.Pansen Offline
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Hi

In dem Unternehmen in dem ich momentan ein Praktikum absolviere gab es vor knapp einem Jahr den Fall das der Fahrer eines LKW mit zwei Wechselbrücken, die er in der Nacht verplombt übernommen hat, in einer Kontrolle auch wegen vermeintlich mangelhafter LaSi auffiel. Nachdem der hier ansässige Gb und Qualitätsbeauftragte Einspruch einlegte, die Sache vor Gericht ging und auch ein beauftragter Gutachter die ausreichende LaSi bestätigte fühlte man sich für die Verhandlung gut gerüstet. Diese dauerte dann etwa zwei Minuten in der die Richterin den Fahrer befragte ob er sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen LaSi überzeugt hätte, was dieser mit dem Hinweis auf den bestehenden Verfahrensablauf hin verneinte...
Ergebnis und "Siegerehrung": Bußgeld des Fahrers wurde auf 50,-¤ reduziert, das des Unternehmens blieb natürlich bestehen. Um den eigentlichen Streitpunkt, die vor Ort von den Beamten "festgestellte unzureichende" LaSi wurde gar nicht behandelt.

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8700 04.07.2009 20:49
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Gerald Offline
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Hallo,
als Erstes möchte ich auf das Urteil vom Oberlandesgericht Jene vom 14.10.2005 unter der Nummer 1 Ss 34/05, 650 Js 201852/04-3 OWi verweisen.
In der GGVSEB ist dies recht eindeutig in den §19 für den Beförderer "dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;", im §29 für den Verlader und Fahrer
"Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten." geregelt.
Nur muss natürlich der Verlader im ADR nachlesen, was die entsprechenden Unterabschnitte bedeuten.
Wenn der Verlader der Meinung ist, den Fahrzeugführer nicht an die Ladung zu lassen, und die Fahrzeuge selbst zu verschließen und zu verplomben, dann ist er nun mal für die Ladungssicherung verantwortlich.
Er soll aber auch nicht den §26 nach StVO vergessen, da stehen auch noch ein paar Pflichten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Gerald] #8701 07.07.2009 10:18
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DJSMP Offline
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Es ist das alte Leiden! Es fehlt bei der Ahndung und den Gerichtsurteilen eine klare Linie.

Wir hatten ja da früher mal eine Formulierung zur Ladungssicherung, nämlich "der, tatsächlich verlädt". Aber egal, Schnee von gestern...

Heutzutage hilft für den Spediteur nur: Beweise sammeln:
- Schriftliche Verträge zwischen Verlader und Spedition, in denen geregelt ist, dass der Verlader allein für die LASI sorgt und der Fahrer die Verladerampe nicht betreten und die LaSi nicht kontrollieren kann
- Vermerk in Begleitpapiere
- Werksordnung, Hausordnung, Arbeitsanweisungen des Verladers, aus denen klar Verfahrensabläufe hervorgehen

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: DJSMP] #8702 07.07.2009 10:53
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M.Pansen Offline
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@DJSMP
Diese Art der Dokumentation entbindet aber nicht von den gesetzlichen Pflichten und bringt auch vor Gericht nicht zwangsläufig Erfolg (mag sein das es Richter gibt die das berücksichtigen).
In unserem Fall ging es der Richterin allein um die Tatsache ob der Fahrer sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen LaSi überzeugt hat, wie es seine Pflicht ist. Das ein Gutachter die ordnungsgemäße LaSi festgestellt hat und das verhängte Bußgeld des BAG somit unberechtigt war, interessierte gar nicht und die Verhandlung dauerte keine zwei Minuten.


-Gefahrstoffeinheit Freiwillige Feuerwehr Völklingen
-Ausbilder Gefahrgutfahrerschulung
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: GbWeidlich] #8703 04.08.2009 12:59
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Carsten Klee Offline
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Hallo zusammen!

Ich bin da noch etwas mit mir am hadern!

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers sagt doch:

(1) (...) [color:"yellow"] [/color] Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. [color:"white"] [/color]

Im Gegensatz zu §22 gibt es hier einen Normadressaten - den Fahrzeugführer. Soll heißen: §22 hält offen, wer sichert, §23 erlegt dem Fahrer aber auf, für eine ausreichende LaSi zu sorgen. Zu sorgen kann aber doch nicht bedeuten, es sich lediglich bestätigen zu lassen - oder?

Wird ihm die Einflussnahme verweigert (durch die Werkplombe), so handelt er immer noch pflichtverletzend. Die Allgemeinheit hat doch einen Rechtsanspruch bzgl. der Sicherungsvorschriften und der Fahrzeugführer ist letztendlich der, der die Entscheidung trifft, mit der Beförderungseinheit am Straßenverkehr teilzunehmen.

In dem Zusammenhang mal eine Frage: Ist es nicht sittenwidrig vom Verantwortlichen für die Ladearbeiten, den Fahrzeugführer an seinen Rechtspflichten gem. §23 StVO zu hindern?

Gruß Carsten Klee <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 04.08.2009 13:00.
Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: M.Pansen] #8704 25.08.2009 19:39
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DJSMP Offline
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@M.Pansen

Mir sind die gesetzlichen Pflichten vollkommen klar, aber was willste als Fahrer machen, wenn dich der Verlader ne ins Versandlager bzw. auf die Laderampe lässt und dir die Kontrolle der Lasi nicht einräumt? Du kannst ja schlecht die Plombe eigenhändig aufreißen.

Zweites Beispiel: Begegnungsverkehre
Mitten in der Nacht wird zwischen zwei Trailern auf nem dunklen Parkplatz ne Brücke übergeben, die verplomt ist. Wie willste da als übernehmender Fahrer irgendetwas kontrollieren? Selbst wenn du unberechtigterweise die Plombe aufmachen würdest, wäre nur Schatten im Blick.

In beiden Fällen kannste nur Schriftkram sammeln und warten, was vor Gericht passiert. Dass es gesetzlich eigentlich anders laufen müsste, ist mir vollkommen klar.

Und mein größtes Problem ist, dass jedes Gericht in jedem Bundesland anders entscheidet. Sowas ist einfach n Skandal.

Ich kann die Fahrer echt verstehen, die mir in jeder Schulung von Ihren Sorgen und Nöten berichten...

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: DJSMP] #8705 06.09.2009 11:50
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Tommy Danger Offline
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Das Problem der Gericht ist einfach und schnell erklärt.

Zuständig sind Amtsgerichte. Jeder Richter erhält vermutlich nur einen solcher Vorgänge pro Jahr auf dem Tisch. Sachkenntnis: Tendenz gegen Null. Lebenserfahrung: äußerst unterschiedlich

Nutzt dir und den Fahrern zwar nix, ist aber so.

TD

Re: Bußgeld f. mangelhafte Ladungssicherung ok? [Re: Tommy Danger] #8706 06.09.2009 17:43
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TDamm Offline
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Hallo TD

das mag eventuell für Teile Hessens oder in einigen anderen Ländern so sein, wo die Landkreise als Bußgeldbehörde für Gefahrgut fungieren. Verallgemeinern würde ich das aber nicht. In Thüringen gibt es ein Gericht mit zwei Richterinnen und zwei Richtern, die neben der Lebenserfahrung als unparteiische(r), in den Jahren bereits einiges ADR Wissen erwerben mussten. Meines Erachtens ist hier Entscheidend, wie die Bußgeldbehörde beim Gerichtsverfahren mitwirkt.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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